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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56583
BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21 (https://dejure.org/2021,56583)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - V ZB 25/21 (https://dejure.org/2021,56583)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - V ZB 25/21 (https://dejure.org/2021,56583)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verfahren bei Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar: Auf neue Tatsachen gestützte Beschwerde und Umfang der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Pflicht des Notars zur Prüfung von Bescheiden oder Gutachten über den Wert eines Grundstücks im Rahmen seiner ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 BNotO, § 15 Abs 2 S 3 BNotO, § 65 Abs 3 FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 53 BeurkG
    Verfahren bei Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar: Auf neue Tatsachen gestützte Beschwerde und Umfang der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Pflicht des Notars zur Prüfung von Bescheiden oder Gutachten über den Wert eines Grundstücks im Rahmen seiner ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15; BeurkG § 53
    Wucherähnliches Geschäft; Vollzug eines Kaufvertrags bei Vorliegen eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines über ein Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 15 Abs. 2 Satz 3; BeurkG § 53; FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 1
    Notarieller Vollzug der Vertragsurkunde zum Grundstückskauf trotz geltend gemachter Nichtigkeit wegen vertraglicher Nebenabrede und Wucher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 1 Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit eines über ein Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Prüfpflicht eines Notars bei Wertgutachten eines Grundstücks

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Prüfpflicht eines Notars bei Wertgutachten eines Grundstücks - Keine Prüfpflicht eines Notars bei Wertgutachten eines Grundstücks

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Beleg eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts durch Bescheide oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks

Besprechungen u.ä. (2)

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfungspflicht des Notars im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notarielle Vollzugspflicht bei Grundstückskauf trotz Gutachten über Wucherähnlichkeit (IMR 2022, 160)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 428
  • MDR 2022, 527
  • DNotZ 2022, 271
  • FGPrax 2022, 88
  • FamRZ 2022, 711
  • WM 2022, 1949
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18

    Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter …

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Die Pflicht, vollzugsreife Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, besteht auch dann, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärungen mit beachtlichen Gründen bestreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 16, 40;… Beschluss vom 5. Februar 2020 - V ZB 6/20, juris Rn. 6 f.).

    Der Beteiligte kann solche Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg nur beim Prozessgericht geltend machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 45).

    Der Notar hat von dem Vollzug einer notariellen Urkunde nur dann abzusehen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 19 f.).

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies zwar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu; hierbei handelt es sich aber lediglich um eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 12 ff.), die erschüttert werden kann.
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 306/12

    Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines …

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG sowie dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12, NJW-RR 2013, 193 Rn. 11); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen (…so auch BeckOK BNotO/Sander [31.07.2021], § 15 BNotO Rn. 136 f.).
  • BGH, 05.02.2020 - V ZB 6/20

    Vollziehung eines Grundstückskaufvertrags durch den Notar trotz Streit der …

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Die Pflicht, vollzugsreife Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, besteht auch dann, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärungen mit beachtlichen Gründen bestreitet (vgl. Senat…, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 16, 40; Beschluss vom 5. Februar 2020 - V ZB 6/20, juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 02.08.2023 - VII ZB 28/20

    Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des Notars

    Das nach § 15 Abs. 2 BNotO für die Prüfung der Verweigerung einer notariellen Amtstätigkeit zuständige Beschwerdegericht ist hierbei nicht an die Beschwerdebegründung gebunden, sondern hat das Ersuchen im Hinblick auf alle Umstände zu prüfen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen können (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21 Rn. 5, 9, NJW-RR 2022, 428).

    Eine evident unwirksame Vertragsbestimmung darf ein Notar weder beurkunden noch vollziehen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21 Rn. 5, NJW-RR 2022, 428;… Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14 Rn. 21, NJW-RR 2016, 695).

  • BGH, 24.05.2023 - V ZB 22/22

    Amtspflichten des Notars bei der Ausfertigung von Urkunden: Erteilung von …

    Ein im Rahmen der Notarbeschwerde allein zu prüfendes pflichtwidriges Handeln des Notars (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5) liegt nicht vor.

    Rn. 11 c) Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen Zweifel, also evident unwirksam ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5).

  • BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22

    Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung …

    Ein im Rahmen der Notarbeschwerde allein zu prüfendes pflichtwidriges Handeln des Notars (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5) liegt nicht vor.
  • BGH, 05.06.2025 - V ZB 37/24

    Regelmäßige Pflicht des Notars zum Erlass eines Vorbescheids bei Widerspruch …

    Rn. 17 cc) Die Rechtsbeschwerde kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO auf neue Tatsachen gestützt werden kann und das Beschwerdegericht auch nach der Entscheidung des Notars bekannt gewordene Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, NJW-RR 2022, 428 Rn. 9).
  • BGH, 22.05.2025 - V ZB 28/24

    Zur Frage, ob für das Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO die …

    Im Unterschied zu sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach dem FamFG ist in diesem Verfahren nämlich nur zu prüfen, ob der Notar pflichtwidrig handelt; eine abschließende Klärung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten erfolgt nicht (vgl. Senat…, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, NJW-RR 2022, 428 Rn. 5).
  • BGH, 27.02.2025 - III ZB 33/24

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Amtsverweigerung des Notars; …

    Auf den Umfang der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den notariellen Vorbescheid berufenen Gerichts (…vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2023 - V ZB 22/22, DNotZ 2024, 37 Rn. 4 und vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5) kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für die Rechtskraft nicht an.

    Dieses tritt an die Stelle des Notars und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, so wie es sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt, und dabei insbesondere auch neue - in der Beschwerdeinstanz vorgetragene - Tatsachen zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG iVm § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 aaO Rn. 9;… Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 45;… BeckOK-BNotO/Sander, 11. Ed. [Stand 1. Februar 2025], § 15 Rn. 143).

  • LG Karlsruhe, 05.04.2023 - 11 T 268/22

    Beschwerde gegen den Vorbescheid des Notars über die Vollziehung eines …

    Der Beteiligte kann solche Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg nur beim Prozessgericht geltend machen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19.09.2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 45; Milzer, FGPrax 2022, 88, 89 beck-online); gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Grziwotz, IMR 2022, 160).

    Der Notar hat von dem Vollzug einer notariellen Urkunde nur dann abzusehen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 19.09.2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 19 f.; zuletzt: BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5, beck-online).

  • LG Gera, 27.05.2024 - 7 T 19/24

    Anspruch eines Ehegatten auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung der …

    Dies wäre nur der Fall, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für den Notar ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21 -, Rn. 5, juris; BGH…, Beschluss vom 24. Mai 2023 - V ZB 22/22 -, Rn. 6 ff., juris).
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