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| OVG Berlin, 19.07.1977 - V S 776.77 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Hamburg, 07.07.2016 - 5 So 110/15
Androhung eines Ordnungsgeldes zur Einleitung der Vollstreckung aus einer auf …
Schließlich könnte auch erwogen werden, ob der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO bei einer einstweiligen Anordnung, die ein Gebot oder Verbot enthält, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil die im Verwaltungsstreitverfahren nach § 56 Abs. 2 VwGO von Amts wegen durchgeführte Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Vollstreckungsschuldnerin bereits die Vollziehung enthält (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.7.1977, V S 776.77, juris;… Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 172 d;… a. A.: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, a. a. O., Rn. 7). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 4 S 16.06
Einstweiliger Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren
Auf die Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO auf einstweilige Anordnungen im Allgemeinen und die damit zusammenhängenden Aspekte, etwa den Beginn der Vollziehungsfrist oder die Art einer notwendigen Vollziehungshandlung, kommt es für diesen Fall nicht an (vgl. zu dem Meinungsspektrum etwa VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - juris Rd. 3 ff; VGH München…, Beschluss vom 7. April 2004 - 12 CE 04.619 - juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 19. November 2002 - 12 OB 676/02 - juris Rn. 4; OVG Bremen…, Beschluss vom 6. November 1998 - 1 BB 395/98 - juris Rn. 22 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 1977 - V S 776.77 - juris Rn. 2 f.;… Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 172 f.). - VGH Bayern, 13.03.2003 - 4 C 03.640
Beginn der Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung …
Auch im Rahmen der gem. § 123 Abs. 3 VwGO geregelten entsprechenden Anwendung bildet allein die von Amts wegen erfolgte Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Behörde als Vollstreckungsschuldnerin bei der Verpflichtung zu aktivem Tun noch keine Vollziehung, so dass der Frist auch im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung durchaus eine Bedeutung zukommt (vgl. BGH vom 22.10.1992, NJW 1993, 1076/1077; a.A. OVG Berlin vom 19.7.1977, Az. V S 776.77).
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