Rechtsprechung
| BGH, 19.03.1971 - V ZR 153/68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes - Erwerb eines Anspruchs auf die Versicherungssumme - Anforderungen an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1971, 1751
- MDR 1971, 567
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.03.1958 - IV ZR 307/57
Pflichten des Zeugen zur Beantwortung von Fragen
Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 153/68
Insoweit liegt aber ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB nur dann vor, wenn zu der Kenntnis von der Unrichtigkeit des Urteils noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 13, 71, 72 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53]; 26, 391, 396 [BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57]/397, jeweils mit weiteren Nachweisen).Dabei dürfen jedoch die besonderen Umstände nicht in dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung und in deren Ausnutzung allein gefunden werden; sie müssen vielmehr zu beidem hinzukommen (BGHZ 26, 391, 397) [BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57].
- BGH, 07.11.1969 - V ZR 85/66
Fehlerhafte Feststellung des geringsten Gebots
Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 153/68
Die Grundsätze über die Ausnutzung eines unrichtigen Zuschlagsbeschlusses sind auch dann anwendbar, wenn der Zuschlagsbeschluß zwar nicht selbst unrichtig ist, aber auf der fehlerhaften Festsetzung des Grundstückswerts beruht (Ergänzung zu BGHZ 53, 47, 50) [BGH 07.11.1969 - V ZR 85/66].Da der Zuschlagsbeschluß die Bedeutung eines Richterspruchs hat, der bestimmend ist für die Rechtsstellung des Erstehers und für die Änderungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, kann in dieser Beziehung hinsichtlich der Ausnutzung eines Zuschlagsbeschlusses nichts anderes gelten als bei der Ausnutzung eines als sachlich unrichtig erkannten Urteils (Urteil des Senats vom 7. November 1969 V ZR 85/66, BGHZ 53, 47, 50).
- BGH, 09.11.1966 - V ZR 176/63
ZVG-Einstellung wg. Deckung durch Versicherungssumme
Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 153/68
Ein Mangel des Zuschlagsbeschlusses ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Vollstreckungsgericht von der Möglichkeit des § 65 ZVG, hinsichtlich des Anspruchs auf die Versicherungssumme eine andere Art der Verwertung anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl sich eine solche Verwertung in Fällen der vorliegenden Art geradezu anbietet (vgl. Urteil des Senats vom 9. November 1966 V ZR 176/63, BGHZ 46, 221). - BGH, 01.04.1954 - IV ZR 177/53
einverständlich falsche Vaterschaftsfeststellung durch Versäumnisurteil - § 826 …
Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 153/68
Insoweit liegt aber ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB nur dann vor, wenn zu der Kenntnis von der Unrichtigkeit des Urteils noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 13, 71, 72 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53]; 26, 391, 396 [BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57]/397, jeweils mit weiteren Nachweisen). - RG, 17.10.1908 - V 582/07
Verstoß gegen die guten Sitten; Mitwirkendes Verschulden
Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 153/68
Ferner könnte der Vortrag der Kläger, wie abschließend der Tatrichter zu prüfen hat, dahin zu deuten sein, daß der Anwalt der Kläger sich im Versteigerungstermin über die Rechtslage im Irrtum befunden und daß der die Beklagte vertretende Anwalt dies erkannt hat (vgl. RGZ 69, 277, 280).
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 - 25 T 368/11
Rechtmäßigkeit eines Zuschlags bei einer Versteigerung im Falle der …
Rn. 432 Die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ist nicht schon deshalb verwehrt, weil die Klägerin mit sachlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden gegen die Ordnungsmäßigkeit der Versteigerung und des Zuschlags ausgeschlossen ist, nachdem der Zuschlagsbeschluß vom 25. Februar 1972 rechtskräftig geworden ist (BGHZ 53, 47, 50; BGH Urteile vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58 = BB 1960, 65 und vom 19. März 1971 - V ZR 153/68 = NJW 1971, 1751). - BGH, 24.10.1978 - VI ZR 67/77
Fortsetzung eines Prozesses nach Konkurseröffnung
Die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ist nicht schon deshalb verwehrt, weil die Klägerin mit sachlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden gegen die Ordnungsmäßigkeit der Versteigerung und des Zuschlags ausgeschlossen ist, nachdem der Zuschlagsbeschluß vom 25. Februar 1972 rechtskräftig geworden ist (BGHZ 53, 47, 50; BGH Urteile vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58 = BB 1960, 65 und vom 19. März 1971 - V ZR 153/68 = NJW 1971, 1751). - BGH, 13.01.1984 - V ZR 267/82
Berücksichtigung einer nur den Miteigentumsanteil des Miteigentümer-Ersteigerers …
Der Erlös errechnet sich aus dem Bargebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten (Senat Urteil vom 19. März 1971, V ZR 166/68, NJW 1971, 1751; BGH Urteil vom 3. Februar 1966, II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 re. Sp.).
- OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10
Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus …
Eine insoweit angreifbare Rechtsposition hat jedoch durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur der Pfändungspfandgläubiger, nicht der Drittschuldner, erlangt, dem etwa im Rahmen eines Prätendentenstreits oder in vergleichbaren Konstellationen um die wahre Berechtigung an einer gepfändeten Forderung ein entsprechender Einwand ungeachtet der Wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme als solcher entgegengesetzt werden kann (vgl. dazu etwa: BGH Urteil vom 06.10.1971 - VIII ZR 165/69; BGH Urteil vom 19.03.1971 - V ZR 153/68). - OLG Hamm, 12.08.2009 - 12 U 120/09
Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Zwangsvollstreckung
Die sittenwidrige Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Titels kann rechtsmissbräuchlich sein und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Gegners darstellen (BGHZ 53, 42; BGH NJW 1971, 1751). - BGH, 15.05.1986 - IX ZR 2/85
Anfechtbarkeit des Erwerbs eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung
Für den Zuschlag gilt dasselbe wie bei der Ausnutzung eines als sachlich unrichtig erkannten Urteils, die nur beim Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist (BGHZ 53, 47, 50; BGH, Urt. v. 19. März 1971 - V ZR 153/68, NJW 1971, 1751, 1752; v. 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162).
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