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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10758
BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23 (https://dejure.org/2024,10758)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2024 - V ZR 141/23 (https://dejure.org/2024,10758)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2024 - V ZR 141/23 (https://dejure.org/2024,10758)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 WoEigG, § 18 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums

  • IWW

    § 47 WEG, § 18 Abs. 1 WEG, § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG, § 12 Abs. 1 WEG, § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 19 Abs. 1 WEG, § 47 Satz 1 WEG, § 47 Satz 2 WEG, § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG, § 139 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 1
    Veräußerungsbeschränkung; Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer; Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Anspruchsgegnerin; Altvereinbarungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 1
    Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1
    Klage gegen GdWE bei Geltendmachung der in Teilungserklärung bestimmten Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers zur Veräußerung

  • meinmietrecht.de

    Passivlegitimation der GdWE: Wer bei Klage auf Zustimmung zum Verkauf verklagt wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 12 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 1
    Richten einer Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung des Begriffs der Verwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verweigerte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausrichtung der Klage auf Zustimmung zur Veräußerung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Passivlegitimation für Klage auf Zustimmung nach §12 WEG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage auf Zustimmung zum Verkauf des Wohneigentums ist stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten - Unerheblich ist Regelung in Gemeinschaftsordnung zur Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä. (2)

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmung zur Veräußerung - Passivlegitimation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungszustimmung durch "die übrigen Wohnungseigentümer": Klagegegner? (IMR 2024, 308)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 2173
  • MDR 2024, 833
  • DNotZ 2024, 845
  • NZM 2024, 553
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22

    Veräußerung von Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei einer Klage eines …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums für den Fall einer in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verwalterzustimmung seit dem 1. Dezember 2020 stets gegen die GdWE zu richten ist, weil nunmehr die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis ausschließlich dem Verband obliegt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, NJW 2023, 3654 Rn. 5, 11).

    Auch hier entspricht es seit dem 1. Dezember 2020 der gebotenen objektiven und nächstliegenden Auslegung der Teilungserklärung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, aaO Rn. 12), die GdWE als zuständig und damit als passivlegitimiert anzusehen.

    Daher ist eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung in den Fällen möglich, in denen eine Lücke durch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, NJW 2023, 3654 Rn. 15).

    Rn. 18 bb) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Ansicht der Revision - bestätigt durch § 47 WEG, der einen Anwendungsfall der ergänzenden Vertragsauslegung von Vereinbarungen darstellt, so dass die allgemeinen Grundsätze der Auslegung von Grundbucherklärungen gelten (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, NJW 2023, 3654 Rn. 16;… Bärmann/Göbel WEG, 15. Aufl., WEG § 47 Rn. 4).

    Deshalb müssen auch Altvereinbarungen auf der Grundlage der durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vorgegebenen Systematik verstanden werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 15.06.2023 - 13 S 92/22

    Wer muss Veräußerung des Wohneigentums zustimmen?

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Rn. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2023, 771 veröffentlicht ist, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte für die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung nicht passivlegitimiert ist.

    Rn. 11 (2) Nach der Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, ist eine Teilungserklärung dieser Art dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Zustimmung Aufgabe der GdWE ist, über welche die Gesamtheit der Wohnungseigentümer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt (…vgl. Bärmann/Suilmann, WEG, 15. Aufl., § 12 Rn. 24;… BeckOGK/Skauradszun, WEG [1.3.2024], § 12 Rn. 17;… BeckOK WEG/Hogenschurz [2.4.2024], § 12 Rn. 72;… NK-BGB/Brücher/Schultzky, 5. Aufl., § 12 WEG Rn. 25;… Staudinger/Wobst, BGB [2023], § 12 WEG Rn. 37; Greiner, IMR 2023, 388; Rüscher, ZfIR 2024, 76, 77).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Es handelt sich hierbei jedoch um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH…, Urteil vom 15. Mai 2018 - XI ZR 548/16, BeckRS 2018, 14423 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 118 Rn. 21).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 256/95

    Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den irrtümlich seine Einstandspflicht …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Rn. 21 aa) Richtig ist allerdings, dass es unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen kann, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 185/04, BeckRS 2005, 12336; BGH, Urteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f., jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 548/16

    Außerachtlassung wesentlichen Prozessstoffs durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Es handelt sich hierbei jedoch um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - XI ZR 548/16, BeckRS 2018, 14423 Rn. 14;… Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 118 Rn. 21).
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 185/04

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der gezahlten Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Rn. 21 aa) Richtig ist allerdings, dass es unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen kann, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 185/04, BeckRS 2005, 12336; BGH, Urteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f., jeweils mwN).
  • BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72

    Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister; …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Daher kommt es auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zustimmung aus einem wichtigen Grund versagt werden darf (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG), nicht auf die Interessen einzelner Wohnungseigentümer an, sondern darauf, ob die Veräußerung bei objektiver Betrachtung eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer darstellt (vgl. BayObLG, NJW 1973, 152, 153).
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er die verwalterlose GdWE im Prozess allein (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 36).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 1 WEG ist weit zu verstehen (vgl. bereits zum alten Recht Senat…, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 258/18, NZM 2020, 67 Rn. 16; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 26).
  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 2/12

    Veräußerungsbeschränkung beim Wohnungseigentum: Ablauf der Verwalterbestellung …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23
    Durch das Erfordernis der Zustimmung sollen sich die übrigen Wohnungseigentümer dagegen schützen können, dass Wohnungseigentum in die Hand eines persönlich oder finanziell unzuverlässigen Erwerbers gerät (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/12, BGHZ 195, 120 Rn. 13).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Wohnungseigentumsrecht: Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in …

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Passivlegitimation für ordnungsgemäße Umsetzung eines WEG-Beschlusses

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18

    Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur …

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines …

  • BGH, 18.06.2021 - V ZR 146/20

    Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der …

  • AG Heidelberg, 19.03.2021 - 45 C 2/21

    Passivlegitimation bei Klage auf Nachweis der Verwaltereigenschaft durch …

  • BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23

    Änderung des Schlüssels für die Kostenverteilung und die Zuführung zu der …

    Übergangsvorschriften für Altvereinbarungen hat der Gesetzgeber nämlich nicht vorgesehen; vielmehr kommt in § 47 WEG der eindeutige Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, bei der Auslegung von Vereinbarungen im Zweifel dem neuen Recht zur Geltung zu verhelfen (vgl. Senat…, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, NJW 2023, 3654 Rn. 16; Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 141/23, NJW 2024, 2173 Rn. 18).
  • BGH, 20.02.2026 - V ZR 34/25

    Heizungskeller kann auch im Sondereigentum stehen

    In einem Klageverfahren müsste die GdWE als Klägerin dann aber im Wege "kupierter Gesamtvertretung" durch die hiesigen Kläger vertreten werden; eine Vertretung durch den Sondereigentümer W. , wie sie hier aufgrund der Passivrolle der GdWE erforderlich war, wäre nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 141/23, NJW 2024, 2173 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 15.11.2024 - V ZR 239/23

    Geänderter Kostenverteilungsschlüssel muss angewandt werden

    Übergangsvorschriften für Altvereinbarungen hat der Gesetzgeber nämlich nicht vorgesehen; vielmehr kommt in § 47 WEG der eindeutige Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, bei der Auslegung von Vereinbarungen im Zweifel dem neuen Recht zur Geltung zu verhelfen (vgl. Senat…, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, NJW 2023, 3654 Rn. 16; Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 141/23, NJW 2024, 2173 Rn. 18).
  • BGH, 27.02.2026 - V ZR 98/25

    Wohnungseigentümer: Feststellungsklage gegen Gemeinschaftsordnung zulässig

    Sieht die Gemeinschaftsordnung etwa vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums "der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die GdWE zu richten (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 141/23, NJW 2024, 2173 Rn. 12).

    Dies trägt auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, der mit dem WEMoG das gerichtliche Verfahrensrecht modernisieren wollte, um schwer handhabbare Prozesse mit einer Vielzahl von Beteiligten und entsprechenden Kostenrisiken zu vermeiden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 141/23, aaO Rn. 12, 14 und 19; vgl. auch BT-Drucks. 19/18791 S. 31, 83).

  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2025 - 13 S 24/24

    Bleibt Altvereinbarung gültig?

    Insoweit ist - wie stets - eine objektiv-normative Auslegung der Vereinbarung vorzunehmen, verbleiben Zweifel ist gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel des § 47 S. 2 WEG (BGH NZM 2024, 553 Rn. 18;… BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 72. Ed. 1.11.2024, WEG § 47 Rn. 19) von einem Vorrang des neuen Rechts auszugehen.
  • KG, 30.01.2025 - 1 W 21/24

    Auslegung von "Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer" in Teilungserklärung

    Rn. 13 Höchstrichterlich ist geklärt, dass die Prüfung und Erteilung bzw. Nichterteilung der Zustimmung zu einer Veräußerung eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, die wahrzunehmen im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt (BGH, ZWE 2025, 33, 34).
  • LG München I, 14.04.2025 - 36 S 1221/24

    Wohnungseigentum

    Rn. 61 Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.3.2024, V ZR 141/23) hat ferner in einem Fall, in dem die Gemeinschaftsordnung vorsah, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Eigentums "der Zustimmung der anderen Eigentümer" bedarf, entschieden, dass eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung nach neuem Recht (entgegen dem Wortlaut) stets gegen die Gemeinschaft der Eigentümer zu richten sei.
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