Rechtsprechung
| BFH, 10.11.1987 - V B 66/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BFH, 16.01.1984 - GrS 5/82
Beschwerde eines Zeugen - Verhängung von Ordnungsmitteln - Vertretungszwang
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Daraus ergibt sich, daß einem ausgebliebenen und mit Ordnungsgeld belegten Zeugen für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigungsgründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem Gericht, das die Festsetzung ausgesprochen hat (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den BFH (§ 380 Abs. 3 ZPO, §§ 128 ff. FGO) zur Verfügung steht (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526; vgl. auch BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). - BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85
Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten - …
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270). - BFH, 03.08.1977 - I B 41/77
Versäumung eines Beweistermins - Ordnungsgemäße Ladung - Entschuldigung - …
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Der BFH hat hierzu jedoch entschieden, daß eine genügende Entschuldigung bei solchen Umständen vorliegt, die das Ausbleiben des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, wie z. B. im Falle eigener Erkrankung, der Betriebsstörung von Verkehrsmitteln sowie im Falle schwerer Erkrankung oder des Todes nächster Angehöriger (BFH-Beschlüsse vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842;… vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381; vgl. auch BFH-Beschluß vom 19. Juni 1980 VIII B 26/79, BFHE 131, 265, BStBl II 1981, 57).
- BFH, 08.01.1975 - I B 61/74
Rechtsanwalt - Beweistermin - Ladung als Zeuge - Genügende Entschuldigung - …
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, zum Termin der Beweisaufnahme zu erscheinen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Januar 1975 I B 61/74, BFHE 114, 404, BStBl II 1975, 305), führt im Falle des Ausbleibens u.a. zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft (§ 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO). - BFH, 19.06.1980 - VIII B 26/79
Ordnungsgeld - Vernehmungstermin - Zeuge
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Der BFH hat hierzu jedoch entschieden, daß eine genügende Entschuldigung bei solchen Umständen vorliegt, die das Ausbleiben des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, wie z. B. im Falle eigener Erkrankung, der Betriebsstörung von Verkehrsmitteln sowie im Falle schwerer Erkrankung oder des Todes nächster Angehöriger (BFH-Beschlüsse vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842;… vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381; vgl. auch BFH-Beschluß vom 19. Juni 1980 VIII B 26/79, BFHE 131, 265, BStBl II 1981, 57). - BFH, 09.01.1987 - III B 82/86
Beschwerde gegen eine Auferlegung der Kosten sowie der Festsetzung eines …
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Der BFH hat hierzu jedoch entschieden, daß eine genügende Entschuldigung bei solchen Umständen vorliegt, die das Ausbleiben des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, wie z. B. im Falle eigener Erkrankung, der Betriebsstörung von Verkehrsmitteln sowie im Falle schwerer Erkrankung oder des Todes nächster Angehöriger (BFH-Beschlüsse vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381; vgl. auch BFH-Beschluß vom 19. Juni 1980 VIII B 26/79, BFHE 131, 265, BStBl II 1981, 57). - BFH, 12.06.1969 - V B 6/69
Strafe - Kosten - Finanzgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelfsstelle - …
Auszug aus BFH, 10.11.1987 - V B 66/85
Daraus ergibt sich, daß einem ausgebliebenen und mit Ordnungsgeld belegten Zeugen für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigungsgründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem Gericht, das die Festsetzung ausgesprochen hat (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den BFH (§ 380 Abs. 3 ZPO, §§ 128 ff. FGO) zur Verfügung steht (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526; vgl. auch BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
- LSG Baden-Württemberg, 07.02.2007 - L 13 R 293/07
Ladungsfrist für Zeugen - Ausbleiben des Zeugen - genügende Entschuldigung - …
Rn. 6 Genügend ist eine Entschuldigung dann, wenn bei Würdigung aller Umstände dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann (…vgl. Reichold in Thomas/Putzo Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 382 Rdnr. 2; ähnlich Bundesfinanzhof Beschluss vom 10. November 1987 - V B 66/85 -in Juris). - BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen …
Daraus folgt, daß einem Zeugen, gegen den auf der Rechtsgrundlage des § 380 ZPO Ordnungsmaßnahmen verhängt worden sind, für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigunggründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem FG (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den Bundesfinanzhof -- BFH -- (§ 380 Abs. 3 ZPO) zur Verfügung steht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526, und vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m. w. N. der Rechtsprechung).Ein solcher Umstand ist insbesondere die eigene Erkrankung (Beschlüsse in BFH/NV 1988, 388, …und vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479).
- BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen einer …
Die Beschwerde gegen die auf § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützte Vorentscheidung ist zwar zulässig (§ 380 Abs. 3 ZPO, § 128 Abs. 1 FGO; vgl. auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388), aber nicht begründet.Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, denn die von ihr vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ihr Ausbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen (zu den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen etwa BFH/NV 1988, 388, m.N.).
- BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des …
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m.w.N.). - BFH, 08.04.1993 - X B 207/92 Auch eine nachträgliche Entschuldigung ist zu beachten (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sei es noch vom FG, sei es nach Vorlage der Beschwerde vom BFH (BFH-Beschluß vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388).
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