Rechtsprechung
| BFH, 22.05.1969 - V R 28/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Stiller Gesellschafter - Atypische stille Gesellschaft - Haftung - Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 96, 149
- DB 1969, 1779
- BStBl II 1969, 603
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG
Auszug aus BFH, 22.05.1969 - V R 28/66
Aber selbst dann, wenn der eigentliche Geschäftsherr und Geschäftsinhaber nur die von ihm vorgeschobene Person zur Führung seiner Geschäfte ist, hat der BGH (Urteil des BGH IV ZR 32/63 vom 6. November 1963, BB 1964, 327) die Haftung des stillen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verneint. - BGH, 06.11.1963 - IV ZR 32/63
Begriff des "Eintritts" eines Gesellschafters
Auszug aus BFH, 22.05.1969 - V R 28/66
Aber selbst dann, wenn der eigentliche Geschäftsherr und Geschäftsinhaber nur die von ihm vorgeschobene Person zur Führung seiner Geschäfte ist, hat der BGH (Urteil des BGH IV ZR 32/63 vom 6. November 1963, BB 1964, 327) die Haftung des stillen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verneint. - BGH, 29.11.1952 - II ZR 15/52
Anspruch auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft; Beteiligung eines weiteren …
Auszug aus BFH, 22.05.1969 - V R 28/66
Eine solche liegt vor, wenn der stille Gesellschafter nicht bloß -- wie es in den §§ 335, 336 HGB vorgesehen ist -- am Gewinn (und Verlust), sondern auf schuldrechtlichem Wege auch am Gesellschaftsvermögen beteiligt wird, so daß eine echte Wertbeteiligung an der Substanz eintritt (vgl. Urteil des BGH II ZR 15/52 vom 29. November 1952, BGHZ 8, 157). - BAG, 16.03.1955 - 2 AZR 28/54
Arbeitsentgelt: Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen stillen Gesellschafter
Auszug aus BFH, 22.05.1969 - V R 28/66
Die stille Gesellschaft kann sich nicht gegen den Willen der Vertragspartner automatisch in eine OHG verwandeln, so daß der stille Gesellschafter nunmehr für alle Schulden der Gesellschaft haftet (Urteil des Bundesarbeitsgerichts -- BAG -- 2 AZR 28/54 vom 16. März 1955, Juristenzeitung 1955 S. 582; Rasner, Die atypische stille Gesellschaft, ein Institut des Gesellschaftsrechts, 1961, Abschnitt C III 2 a, S. 129 ff.). - BFH, 26.05.1955 - V 104/54 S
Anforderungen an die umsatzsteuerliche Anerkennung einer Personengesellschaft - …
Auszug aus BFH, 22.05.1969 - V R 28/66
Die atypische stille Gesellschaft ist jedoch nicht als solche umsatzsteuerpflichtig, weil sie -- wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. die Urteile des BFH V 104/54 S vom 26. Mai 1955, BFH 61, 95, BStBl III 1955, 234, und V 264/59 vom 18. Oktober 1962, StRK, Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, § 85, Rechtsspruch 25) -- keine Unternehmereigenschaft besitzt.
- BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83
Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der …
Denn die atypische stille Gesellschaft, die eine reine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen ist, kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die Gewerbesteuer, die Einheitsbewertung oder die einheitliche Gewinnfeststellung betrifft (zur Rechtslage bei der Umsatzsteuer vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 V R 28/66, BFHE 96, 149, BStBl II 1969, 603, m. w. N.). - BFH, 02.08.1979 - V R 111/77
Keine Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über stille Gesellschafter
Der Hinweis der Klägerin, daß im Körperschaftsteuerrecht eine Organschaft auch dann angenommen werde, wenn die GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen eines atypischen stillen Gesellschafters gehörten, ermöglicht keine andere Beurteilung, da der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts gegenüber dem ertragsteuerrechtlichen Begriff des Mitunternehmers wesensverschieden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 1969 V R 28/66, BFHE 96, 149, BStBl II 1969, 603), und da der Begriff der Organschaft in beiden Rechtsgebieten nicht deckungsgleich ist. - FG Münster, 29.10.2024 - 15 K 399/23
Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft; Wechsel der …
Dabei kommt es für die Fähigkeit Unternehmer zu sein, entscheidend darauf an, dass das jeweilige Gebilde "als solches" nach außen hin auftritt (BFH-Urteil vom 22.5.1969 V R 28/66, BFHE 96, 149, BStBl II 1969, 603 zur fehlenden Unternehmereigenschaft einer stillen Gesellschaft).
- BFH, 28.04.1999 - V B 4/99
Beiladung; stiller Gesellschafter
Der atypisch stille Gesellschafter haftet nicht für die Umsatzsteuerschulden des Unternehmens, an dem er beteiligt ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Mai 1969 V R 28/66, BFHE 96, 149, BStBl II 1969, 603). - BFH, 14.06.1972 - II R 116/69
Stiller Gesellschafter - Kapitalgesellschaft - Atypische Ausgestaltung - Teil des …
Für die Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 1 UStG) dagegen kann kein Zweifel bestehen, daß die stille Gesellschaft -- auch die atypische -- keine Unternehmereigenschaft besitzt (BFH-Urteil V R 28/66 vom 22. Mai 1969, BFH 96, 149 [151 f], BStBl II 1969, 603). - BFH, 07.02.1973 - II R 60/72
Forderung - Beteiligung am Gewinn - Stille Beteiligung - Kapitalgesellschaft - …
Das mag in einkommensteuerrechtlicher Betrachtung (§ 15 Nr. 2 EStG) gelten (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 1968 IV R 5/67, BFHE 92, 465 [466], BStBl II 1968, 669), gilt aber nicht für die Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 V R 28/66, BFHE 96, 149 [151 f.], BStBl II 1969, 603). - FG Düsseldorf, 19.07.2000 - 7 K 237/97
Grunderwerbsteuer; Erlass; sachliche Unbilligkeit; Meistgebot; Vollmachtloser …
Für solche Fälle habe der Bundesfinanzhof (BFH) sowohl im Urteil vom 7.11.1968 (V R 28/66, BStBl. II 1968, 41) als auch im Urteil vom 26.3.1980 (II R 143/78, BStBl. II 1980) den Erlass der Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ausdrücklich vorgesehen.
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