Rechtsprechung
| BFH, 30.11.2016 - V R 18/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 4 Nr 8 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst c, UStG VZ 2007
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten - rechtsinformationen.bund.de
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Nr 8 Buchst g UStG 2005, Art 135 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, UStG VZ 2007
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten - IWW
Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 8 Buchst. g... des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, § 535 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 10 Abs. 1 UStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Verpflichtung eines Unternehmers, ein Mietverhältnis einzugehen
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 lit. c
Eingehen eines Mietverhältnisses gegen Entgelt als umsatzsteuerfreie Übernahme einer Verbindlichkeit - Betriebs-Berater
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Steuerbefreiungen
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 4 Nr. 8; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. c
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- rechtsportal.de
Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Verpflichtung eines Unternehmers, ein Mietverhältnis einzugehen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verpflichtung zum Vertragsabschluss ist steuerfrei!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entgeltliche Verpflichtung zum Vertragsabschluss
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Übernahme von Verbindlichkeiten umsatzsteuerfrei
- pwc.de (Kurzinformation)
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Gegenleistung für den Abschluss eines Mietvertrags - Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7351/13
- BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Papierfundstellen
- BFHE 255, 572
- NZM 2017, 575
- BB 2017, 167
- BB 2017, 86
- DB 2017, 169
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.04.2007 - C-455/05
Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. …
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Diese Steuerfreiheit bezieht sich auf Finanzdienstleistungen (EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien vom 19. April 2007 C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 21 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).Hierzu gehört nicht die Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, da es sich der Art nach nicht um ein Finanzgeschäft handelt (EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 23).
Der EuGH hat dies insbesondere damit begründet, dass die Befreiung von Finanzgeschäften bezwecke, Schwierigkeiten zu beseitigen, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage verbunden sind (EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24).
Der Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG schließt somit andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, von der Steuerfreiheit aus (EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 26).
Mit ihrer Leistung gegen Entgelt, einen Mietvertrag als Mieter abzuschließen, hat die Klägerin somit i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG eine Verbindlichkeit begründet und entsprechend der EuGH-Rechtsprechung (Urteil Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 26) eine Geldverbindlichkeit übernommen.
Rn. 17 c) Zudem sprechen auch die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage (vgl. EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24) für eine Steuerfreiheit.
Das FG hat bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass das von ihm angenommene "Hin- und Herbewegen von Kapital" durchaus den Charakter eines "Finanzgeschäfts" (EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24) hatte.
- EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 …
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Rn. 13 Zudem ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen und definiert die danach steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung (EuGH-Urteil Swiss Re vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 44).Dabei ist die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen eine einheitliche Leistung, die nicht künstlich in zwei Leistungen, die Übernahme von Verbindlichkeiten i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, aufgespalten werden kann (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 52).
Rn. 16 b) Da sich die Steuerfreiheit bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 44), kommt es nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet.
- FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7351/13
Umsatzsteuer 2007
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2015 7 K 7351/13 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. August 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2013 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 143.697,57 EUR gemindert auf ... festgesetzt wird.Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1112 veröffentlichten Urteil des FG erbrachte die Klägerin eine steuerbare Leistung.
- EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung …
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Danach müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen werden (EuGH-Urteile GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Leitsatz 3, sowie Rz 30 und 31, sowie Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, sowie Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, unter II.2.b bb (4)). - EuGH, 07.03.2013 - C-275/11
GfBk - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für …
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Danach müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen werden (EuGH-Urteile GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Leitsatz 3, sowie Rz 30 und 31, sowie Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, sowie Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, unter II.2.b bb (4)). - BFH, 22.06.2016 - V R 46/15
Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Danach müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen werden (EuGH-Urteile GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Leitsatz 3, sowie Rz 30 und 31, sowie Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, sowie Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, unter II.2.b bb (4)). - EuGH, 22.02.2001 - C-408/98
Abbey National - "Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 …
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Danach müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen werden (EuGH-Urteile GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Leitsatz 3, sowie Rz 30 und 31, sowie Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, sowie Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, unter II.2.b bb (4)). - BFH, 15.04.2015 - V R 46/13
Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die …
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Steuerfrei ist auch der steuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder --bei Entgeltlichkeit-- steuerfrei wäre (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Leitsatz 2). - BFH, 22.10.1992 - V R 53/89
Steuerfreier Umsatz durch entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie
Auszug aus BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Rn. 11 a) § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) z.B. die entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie (Urteil vom 22. Oktober 1992 V R 53/89, BFHE 169, 551, BStBl II 1993, 318, Leitsatz).
- FG Münster, 11.03.2025 - 15 K 3303/20
Umsatzsteuer: Zahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im …
Wohnt dem jedoch unter wertender Betrachtung eine weitere Leistung inne - im EuGH-Fall eine Werbedienstleistung als Prestige- bzw. Ankermieter - kommt eine steuerbare Leistung in Betracht (EuGH, Urteil vom 9.10.2001 C-409/98, Mirror Group, Abl EG 2001, Nr C 331, 1, Rn 26 f.; Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2015 7 K 7351/13, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1112, Rn 27; die Steuerbarkeit offenlassend in einem ähnlichen Fall hingegen BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 9).Rn. 87 2. Ob diese Leistung auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsprechung steuerbar ist, kann der Senat jedoch angesichts der eventuellen Abweichung in der Einschätzung diesbezüglich zwischen EuGH und BFH (siehe A. III. 2. a)) offenlassen, weil sie jedenfalls gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g) Var. 1 UStG umsatzsteuerfrei ist (ähnlich BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 9).
Sie bezieht sich auf Finanzdienstleistungen (EuGH, Urteil vom 19.4.2007 C-455/05, Velvet Steel, Abl EU 2007, Nr C 96, 14, EU:C:2007:232, Rn 21 noch zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 12) und bezweckt insbesondere die Beseitigung von Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage verbunden sind (EuGH, Urteil vom 19.4.2007 C-455/05, Velvet Steel, Abl EU 2007, Nr C 96, 14, EU:C:2007:232, Rn 24).
Rn. 90 Als Ausnahmevorschrift ist § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG eng auszulegen (BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 13).
Es kommt nicht darauf an, dass der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit, Bürgschaft oder andere Sicherheit übernimmt; die erstmalige Begründung einer Verbindlichkeit, Bürgschaft oder anderen Sicherheit ist ebenfalls erfasst (BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 16).
Rn. 91 Bei der Verbindlichkeit, die übernommen oder eingegangen wird, muss es sich trotz des weiten, allgemein gefassten Wortlauts um eine Geldleistung handeln (EuGH, Urteil vom 19.4.2007 C-455/05, Velvet Steel, Abl EU 2007, Nr C 96, 14, EU:C:2007:232, Rn 26; BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 12; kritisch dazu mit Hinweis auf unterschiedliche Sprachfassungen Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 213. Lieferung, 12/2024, § 4 UStG, Rn 458).
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine solche Geldleistung beispielsweise im Falle einer gegen Entgelt erfolgten Eingehung eines Mietvertrags in Form der Pflicht zur Entrichtung der Miete gemäß § 535 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor (BFH, Urteil vom 30.11.2016 V R 18/16, BFHE 255, 572, Rn 15).
- BFH, 05.09.2019 - V R 57/17
Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Rn. 47 d) Entgegen der Auffassung des FG sprechen auch Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage als maßgeblicher Normzweck (vgl. hierzu EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24; vom 10.03.2011 - C-540/09, Skandinaviska Enskilda Banken, EU:C:2011:137, Slg. 2011, I-1509, Rz 21; BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 18/16, BFHE 255, 572, Rz 12 und 17) für die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze. - FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16
Umsatzsteuer - Ist ein vom Darlehensnehmer bei Auszahlung erhobenes Agio als …
Der BFH habe in seinem Urteil vom 30.11.2016 (V R 18/16) entschieden, dass die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei seien.Rn. 36 a) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (zuvor: Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 30.11.2016, V R 18/16, BFHE 255, 572).
Denn es kommt nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet, da sich die Steuerfreiheit bei richtlinienkonformer Auslegung nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (BFH, Urteil vom 30.11.2016, V R 18/16, BFHE 255, 572, mit Verweis auf EuGH…, Urteil vom 22.10.2009, C-242/08 (Swiss Re), EU:C:2009:647, Rz. 44).
- BFH, 20.11.2025 - V R 10/23
Umsatzsteuer und Transfergesellschaft
Rn. 48 c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Anwendung der von den Beteiligten nicht angesprochenen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG nicht in Betracht kommt, da die vorgesehene Befreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sich auf die Übernahme von Geldverbindlichkeiten beschränkt (BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 18/16, BFHE 255, 572, Rz 12) und daher nicht die Übernahme von Arbeitsverhältnissen erfasst.
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