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| BGH, 08.04.1959 - V ZR 102/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- RG, 10.01.1908 - II 280/07
Ungerechtfertigter Rücktritt. B.G.B. § 326.
Auszug aus BGH, 08.04.1959 - V ZR 102/58
Daß bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich derjenige Partner, der sich selbst nicht vertragstreu verhält, kein Rücktrittsrecht wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite geltend machen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 67, 313, 319; 149, 401, 404; 152, 119, 123, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH LM BGB § 325 Nr. 6).Die Revision glaubt aus der Entscheidung RGZ 67, 313 - insbesondere den Worten "nachfolgender Vertragsverletzung und Gefährdung des Vertragszweckes durch den Vertragsgegner" (…a.a.O. S. 319) - entnehmen zu können, daß der nicht vertragstreue Partner aus einem Verzug der Gegenseite lediglich dann keine Rechte für sich herleiten könne, wenn seine eigene Vertragsverletzung dem Verzugseintritt zeitlich vorangegangen sei.
Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz büßt eine nicht Vertragstreue Partei ihre Rechte aus dem Vertrag dann nicht ein, wenn der andere Teil kundgegeben hat, er werde auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall beharren, daß die Gegenseite die ihr noch mögliche Beseitigung ihrer Vertragswidrigkeit vornehmen würde (RGZ 67, 313, 319; 149, 401, 404; BGH LM BGB § 325 Nr. 6).
- RG, 10.12.1935 - VII 135/35
1. Kennt der Besteller den Mangel im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB. schon, wenn er …
Auszug aus BGH, 08.04.1959 - V ZR 102/58
Daß bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich derjenige Partner, der sich selbst nicht vertragstreu verhält, kein Rücktrittsrecht wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite geltend machen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 67, 313, 319; 149, 401, 404; 152, 119, 123, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH LM BGB § 325 Nr. 6).Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz büßt eine nicht Vertragstreue Partei ihre Rechte aus dem Vertrag dann nicht ein, wenn der andere Teil kundgegeben hat, er werde auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall beharren, daß die Gegenseite die ihr noch mögliche Beseitigung ihrer Vertragswidrigkeit vornehmen würde (RGZ 67, 313, 319; 149, 401, 404; BGH LM BGB § 325 Nr. 6).
- RG, 14.12.1929 - I 214/29
1. Was gehört zur Verschaffung eines verkauften Rechts? 2. Gehört es beim …
Auszug aus BGH, 08.04.1959 - V ZR 102/58
Ebenso verhält es sich mit der weiteren Erwägung, daß der Schuldner, solange er gemäß § 320 BGB die ihm obliegende Leistung verweigern darf, nicht in Verzug gerät, - wobei regelmäßig bereits das tatsächliche Bestehen dieses Einrederechtes genügt, die Einrede also nicht ausdrücklich erhoben zu werden braucht (RGZ 126, 280, 285).Eine Einrede aus § 320 BGB, die das Fälligwerden ihrer eigenen Vertragsleistung und damit den Verzug ausgeschlossen haben würde (RGZ 126, 280, 285), konnte die Beklagte erst erwerben, wenn die Klägerin ihrerseits gegen den Vertrag verstieß.
- BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51
Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden
Auszug aus BGH, 08.04.1959 - V ZR 102/58
Ihre Ansicht, daß der "originäre" Eigentumserwerb auf Grund des Zuschlagsbeschlusses, der zu einer Erledigung der Hauptsache geführt habe, den Tatbestand des § 580 Nr. 7 b ZPO erfülle und entsprechend den in der Entscheidung BGHZ 5, 240 entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise im Revisionsrechtszug Berücksichtigung finden müsse, trifft nicht zu. - RG, 04.09.1936 - VII 42/36
1. Kann der Eigentümer einer Ware das daran geltend gemachte kaufmännische …
Auszug aus BGH, 08.04.1959 - V ZR 102/58
Daß bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich derjenige Partner, der sich selbst nicht vertragstreu verhält, kein Rücktrittsrecht wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite geltend machen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 67, 313, 319; 149, 401, 404; 152, 119, 123, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH LM BGB § 325 Nr. 6).
- BGH, 26.10.1965 - V ZR 87/63
Voraussetzungen des Verzuges bei einem gegenseitigen Vertrag
Einer Geltendmachung des Rechtes bedarf es dazu nach herrschender Auffassung nicht (RG Recht 1925 Nr. 1248; RGZ 126, 280, 285" Urteile des BGH vom 8. April 1959" V ZR 102/58, S. 7 f, vom 15. April 1959, V ZK 2.1/58, WM 1959, 624, 625, vom 9- November I960, VIII ZR 222/59 S. 10 f, vom 1. März 1961, V ZR 170/59, 'S. 15, und vom 13. Marz 1963, VIII ZR 212/61, WM 1963, 476, 477, Je weils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 01.03.1961 - V ZR 170/59
Rechtsmittel
Einer Geltendmachung dieses Leistungsverweigerungsrechts bedarf es nicht, vielmehr wird schon durch sein bloßes, objektives Bestehen der Eintritt des Verzuges ausgeschlossen (RGZ 126, 280, 285; Urteile des erkennenden Senats vom 8. April 1959, V ZR 102/58, S. 7 f, und vom 15. April 1959, V ZR 21/58, WM 1959, 624, 625; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9. November 1960, VIII ZR 222/59, S. 11;… vgl. auch Siebert/Schmidt a.a.O. § 320 Anm. 5); eine beiderseitige Vertragsuntreue liegt in einem solchen Falle gar nicht vor (RGZ 120, 193, 196; 123, 238, 242; BGH Urteil vom 17. Mai 1960, VIII ZR 61/59, WM 1960, 902, 906).
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