Rechtsprechung
| BFH, 14.06.2005 - V B 111/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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AO 1977 § 233a; ; AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 3; ; AO 1977 § 233a Abs. 3; ; AO 1977 § 233a Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 233a Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 233a Abs. 2 S. 3
"Steuerfestsetzung" i. S. von § 233a AO - datenbank.nwb.de
Begriff der Steuerfestsetzung i. S. von § 233a Abs. 2 Satz 3 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 02.06.2004 - 5 K 1624/01
- BFH, 14.06.2005 - V B 111/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.01.2001 - V B 85/00
GmbH - Materialprüfung - Straßenbau - Beratungsleistung - Umsatzsteuer - …
Auszug aus BFH, 14.06.2005 - V B 111/04
Eine Rechtsfrage, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, ist nicht klärungsbedürftig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
- BFH, 25.08.2006 - V S 3/06
NZB: Gegenvorstellung
Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 (BFH/NV 2005, 1963) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.Gegen diesen Beschluss des Senats wandte sich die Antragstellerin mit einer "Anhörungsrüge" nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragte sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 erhob die Antragstellerin nunmehr "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss in BFH/NV 2005, 1963 mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und die Revision wie beantragt zuzulassen.
Zur Begründung der Gegenvorstellung wendet sie sich --unter wörtlicher Wiederholung ihres Vorbringens aus ihrer Anhörungsrüge-- gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss in BFH/NV 2005, 1963.
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist hiernach zu verwerfen, da sie sich (lediglich) gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss in BFH/NV 2005, 1963 wendet.
- BFH, 14.10.2005 - V S 20/05
Anhörungsrüge
Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich die Antragstellerin mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen.
Ihre Ausführungen richten sich gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04.
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