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Rechtsprechung
   BFH, 08.12.1983 - V S 13/83   

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https://dejure.org/1983,7913
BFH, 08.12.1983 - V S 13/83 (https://dejure.org/1983,7913)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1983 - V S 13/83 (https://dejure.org/1983,7913)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1983 - V S 13/83 (https://dejure.org/1983,7913)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122, …und vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).
  • BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Rn. 7 aa) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG liegt ein Beförderungsmittel vor, wenn es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122;… vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).

    Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339).

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122;… in BFH/NV 1988, 339; vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737).

    Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339).

  • BFH, 28.04.1988 - V R 202/83

    Erklärung nichtsteuerbarer Umsätze aus der Vermietung von Yachten

    Der Senat läßt sich dabei im wesentlichen von den Erwägungen leiten, die er in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) wegen Aussetzung der Vollziehung zum Ausdruck gebracht hat.

    Im Streitfall ergeben sich jedoch aus dem genannten Beschluß des FG Hamburg keine Bedenken gegen die in dem Beschluß in UR 1984, 122 geäußerte Rechtsauffassung zu dem Begriff "Beförderungsmittel" in § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 a. F.

    Da das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens die Prüfung des mutmaßlichen Ausgangs des Prozesses nur summarisch durchzuführen hat und die Prüfung im Rahmen des § 138 FGO nicht dazu dienen soll, Rechtsfragen grundsätzlich zu klären (vgl. Beschlüsse in BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119, und vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222), braucht die Entscheidung des EuGH nicht abgewartet oder gar der EuGH angerufen zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Beschluß in UR 1984, 122, m. w. N.).

  • BFH, 28.09.1987 - V B 106/86

    Voraussetzungen unter denen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides für ernstlich …

    Das FG Hamburg habe im Urteil vom 11. August 1982 V 37/81 (UR 1983, 60), ebenso wie der BFH in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) diese Frage bejaht.

    Die dargestellte Verwaltungsansicht sei durch den BFH in seinem Beschluß in UR 1984, 122 bestätigt worden.

    In seinem Beschluß in UR 1984, 122 hat der Senat ausgeführt, der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung von Beförderungsmitteln bestimme sich nach § 3 a Abs. 1 UStG 1980.

  • BFH, 18.03.1988 - V B 43/85

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides über die …

    Das FG halte die in seinen Urteilen vom 29. September 1983 IV 78 + 80/83 (IV 78/83 abgedruckt in Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 33) zum Ausdruck gekommene Auffassung - trotz der im Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) dargelegten Meinung - für vertretbar, daß die vom Antragsteller vercharterten Segelyachten keine Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 seien, so daß die aus der Vercharterung erzielten Umsätze als nichtsteuerbar zu betrachten seien.

    In seinem Beschluß in UR 1984, 122 hat der Senat ausgeführt, der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung von Beförderungsmitteln bestimme sich nach § 3a Abs. 1 UStG 1980.

    In seinem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 28. September 1987 V B 106/86, hat der Senat ausgeführt, daß er an der im Beschluß in UR 1984, 122, dargelegten Rechtsauffassung auch nach Überprüfung aufgrund der Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG in UR 1984, 33 und vom 4. März 1985 IV 44/84 (UR 1986, 125) festhalte.

  • BFH, 13.02.1992 - V R 140/90

    Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. …

    Die Ausnahmeregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 i. d. F. vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1985 greift nicht ein, weil es sich bei der Hochseeyacht des Klägers um ein Beförderungsmittel i. S. dieser Vorschrift handelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 17. März 1989 Rs. 51/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 184; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, UR 1984, 122, …und vom 18. März 1988 V B 43/85, BFH/NV 1989, 52).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.03.1985 - IV 44/84
    Es wird an der Auffassung festgehalten, daß seegehende Segelboote keine Beförderungsmittel 1. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG sind und ihre Vercharterung sich deshalb als eine nichtsteuerbare, weil im Ausland liegende Leistung darstellt (Abweichung von BFH-Beschluß vom 8.12.1983, UR 1984, 122, und BMF-Schreiben vom 16.1.1984, UR 1984, 63).

    Im vorliegenden Falle hält der Senat - trotz der vom BFH im Beschluß vom 8.12.1983 - V S 13/83 ( UR 1984, 122 ) vertretenen Meinung - die Auffassung für vertretbar, daß die von der Antragstellerin vercharterten Segelyachten keine Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG sind, so daß das FA die von der Antragstellerin aus der Vercharterung erzielten Umsätze zu Unrecht der Umsatzbesteuerung unterworfen.

  • FG Nürnberg, 27.03.2012 - 2 K 854/10

    Ermäßigter Steuersatz für sog. Kombifahrten mit dem Schiff

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse vom 08.12.1983 V S 13/83, UR 1984, 122 …und vom 28.09.1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).
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