Rechtsprechung
| BFH, 29.03.1990 - V R 44/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BFH, 29.11.1984 - V R 146/83
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung
Auszug aus BFH, 29.03.1990 - V R 44/86
Nach der Rechtsprechung des Senats tritt zwar in einem Rechtsstreit wegen der Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheides die Erledigung in der Hauptsache ein, sobald der USt-Jahresbescheid wirksam wird (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 44/82, unter 1., BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801). - BFH, 18.05.1988 - X R 44/82
Havariekommissar - Aufgabenbereich - Zusammenhang mit der Schiffshavarie - …
Auszug aus BFH, 29.03.1990 - V R 44/86
Nach der Rechtsprechung des Senats tritt zwar in einem Rechtsstreit wegen der Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheides die Erledigung in der Hauptsache ein, sobald der USt-Jahresbescheid wirksam wird (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 44/82, unter 1., BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801). - BFH, 25.04.1989 - VII B 185/88
Folgen einer wirksamen einseitigen Erledigungserklärung
Auszug aus BFH, 29.03.1990 - V R 44/86
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der von der geltend gemachten Erledigung betroffene Sachantrag zum maßgebenden Zeitpunkt als zulässig angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1989 VII B 185/88, unter 1. a, BFH/NV 1990, 112). - BFH, 22.05.1970 - III R 72/69
Vorsitzender des Senats - Verlängerte Revisionsbegründungsfrist - Gesetzliche …
Auszug aus BFH, 29.03.1990 - V R 44/86
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten - bzw. die vom Vorsitzenden des Senats nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO verlängerte Revisionsbegründungsfrist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642) -, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO); nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden des Prozeßbeteiligten gleich (…vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 6). - BFH, 22.04.1986 - VII B 140/85
Zwangsvollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen aufgrund von …
Auszug aus BFH, 29.03.1990 - V R 44/86
In einem Beschwerdeverfahren hat der BFH im Beschluß vom 22. April 1986 VII B 140/85, unter 1. (BFH/NV 1987, 47) - für den Fall einer in Betracht kommenden Erledigung aufgrund von Erledigungserklärungen - ausgesprochen, die Abgabe von Erledigungserklärungen sei zwar auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich.
- BFH, 08.03.2007 - IV R 41/05
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Rücknahme …
Die Darlegung muss innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO erfolgen; allenfalls ihre Glaubhaftmachung kann später nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1982 IV R 74/82, juris; BFH-Beschlüsse vom 29. März 1990 V R 44/86, BFH/NV 1991, 687, und in BFH/NV 1998, 617). - BFH, 27.08.1997 - XI B 118/96 Allenfalls ihre Glaubhaftmachung kann später nachgeholt werden (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 IV R 74/82, nicht veröffentlicht; vom 29. März 1990 V R 44/86, BFH/NV 1991, 687).
- BFH, 25.01.1993 - IX R 73/89
Anforderungen an einen nicht ständig mit der Revision befassten …
Hiernach ist von einem den Klägern zuzurechnenden Verschulden bei der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits deshalb auszugehen, weil bei Eingang der Verfügung des BFH vom 27. Juli 1989 eine Notierung der - verlängerten - Frist im Fristenkontrollbuch unterblieben ist und insoweit keine den Bevollmächtigten entlastenden Umstände dargelegt worden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 29. März 1990 V R 44/86, BFH/NV 1991, 687); insoweit ist von dem Bevollmächtigten der Kläger und den zuständigen Büroangestellten lediglich erklärt worden, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, warum die verlängerte Revisionsbegründungsfrist nicht notiert worden sei.
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