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| BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61 |
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Papierfundstellen
- BVerwGE 14, 77
- DVBl 1962, 453
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 11.07.1958 - V B 84.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61
Überdies hat der erkennende Senat gerade in den beiden vom Beklagten bezeichneten Entscheidungen vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - und vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 58.57 - ausgeführt, daß aus seiner Feststellung, wonach der in § 1 HkG genannte Personenkreis der gleiche sei wie der in § 2 Abs. 1 KgfEG erfaßte, nichts für die Fälle der sog. "unechten" Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG hergeleitet werden könne. - BVerwG, 11.05.1960 - V C 364.58
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61
Als Heimkehrer nach § 1 Abs. 3 HkG gilt vielmehr nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift jeder Deutsche, der wegen seiner Volks- oder Staatsangehörigkeit - gleichgültig aus welchen sonstigen Gründen - außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden war (vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 364.58 [ZLA 1960 S. 286]). - BVerwG, 08.10.1958 - V C 58.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61
Überdies hat der erkennende Senat gerade in den beiden vom Beklagten bezeichneten Entscheidungen vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - und vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 58.57 - ausgeführt, daß aus seiner Feststellung, wonach der in § 1 HkG genannte Personenkreis der gleiche sei wie der in § 2 Abs. 1 KgfEG erfaßte, nichts für die Fälle der sog. "unechten" Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 KgfEG hergeleitet werden könne.
- BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56
Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 …
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61
Wie der Beklagte selbst ausführt, beziehen sich die von ihm hierzu bezeichneten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - und vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 - auf die Anwendung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -, während es sich im vorliegenden Falle um das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Novellen vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) sowie des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018 [1053]) - HkG - handelt. - BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zugunsten Volksdeutschen aus der …
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61
Wie der Beklagte selbst ausführt, beziehen sich die von ihm hierzu bezeichneten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - und vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 - auf die Anwendung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -, während es sich im vorliegenden Falle um das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Novellen vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) sowie des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018 [1053]) - HkG - handelt. - BVerwG, 02.02.1962 - I B 126.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - V B 75.61
Ihm mußte daher gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1962 - BVerwG I B 126.61 -).
- BVerwG, 04.11.1968 - Gr. Sen. 1.67
Umfang des Bestehens des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 …
Dann aber gälte für den durch dieses Organ vertretenen Beteiligten keine Ausnahme von § 67 Abs. 1 VwGO (Beschlüsse vom 19. Dezember 1961 - BVerwG Gr. Sen. 5.60 und 1.61 - [BVerwGE 12, 245, 247 [BVerwG 12.05.1961 - VII C 161/60]] und vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61 - [BVerwGE 14, 77]). - BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66
Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine …
Der erkennende Senat hatte zwar bereits in seinen Urteilen vom 19. November 1959 und 15. März 1962 (BVerwGE 9, 330; 14, 78) [BVerwG 13.03.1962 - V B 75/61]entschieden, daß auch Erzeugnisse eines Künstlers Gegenstände der Berufsausübung sein könnten. - BVerwG, 03.06.1966 - V C 230.65
Rechtsmittel
Gerade der Verschleppungstatbestand ist im Heimkehrergesetz anders geregelt als im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, da nach § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ein Verschleppter auch dann Heimkehrer ist, wenn er aus dem Inland in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden ist, ohne daß ein ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen und Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht vorzuliegen braucher (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 364.58 - und Beschluß vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61 -).
- BVerwG, 08.05.1962 - V B 85.61
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung …
Sie ist im vorliegenden Falle gewahrt (ebenso:Beschluß des erkennenden Senats vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61 - Beschluß des VII. Senatsvom 14. Februar 1962 - BVerwG VII C 79.61 - Beschluß des I. Senatsvom 2. Februar 1962 - BVerwG I B 126.61 -). - BVerwG, 30.11.1967 - III C 134.63
Rechtmäßigkeit eines Teilfeststellungsbescheids - Feststellung eines …
Die Rechtsprechung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsmitteln, die in Unkenntnis oder unrichtiger Auslegung der Vorschriften über den Anwaltszwang ohne Rechtsanwalt eingelegt werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht einschlägig (vgl. Beschlüsse vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61 -, vom 26. August 1964 - BVerwG V B 36.64 - und vom 30. Mai 1962 - BVerwG VIII B 184.60 -). - BVerwG, 22.02.1965 - V B 91.64
Voraussetzungen für die Anerkennung als Heimkehrer und die Anerkennung als …
Weiterhin hat der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61 - entschieden, daß in § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes die bloße Tatsache der Internierung oder Verschleppung zur Anerkennung als Heimkehrer ausreicht, während § 2 Abs. 2 KgfEG erfordert, daß die Internierung oder Verschleppung auf Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht beruht haben muß.
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