Rechtsprechung
| BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Überbesetzung eines Spruchkörpers - Verzicht einer Partei auf ein Übernahmerecht und ein Vorkaufsrecht - Löschung eines Übernahmerechts im Grundbuch unter Aufrechterhaltung der Rechte - Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch Erlassvertrag
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers
Auszug aus BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64
Dies ist erst in der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1965 (BVerfGG 18, 344 = NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] mit ablehnender Anmerkung von Arndt und zustimmender Anmerkung von Dinslage) dahin geschehen, daß bei Vorliegen gewisser (näher bezeichneter) Umstände eine Überbesetzung in dem hier in Frage stehenden Rahmen unvermeidbar sein kann, daß hierüber das Gerichtspräsidium zu entscheiden hat und daß, wenn dieses die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung eines Spruchkörpers bejaht, es grundsätzlich unbedenklich ist, wenn ihm durch den Geschäftsverteilungsplan ein oder allenfalls zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden, Nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts kann die Entscheidung des Gerichtspräsidiums nur darauf nachgeprüft werden, ob es den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1965, IV ZR 133/64, NJW 1965, 1434).Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG auch nicht, daß der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen gehabt hätte, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Senats an den Verfahren mitwirken (BVerfGE 18, 344).
- BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63
Geschäftsverteilungsplan
Auszug aus BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020) und vom 2. Juni 1964 (BVerfGG 18, 65 = NJW 1964, 1667), auf die sich die Revision bezieht, lediglich ausgesprochen, daß ein Gericht dann nicht mehr in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG zu vereinbarenden Weise besetzt ist, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gestattet, daß es in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Besetzung mit einer geringeren Zahl von Beisitzern, welche hier gegeben ist, aber nicht getroffen (vgl. auch Koebel, NJW 1964, 1771). - BGH, 20.05.1958 - VIII ZR 329/56
Auszug aus BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64
Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1958, VIII ZR 329/56 (LM § 127 BGB Nr. 1 = NJW 1958, 1231) berufen, nach dem der bei der Übereignung beweglicher Sachen vereinbarte Eigentumsvorbehalt durch einseitige, nicht der Annahme bedürftige Erklärung, aufgegeben werden kann.
- BGH, 23.04.1965 - IV ZR 133/64
Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers in Form von Überbesetzung - …
Auszug aus BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64
Dies ist erst in der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1965 (BVerfGG 18, 344 = NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] mit ablehnender Anmerkung von Arndt und zustimmender Anmerkung von Dinslage) dahin geschehen, daß bei Vorliegen gewisser (näher bezeichneter) Umstände eine Überbesetzung in dem hier in Frage stehenden Rahmen unvermeidbar sein kann, daß hierüber das Gerichtspräsidium zu entscheiden hat und daß, wenn dieses die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung eines Spruchkörpers bejaht, es grundsätzlich unbedenklich ist, wenn ihm durch den Geschäftsverteilungsplan ein oder allenfalls zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden, Nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts kann die Entscheidung des Gerichtspräsidiums nur darauf nachgeprüft werden, ob es den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1965, IV ZR 133/64, NJW 1965, 1434). - RG, 04.10.1907 - II 138/07
Verkauf m. Eigentumsvorbehalt; Zwangsvollstreckung durch d. Verkäufer
Auszug aus BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64
Eine solche Erklärung des Verkäufers stellt lediglich ein Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung, nämlich darauf dar, daß das Eigentum an der verkauften Sache erst mit der Vollbezahltung des Kaufpreises auf den Käufer übergehen soll; sie hat zur Folge, daß das Eigentum sofort auf den Käufer übergeht (RGZ 66, 344, 349). - RG, 15.11.1909 - I 485/08
Transportversicherung. Schiffer.
Auszug aus BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64
Dort heißt es unter Bezugnahme auf RGZ 72, 171 und 110, 148 ausdrücklich, daß nach dem Gesetz ein einseitiger Verzicht auf eine Forderung wirkungslos ist.
- BGH, 05.04.1967 - Ib ZR 56/65
Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Umfang der …
Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 3. Juni 1966 - Ib ZR 81/64 - unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]) dargelegt, daß die Besetzung eines Senates des Oberlandesgerichts mit einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern noch keine gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beanstandende Überbesetzung darstellt (ebenso der VI. Zivilsenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 73/65 vom 13. Dezember 1966 sowie der V. Zivilsenat in dem Urteil V ZR 123/64 vom 7. Dezember 1965). - BGH, 25.03.1968 - III ZR 123/65 Ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Zahl hinaus kann der Geschäftsverteilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zuteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Geschäftslast, erforderlich ist (BVerfGE 18, 344 = NJW 1965, 1219; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteile vom 21. Oktober 1965 - II ZR 2/65; vom 7. Dezember 1965 - V ZR 123/64; vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64).
- BGH, 23.05.1967 - V ZR 27/65 Denn wenn der Senatsvorsitzende in beiden Sitzgruppen mitwirkt, dann kann von zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 7. Dezember 1965, V ZR 123/64), nicht gesprochen werden.
- BGH, 12.05.1967 - V ZR 27/65
Klage auf Rückzahlung eines überbezahlten Kaufpreises - Vereinbarung einer …
Denn wenn der Senatsvorsitzende in beiden Sitzgruppen mitwirkt, dann kann von zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 7. Dezember 1965, V ZR 123/64), nicht gesprochen werden. - BGH, 08.02.1966 - V ZR 208/64
Rüge der gesetzeswidrigen Besetzung eines Gerichts - Gutachterliche Feststellung …
Wenn das Präsidium des Gerichts im Geschäftsverteilungsplan einem Senat ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zuteilt, weil es die Überbesetzung des Spruchkörpers für unvermeidbar hält, so kann diese Entscheidung des Präsidiums nur darauf nachgeprüft werden, ob es den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1965 - V ZR 123/64 - S. 7 f und vom 21. Oktober 1965 - II 2/65 - S. 4 f).
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