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Rechtsprechung
   BFH, 25.06.2020 - V B 88/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26832
BFH, 25.06.2020 - V B 88/19 (https://dejure.org/2020,26832)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2020 - V B 88/19 (https://dejure.org/2020,26832)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - V B 88/19 (https://dejure.org/2020,26832)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG VZ 2013
    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • rechtsinformationen.bund.de

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2013
    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Betriebs-Berater

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Rechnungsberichtigung
    Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis
    Entsprechende Anwendung des § 17 UStG
    Umsatzsteuerberichtigung
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …

    Auszug aus BFH, 25.06.2020 - V B 88/19
    NV: Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395).

    Rn. 2 1. Die Klägerin hatte mit ihrer Beschwerde zunächst geltend gemacht, dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 515) auch dann gelten, wenn eine Lieferung tatsächlich nicht stattgefunden habe oder wenn der Rechnungsaussteller den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung zwar anmeldet, zugleich aber auch vermeintlich unzutreffende Vorsteuerbeträge für den Einkauf derselben Gegenstände angemeldet habe, so dass sich Ausgangssteuer und Vorsteuer insoweit saldierten.

    Rn. 3 Sie macht nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2019 - V R 50/16 (BFHE 266, 395), mit dem der Senat entschieden hat, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat, geltend, dass die vom Senat in diesem Urteil geäußerte Rechtsansicht im Hinblick auf die im Schrifttum geäußerte Kritik (von Streit/Streit, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2020, 174 ff.) zu überprüfen sei.

    Für den Fall des Vorsteuerabzugs aus einer angeblich erbrachten Leistung folgt hieraus in Bezug auf den sog. Direktanspruch entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 25.06.2020 - V B 88/19
    NV: Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395).

    Rn. 3 Sie macht nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2019 - V R 50/16 (BFHE 266, 395), mit dem der Senat entschieden hat, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat, geltend, dass die vom Senat in diesem Urteil geäußerte Rechtsansicht im Hinblick auf die im Schrifttum geäußerte Kritik (von Streit/Streit, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2020, 174 ff.) zu überprüfen sei.

    Rn. 4 2. Mit seinem Urteil in BFHE 266, 395 hat der Senat die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen geklärt.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus BFH, 25.06.2020 - V B 88/19
    Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin und des von ihr zitierten Schrifttums auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, HFR 2018, 588).
  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anlass von Werbe- und …

    Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nicht vor, da hinsichtlich der "Boni" in tatsächlicher Hinsicht keine Leistungen vorlägen und solche von den Vertragsparteien auch nicht beabsichtigt gewesen seien (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Reemtsma-Anspruch bei angeblichen bzw. nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht erfüllt (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Entsprechend der vom Senat geteilten Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH ist ein solcher unionsrechtlicher Direktanspruch grundsätzlich nur dann gegeben, wenn - in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorgang - zum einen die Erbringung von Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinbart worden war und der den Anspruch geltend machende Leistungsempfänger zum anderen über eine den jeweiligen Leistungsumsatz abbildende, i.S.v. §§ 14, 14a UStG formal ordnungsgemäße Rechnung verfügt (BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438;… BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; hieran festhaltend BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86;… entsprechend auch BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665;… gleiche Ansicht bzw. hierauf verweisend Heidner in Bunjes, UStG, 20. Auflage 2021, § 15 Rn. 442;… Korn in Bunjes, UStG, 21. Auflage 2022, § 14c Rn. 98;… Hundt-Eßwein in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 14c Rn. 2, Stand 2/2022, Neeser in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 14c Rn. 7;… Fleckenstein-Weiland in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, § 14c Rn. 88, Stand 2/2022;… Janzen in Lippross / Seibel, UStG, § 14c Rn. 24, Stand 10/2022;… in Leipold Sölch / Ringleb, UStG, § 14c Rn. 147, Stand 10/2022; Meyer-Burow / Connemann UStB 2015, 353 [354]; Röhrbein / Duderstadt, UVR 2019, 250 [255]; andere Ansicht von Streit / Streit, MwStR 2020, 174 [176]; von Sanden, MwStR 2021, 799 [803]; Heinrichshofen UVR 2022, 214 [219];… offen Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 962 ff., Stand 1/2022 und § 14c Rn. 214 ff., Stand 4/2021).

    Sollte der Reemtsma-Direktanspruch - entgegen der bisherigen Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH (vgl. BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438;… BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86;… BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665) - auch dann gegeben sein, wenn hinsichtlich der betroffenen Positionen und Zahlungen dem Grunde nach von Anfang an keine Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beabsichtigt und vereinbart waren und auch keine die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllende Rechnungen erstellt wurden, so ist der Reemtsma-Direktanspruch nach Ansicht des Senats entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zumindest dann eingeschränkt, wenn sich dem potentiellen Leistungsempfänger anhand der geschlossenen Verträge und der Angaben des vorgeblichen Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen hätte aufdrängen müssen, dass ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf der tatsächlichen Ebene nicht vorliegt, die Abrechnungsdokumente deshalb hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises mehr oder weniger offenkundig fehlerhaft sind und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

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