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Rechtsprechung
   BFH, 01.08.2002 - V R 19/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11163
BFH, 01.08.2002 - V R 19/00 (https://dejure.org/2002,11163)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2002 - V R 19/00 (https://dejure.org/2002,11163)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2002 - V R 19/00 (https://dejure.org/2002,11163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    UStG § 14; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Leistungsempfängereigenschaft eines Gemeinschafters für die Gemeinschaft - Beweislastentscheidung - Vorsteuerabzugfähigkeit von Baukosten - Ehegattengemeinschaft - Korrekte Adressierung einer Rechnung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993
    Ehegattengemeinschaft; Fehlende Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.10.1998 - V R 31/98

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - V R 19/00
    Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1998 V R 31/98 (BFHE 187, 78, BFH/NV 1999, 575, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 36 - bislang nicht im BStBl), das dem FG erst in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1999 durch den Prozessvertreter der Klägerin bekannt geworden sei, könne sie 50 % der Vorsteuerbeträge aus den Baukosten abziehen.

    Die sinngemäße Revisionsrüge der fehlenden Anwendung des Urteils in BFHE 187, 78 erfüllt noch diese Anforderungen.

    a) Im Urteil in BFHE 187, 78 hat der erkennende Senat (zu II. 2. a bb) ausgeführt, dass Gemeinschafter --entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage-- auch umsatzsteuerrechtlich dann Leistungsempfänger sind, wenn nur sie --und nicht die Gemeinschaft-- unternehmerisch tätig sind.

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - V R 19/00
    Er hat diese Auffassung im Urteil vom 7. November 2000 V R 49/99 (BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402, UR 2001, 118 - ebenfalls bislang nicht im BStBl) bestätigt für einen Fall der Pacht einer Gaststätte durch ein Ehepaar, bei dem diese Gaststätte --wie hier-- nur durch einen Ehegatten betrieben wurde.
  • BFH, 27.07.2000 - VII R 113/98

    Revision, Mehrfacheinlegung

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - V R 19/00
    Zwar muss über den Wortlaut des --hier noch anwendbaren (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757)-- § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. hinaus der Revisionskläger neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2000 VII R 113/98, BFH/NV 2001, 184, m.w.N.).
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