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   BFH, 03.08.2017 - V R 61/16   

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https://dejure.org/2017,42969
BFH, 03.08.2017 - V R 61/16 (https://dejure.org/2017,42969)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2017 - V R 61/16 (https://dejure.org/2017,42969)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2017 - V R 61/16 (https://dejure.org/2017,42969)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EUV 282/2011 Art 6, UStG § 12, UStG VZ 2011
    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

  • Bundesfinanzhof

    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 24 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 6 EUV 282/2011
    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

  • IWW

    Richtlinie 2006/112/EG, § 14c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der ... Finanzgerichtsordnung, § 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 3 Abs. 9 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 14c Abs. 1 UStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Cafeteria eines Krankenhauses, die gleichzeitig auch als Warteraum und Treffpunkt dient

  • rewis.io

    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NV (nicht amtlich veröffentlicht)

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Cafeteria eines Krankenhauses, die gleichzeitig auch als Warteraum und Treffpunkt dient

  • datenbank.nwb.de

    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Leistungen einer Krankenhauscafeteria, wenn Krankenhausmobiliar mitgenutzt wird?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen einer Krankenhauscafeteria - und die Umsatzsteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 1, UStG 2005 § 12 Abs 1, UStG 2005 § 3 Abs 1, UStG 2005 § 3 Abs 9, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1
    Speiselieferungen, Ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle, Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.06.2011 - V R 3/07

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 61/16
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.2.c aa, und EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).

    Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.2.c bb, und EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73).

    Somit kann die Bereitstellung von Mobiliar entgegen früherer BFH-Rechtsprechung nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z.B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Kinobesucher dienen (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.3.b).

    Insbesondere aufgrund der Verwendung als Aufenthaltsraum steht damit fest, dass die vom FG als Verzehrmobiliar angesehenen Tische und Stühle nicht ausschließlich im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241 dazu bestimmt waren, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 61/16
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.2.c aa, und EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).

    Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.2.c bb, und EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 61/16
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016  7 K 7248/14 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 162 veröffentlichten Urteil ist der Regelsteuersatz insgesamt anzuwenden, da die für eine Dienstleistung sprechenden Elemente überwiegen.

  • BFH, 30.06.2011 - V R 18/10

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 61/16
    Im Hinblick auf die fehlende Ausschließlichkeit zur Verzehrbestimmung kommt es nicht darauf an, ob die Tische und Stühle überhaupt dem Kläger als eigene zuzurechnen sein könnten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, unter II.2.b aa).
  • FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr

    Die vorhandenen, aber einfach gehaltenen Sitzmöglichkeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 30.6.2011 V R 3/07, BStBl II 2013, 241; vom 3.8.2017 V R 61/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 63; vom 3.8.2017 V R 15/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 258, 566) dabei in die Gesamtbetrachtung nicht mit einzubeziehen.

    Dem steht nach Ansicht des erkennenden Senats nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der das Vorhandensein von Verzehrvorrichtungen als der Gesamtleistung innewohnendes Dienstleistungselement dann nicht zu berücksichtigen ist, soweit die Verzehrvorrichtungen durch einen Dritten auch im Interesse des Unternehmers - hier der KG - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 15/17, BFHE 258, 566, HFR 2017, 1153) oder sie nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 m.w.N.).

    Dabei kann aus Sicht des erkennenden Senats dahinstehen, ob sich die ausschließliche Bestimmung von Mobiliar zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln nach den objektiven Gegebenheiten oder nach einer objektiven Empfängersicht bestimmt oder ob hieran überhaupt Unterschiede zu sehen sind (ebenfalls offen gelassen in BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63).

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

    Bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ist von folgenden Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, denen der BFH folgt (s. z.B. Senatsurteile vom 08.06.2011 - XI R 37/08, BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253; vom 28.05.2013 - XI R 28/11, BFH/NV 2013, 1950; BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 35/08, BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244; vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241; in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246; vom 22.12.2011 - V R 47/10, BFH/NV 2012, 812; vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869; vom 02.12.2015 - V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553; in BFHE 258, 566; vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63; Senatsbeschlüsse vom 29.08.2013 - XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953; vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635; BFH-Beschluss vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732), und die auch das FG, soweit sie ihm bekannt sein konnten, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:.

    (1) Zwar ist, worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen (z.B. sofern möblierte Bereiche zugleich auch als Warteraum und Treffpunkt dienen, vgl. EuGH-Urteil Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73; BFH-Urteile in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Rz 26; in BFH/NV 2018, 63, Rz 16 f.).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/21

    Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung

    Er berief sich auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) damals anhängige Revisionsverfahren V R 61/16.

    Er berief sich nunmehr auf das BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16 (BFH/NV 2018, 63).

    e) Ob das FG zu Recht angenommen hat, dass der Aufenthaltsbereich nicht als unterstützende Dienstleistung des Klägers zu berücksichtigen ist (s. dazu allgemein BFH-Urteile in BFHE 258, 566, Rz 17; in BFH/NV 2018, 63; BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635; vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945; s.a. BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 42/20, Deutsches Steuerrecht 2021, 2785), kann danach im Streitfall ebenso dahin stehen wie die Frage, ob die Speisen des Klägers ganz oder teilweise (Imbiss) "Standardspeisen" waren (und ob diese Einstufung in den Streitjahren noch von Bedeutung war).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 42/20

    Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen

    Letzteres ist im Hinblick auf die primär bestimmungsgemäße Nutzung des Food-Courts als Bereich zum Speisenverzehr im Gegensatz zum Foyer eines Kinos (BFH-Urteil vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Rz 26) oder zum Eingangsbereich eines Krankenhauses ohne Abtrennung durch Trennwände (BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63, Rz 21 f.) unbeachtlich (s.a. oben II.2.a bb).
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

    Die Klägerin stelle keinerlei Verzehreinrichtungen zur Verfügung, da es sich bei der "Cafeteria" nicht um ihre Räumlichkeiten, sondern um einen Mehrzweckraum der Schule handele, der neben seiner Funktion als Verzehrraum auch zu Aufenthalts- und andere schulische Zwecken (z.B. für Lerngruppen und Nachhilfeunterricht) genutzt würde (Verweis auf FG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14, EFG 2017, 162 [aufgehoben durch BFH vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63].

    Die Bereitstellung von nicht nur provisorischem Mobiliar (z.B. Tische mit Stühlen oder Bänken) ist nicht als zusätzliches Dienstleistungselement anzusehen, wenn das Mobiliar nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche z.B. zugleich als Warteraum und Treffpunkt dienen (BFH vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 betreffend eine Krankenhauscafeteria; BFH vom 30.06.2011 - V R 3/07, BStBl. II 2013, 241 betreffend eine Verkaufstheke im Eingangsbereich eines Kinosaals).

    Aus der für Verbrauchsteuerzwecke allein maßgeblichen Perspektive der die Mittagsverpflegung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG empfangenen Personen konnte sich die Zurverfügungstellung der Tische und Stühle sowie der gesamten Räumlichkeiten folglich nicht als (Dienst-) Leistungselement der Klägerin darstellen (vgl. entsprechend BFH vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 und BFH vom 30.06.2011 - V R 3/07, BStBl. II 2013, 241).

  • FG Düsseldorf, 19.06.2023 - 5 K 404/14

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abgabe zubereiteter Speisen in

    Daher bestehe eine Sachverhaltsähnlichkeit zu dem BFH-Urteil vom 03.08.2017 V R 61/16 (betreffend einen Warte- und Verweilbereich im Eingangsbereich eines Krankenhauses).

    Im Gegensatz zum Foyer eines Kinos (BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 3/07, BStBl II 2013, 241) oder zum Eingangsbereich eines Krankenhauses ohne Abtrennung durch Trennwände (BFH-Urteil vom 03.08.2017 V R 61/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 63) dient der Food-Court primär dem Speisenverzehr.

  • FG Sachsen, 05.02.2020 - 5 K 1604/19

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das qualitativ überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 -, BStBl II 2013, 256 , Rn. 62; C-491/03, Slg. 2005, I-2025 - Hermann; C-231/94, BStBl. II 1998, 282 Rn. 13 und 14 - Faaborg-Gelting-Linien; BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 15/17, BFHE 258, 566 sowie BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16 -, juris).

    Soweit für den Verzehr Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern und - wie vorliegend - gar nicht vom Unternehmer selbst, sondern vom Institut, in dem die Kantine belegen ist, gestellt wird, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen (BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16 -, juris).

  • FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 5 K 404/14

    Besteuerung von Umsätzen aus der Abgabe von Speisen einer Systemgastronomie als

    Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil vom 3.8.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63).
  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem

    In dem Urteil vom 03.08.2017 des Bundesfinanzhofes (V R 61/16) sei für die Bestimmung des Steuersatzes für Leistungen einer Krankenhauscafeteria die Bereitstellung von Mobiliar als nicht bedeutsames Dienstleistungselement gewertet, wenn das Mobiliar nicht ausschließlich dazu bestimmt sei, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich auch als Warteraum und Treffpunkt dienten.
  • FG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 1 K 620/20

    Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria in einem Altersheim sind nicht

    Leistungen, die dagegen lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Personen verbessern sollen, gehören nicht dazu (vgl. zum insoweit wortgleichen § 4 Nr. 14 UStG: EuGH-Urteil vom 01.12.2005 C-394/04, C-395/04, Ygeia, UR 2006, 171, Rn. 28, Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten steuerpflichtig; BFH-Urteil vom 16.12.2015 XI R 52/13, UR 2016, 275, Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen in einer Rehabilitationsklinik steuerpflichtig; vgl. auch BFH-Urteil vom 03.08.2017 V R 61/16, BFH/NV 2018, 63, Betrieb einer angemieteten Cafeteria in einem Krankenhaus steuerpflichtig zum regulären Steuersatz).
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