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Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2022 - V R 33/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,28515
BFH, 07.07.2022 - V R 33/20 (https://dejure.org/2022,28515)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2022 - V R 33/20 (https://dejure.org/2022,28515)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - V R 33/20 (https://dejure.org/2022,28515)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a, UStG VZ 2012, UStG § 14
    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 UStG 2005, Art 178 Buchst a EGRL 112/2006, UStG VZ 2012, § 14 UStG 2005, UStG VZ 2012
    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • IWW

    § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes, § ... 3a Abs. 2 UStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 13b UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, § 14a Abs. 1, 5 UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, §§ 14, 14a UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, Art. 226 Nr. 10 der Richtlinie 2006/112/EG, § 31 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 14 Abs. 4, § 14a UStG, Art. 219 MwStSystRL, § 31 Abs. 5 UStDV, Art. 167 MwStSystRL, Art. 171 MwStSystRL, Richtlinie 2008/9/EG, Richtlinie 2006/112/EG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ansässigkeit einer Gesellschaft; Annahme einer Leistungserbringung im Ausland; Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis

  • Betriebs-Berater

    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de

    Ansässigkeit einer Gesellschaft; Annahme einer Leistungserbringung im Ausland; Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechnungsberichtigung - und die Grenzen ihrer Rückwirkung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistungserbringung eines Unternehmers ohne inländischen Steuerausweis

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; UStG § 14a Abs 5 ; UStG § 13b

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 14a Abs 5, UStG § 13b
    Vorsteuerabzug, Rechnungsberichtigung, Rückwirkung, Mindestangabe, Reverse-Charge-Verfahren, Irrtum

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Rn. 17 b) Wie der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691) entschieden hat, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, wenn zunächst eine Rechnung ausgestellt wird, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, diese Rechnung aber später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt wird.

    Rn. 24 cc) Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass sich die vom EuGH in seinem Urteil Senatex bejahte Rückwirkung darauf bezog, dass die Leistungsempfängerin dieser Rechtssache "zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die [in den Rechnungen ausgewiesene] Mehrwertsteuer gezahlt hatte" (EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691, Rz 39).

    Geht es bei der Ergänzung oder Berichtigung einer Rechnung um Angaben, denen keine zentrale Bedeutung zukommt (s. oben II.3.b), würde die Verneinung einer Rückwirkung der Rechnungsberichtigung über das hinausgehen, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen sowie um Steuerhinterziehung zu vermeiden (EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691, Rz 41 f.), und wäre daher unverhältnismäßig.

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Rn. 19 a) Obwohl das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 167 MwStSystRL gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, ist dessen Ausübung nach Art. 178 Buchst. a dieser Richtlinie erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80/20, EU:C:2021:870, Rz 72).

    Dabei geht der EuGH insbesondere davon aus, dass ein Dokument keine "Rechnung" ist und der Steuerpflichtige nicht im Besitz des erforderlichen Dokuments ist, wenn es so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die erforderlichen Angaben fehlen (EuGH-Urteil Wilo Salmson France, EU:C:2021:870, Rz 81).

    Rn. 22 aa) Die im Streitjahr erteilten Ausgangsrechnungen sind derart fehlerhaft, dass der nationalen Steuerverwaltung, die mit dem Umsatz zunächst nicht befasst wurde, die erforderlichen Angaben fehlten (vgl. EuGH-Urteil Wilo Salmson France, EU:C:2021:870, Rz 81).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Rn. 20 Zudem kann ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde und den er folglich nicht auf den Endverbraucher abgewälzt hat (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 - C-156/20, EU:C:2022:2, Rz 31).

    Rn. 23 bb) Weiter beinhaltet das Erfordernis, dass ein Steuerpflichtiger nur beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit, EU:C:2022:2, Rz 31), auch eine zeitliche Komponente.

    Im Gegensatz hierzu verfügte die Klägerin im Streitjahr aber über keine Rechnungen mit inländischem Steuerausweis und hatte dementsprechend auch keine in einer Rechnung ausgewiesene (inländische) Mehrwertsteuer gezahlt (vgl. EuGH-Urteil Zipvit, EU:C:2022:2, Rz 31).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen …

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Für die dabei erforderliche Berichtigungsfähigkeit der ursprünglich erteilten Rechnung verlangt der BFH, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH-Urteile vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593; vom 22.01.2020 - XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 17).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Es besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug entsprechend dem EuGH-Urteil Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14 (EU:C:2016:690).
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Für die dabei erforderliche Berichtigungsfähigkeit der ursprünglich erteilten Rechnung verlangt der BFH, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH-Urteile vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593; vom 22.01.2020 - XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 17).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …

    Auszug aus BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.09.2020 - 11 K 324/19 aufgehoben.
  • BFH, 05.12.2024 - V R 11/23

    Reemtsma-Direktanspruch

    Rn. 29 d) Steht der Direktanspruch im vorstehend beschriebenen Verhältnis zum Vorsteuerabzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausgewiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 - C-156/20, EU:C:2022:2, Rz 31 und BFH-Urteil vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz 20), wobei sich der Direktanspruch für die "zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer" (EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 42; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 30; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 37 und H GmbH vom 05.09.2024 - C- 83/23, EU:C:2024:699, Rz 44) zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest für eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs nicht einmal dem Grunde nach eröffnet ist, wie sich aus Art. 168 MwStSystRL und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 UStG ergibt.

    Denn einer Rechnungsberichtigung kommt für den Vorsteuerabzug nur dann Rückwirkung zu, wenn das zu berichtigende Ausgangsdokument einen bestimmten Mindestinhalt aufweist, wozu auch der gesonderte Steuerausweis gehört (BFH-Urteile vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Rz 13 und 19 und vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz 17).

  • BFH, 25.06.2025 - XI R 17/22

    Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

    Eine Rückwirkung komme nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821).

    Sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 50; Biosafe - Indústria de Reciclagens vom 12.04.2018 - C-8/17, EU:C:2018:249, Rz 42 f.) als auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821) gilt, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukommt, wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteilt hat, und erst mit dem Besitz der berichtigten Rechnung die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …

    Revision anhängig (V R 33/20).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung: …

    Rn. 57 Auch das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 17. September 2020 - 11 K 324/19, EFG 2021, 76, Rn. 24 ff., Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 33/20) hält eine rückwirkende Berichtigung trotz des fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer für möglich, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind.
  • FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23

    Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", …

    Die Mindestanforderungen an eine Rechnung sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG bzw. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL), zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH…, Beschluss vom 20.07.2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rn. 33; BFH, Urteile vom 20.10.2016, V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rn. 19; vom 07.07.2022, V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl. II 2022, 821, Rn. 17).
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