Rechtsprechung
| BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Höhe einer Entschädigung wegen der Enteignung eines Grundstücks durch eine Gemeinde - Auslegung des § 43 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen (HAG) durch das Revisionsgericht - Enteignung von Grundeigentum zur Beschaffung von ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
GG Art. 14 Abs. 3 Hess. AufbauG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 9, 242
- NJW 1953, 983
- MDR 1953, 479
- DVBl 1953, 448
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52
Das ist zu verneinen, da das Hessische Aufbaugesetz am 22. November 1948, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, verkündet worden ist (BVerfG vom 24. Februar 1953 in NJW 1953, 497). - RG, 28.02.1930 - III 87/29
1. Zum Begriff der sog. historischen Straße im preußischen Fluchtlinienrecht. 2. …
Auszug aus BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52
Es handelt sich hier nicht um einen Zwangseingriff in das Eigentum, für den erst durch die Entschädigung ein Ausgleich geschaffen wird, wie dies bei Landabtretungsauflagen nach dem Wohnsiedlungsgesetz und bei Festsetzung von Baufluchtlinien der Fall ist (Hamb OVG in DVBl 1951, 181; RGZ 128, 18 [25 ff]; 132, 69), sondern um eine Gegenleistung für das, was der Enteignungsbegünstigte erhält (vgl. RGZ 150, 9 [14]). - BGH, 26.10.1951 - V ZR 69/50
Rückübereignung von Siedlungsland
Auszug aus BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52
Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 292) betrifft keinen Fall der Enteignung, sondern ein andersartiges Verfahren, in dem die Folgen einer Enteignung rückgängig gemacht werden sollen. - RG, 03.03.1931 - III 165/30
1. Sind die §§ 29 und 30 der mecklenburg-schwerinschen Verordnung über die …
Auszug aus BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52
Es handelt sich hier nicht um einen Zwangseingriff in das Eigentum, für den erst durch die Entschädigung ein Ausgleich geschaffen wird, wie dies bei Landabtretungsauflagen nach dem Wohnsiedlungsgesetz und bei Festsetzung von Baufluchtlinien der Fall ist (Hamb OVG in DVBl 1951, 181; RGZ 128, 18 [25 ff]; 132, 69), sondern um eine Gegenleistung für das, was der Enteignungsbegünstigte erhält (vgl. RGZ 150, 9 [14]). - RG, 17.12.1935 - III 66/35
Ist es mit den reichsrechtlichen Enteignungsgrundsätzen, insbesondere mit Art. …
Auszug aus BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52
Es handelt sich hier nicht um einen Zwangseingriff in das Eigentum, für den erst durch die Entschädigung ein Ausgleich geschaffen wird, wie dies bei Landabtretungsauflagen nach dem Wohnsiedlungsgesetz und bei Festsetzung von Baufluchtlinien der Fall ist (Hamb OVG in DVBl 1951, 181; RGZ 128, 18 [25 ff]; 132, 69), sondern um eine Gegenleistung für das, was der Enteignungsbegünstigte erhält (vgl. RGZ 150, 9 [14]).
- BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
Rechtsmittel
Das Hessische Aufbaugesetz ist gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG auch insoweit Bundesrecht geworden und damit revisibel, als es die Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren (§ 11) auf dem Gebiete des Städtebaus regelt; dies gilt auch für verfahrensrechtliche Vorschriften innerhalb dieses Anwendungsbereichs (Fortbildung von BGHZ 9, 242 [245]).In BGHZ 9, 242 [245] hat er ausgesprochen, daß dieses Gesetz jedenfalls insoweit gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG Bundesrecht geworden sei, als es früheres Reichsrecht auf dem Sachgebiet der Enteignung zu Wohnungsbauzwecken, insbesondere die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968) abgeändert habe (vgl. auch BGHZ 13, 378 [383]).
Landesrecht, das früheres Reichsrecht nur teilweise abändert, kann zwar nach den einzelnen Sachgebieten aufgespalten werden, wie dies der Senat in BGHZ 9, 242 [245] schon ausgesprochen hat.
Diese Auffassung entspricht auch der in BGHZ 9, 242 [245] im Ergebnis vertretenen.
- BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54
Preisstop bei Enteignungsentschädigung
Der Senat hat zu der Frage bereits in BGHZ 9, 242 [245 ff] Stellung genommen und die Bestimmung des Hessischen Aufbaugesetzes für unwirksam erklärt, die dem "Unternehmer" wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung den Rechtsweg verschließt (§ 43).Hinsichtlich der Nachprüfbarkeit des Hessischen Aufbaugesetzes beruft sie sich dabei auf BGHZ 9, 242 (= NJW 1953, 983).
Auf die Tragweite des Urteils des Senats vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 242) braucht somit nicht eingegangen zu werden, in welchem das Hessische Aufbaugesetz nur hinsichtlich einer Enteignung für revisibel erklärt worden ist, die im Rahmen des Aufgabengebiets der in Hessen aufgehobenen Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl. 1968) lag (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 HAG) und hinsichtlich der das Hessische Aufbaugesetz gemäß Artt 125, 74 Nr. 14 und 18 GrundG als Bundesrecht anzusehen ist.
- BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53
Enteignungscharakter von Bausperren
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- BGH, 26.09.1957 - III ZR 190/56
Aufopferungsanspruch bei Salvarsanschäden
Die Dinge liegen hier anders als in den Fällen BGHZ 9, 242 (244 f) [BGH 17.04.1953 - V ZR 116/52] und 13, 378 (382 f), in denen einzelne Vorschriften eines hessischen Gesetzes - des Aufbaugesetzes - für revisibel erklärt worden sind. - BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53
Frist für Klageerhebung
Wenn der erkennende Senat in anderem Zusammenhang (BGHZ 9, 242 ff) einen Widerspruch zwischen § 43 HAG und Art. 14 Grund festgestellt hat, soweit dem Entschädigungspflichtigen der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet wird, so bedeutet das nicht, dass § 43 a.a.O. im ganzen verfassungswidrig sei. - BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54
Revisibilität von Landesrecht
Der Senat hat indessen die Frage auf Grund des Art. 14 Abs. 3 GrundG geprüft, weil unabhängig von der Revisibilität des betreffenden hessischen Rechts (vgl. hierzu BGHZ 9, 242) diese Vorschrift des Grundgesetzes als verletzte Rechts norm in Betracht kam. - BGH, 11.05.1959 - III ZR 18/58
Rechtsmittel
- BGH, 17.10.1956 - V ZR 27/56
Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GrundG
Zwar hat der Senat die Revisibilität des Hessischen Aufbaugesetzes in BGHZ 9, 242 [245] nur in bestimmten Umfange bejaht (vgl. BGHZ 13, 378 [383]). - VGH Bayern, 04.02.2013 - 8 ZB 12.102
Bindungswirkung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses im …
Rn. 7 Soweit er im Weiteren Fragen der Entschädigung problematisiert, insbesondere ob er als nicht mehr praktizierender Landwirt dennoch nach Art. 14 Abs. 3 BayEG Anspruch auf Ersatzland hat, ist er auf den Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu verweisen (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 BayEG; vgl. auch BGH, U.v. 17.4.1953 - V ZR 116/52 - BGHZ 9, 242/250). - BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
Voraussetzungen für die Entstehung und formgerechte und fristgerechte Ausübung …
Die angeführte Entscheidung wie auch das Urteil des Senats von 17. April 1953 (BGHZ 9, 242) äußert sich zur Frage, ob § 11 bzw., § 12 Abs. 1 Nr. 1 HessAufbauG gemäß Art. 125 GG Bundesrecht waren. - BVerwG, 15.03.1967 - IV C 118.65
Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsvorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes …
- BGH, 16.03.1967 - III ZR 83/64
Einziehung eines Grundstücks im Rahmen eines Umlegungsverfahrens - Abfindung …
- BGH, 24.04.1958 - III ZR 222/56
Rechtsmittel
- BGH, 20.02.1963 - V ZR 182/61
- VGH Hessen, 13.04.1951 - OS 201/50
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