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| BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz - Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Verzug mit einer Kaufpreiszahlung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Wenn die Revision den ihrer Ansicht nach eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel in § 2 hervorhebt und unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 273, 278 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] geltend macht, er bilde auch bei Anwendung des § 157 BGB "die Grenze der richterlichen Ausfüllungsmöglichkeiten", so wird von ihr übersehen, daß die angeführte Entscheidung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864), gerade nicht auf den Vertragswortlaut, sondern auf den - wirklichen oder hypothetischen - Willen der Vertragschließenden abstellt; den von ihnen gewollten Inhalt des Vertrages darf der Richter weder verändern noch erweitern. - BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Für die einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner besonderen Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. - BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Bei ihren Einwendungen gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, den Klägern könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie die zahlungssäumigen Eheleute G. nicht mit aller Rücksichtslosigkeit behandelt, sondern sich im Vertrag vom 6. Januar 1961 auf mildere Zahlungsbedingungen eingelassen hätten, geht die Revision zutreffend davon aus, daß auch im Rahmen des § 287 ZPO die Darlegungspflicht der Parteien eine Rolle spielen kann; fehlt nämlich zur freien richterlichen Würdigung nach jener Vorschrift eine brauchbare tatsächliche Grundlage, dann behält es sein Bewenden bei der allgemeinen Regel, wonach die Nichterweislichkeit derjenigen Partei zum Nachteil gereicht, die darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH Urteile vom 17. Dezember 1963, V ZK 186/61, WM 1964, 354, 356 = NJW 1964, 661, 663 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61] , vom 20. Februar 1964, III ZR 196/62, S. 18, und vom 18. März 1964, V ZR 20/62, S. 18 f).
- BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50
Negative Feststellungsklage. Streitwert
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Nicht der objektive Wert der beiden Grundstücke ist daher maßgebend für die Frage des mitwirkenden Verschuldens, sondern es kommt allein darauf an, welchen Kaufpreis die Kläger - die infolge Nichterfüllung seitens des Beklagten das Hamburger Gelände anderweitig verkaufen mußten, weil sie den Erlös zur Finanzierung ihres Neubaues in Soderstorf benötigten - zu erzielen vermochten, sofern sie dabei mit der nach Auffassung des Lebens von einem ordentlichen Menschen zu erwartenden Sorgfalt verfuhren (BGH Urteil vom 7. Juni 1951, III ZR 181/50, NJW 1951, 797). - BGH, 28.02.1966 - III ZR 159/65
Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung bei Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Die Einbuße von 10.000 DM wäre nicht zu ersetzen, wenn sie, wie der Beklagte behauptet, durch günstigere Zahlungsbedingungen des zweiten Kaufvertrages wettgemacht würde (Vorteilsausgleichung, vgl. BGH Urteil vom 28. Februar 1966, III ZR 159/65, WM 1966, 497 = NJW 1966, 1075). - BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Wenn die Revision den ihrer Ansicht nach eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel in § 2 hervorhebt und unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 273, 278 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] geltend macht, er bilde auch bei Anwendung des § 157 BGB "die Grenze der richterlichen Ausfüllungsmöglichkeiten", so wird von ihr übersehen, daß die angeführte Entscheidung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864), gerade nicht auf den Vertragswortlaut, sondern auf den - wirklichen oder hypothetischen - Willen der Vertragschließenden abstellt; den von ihnen gewollten Inhalt des Vertrages darf der Richter weder verändern noch erweitern. - BGH, 18.03.1964 - V ZR 20/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Bei ihren Einwendungen gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, den Klägern könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie die zahlungssäumigen Eheleute G. nicht mit aller Rücksichtslosigkeit behandelt, sondern sich im Vertrag vom 6. Januar 1961 auf mildere Zahlungsbedingungen eingelassen hätten, geht die Revision zutreffend davon aus, daß auch im Rahmen des § 287 ZPO die Darlegungspflicht der Parteien eine Rolle spielen kann; fehlt nämlich zur freien richterlichen Würdigung nach jener Vorschrift eine brauchbare tatsächliche Grundlage, dann behält es sein Bewenden bei der allgemeinen Regel, wonach die Nichterweislichkeit derjenigen Partei zum Nachteil gereicht, die darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH Urteile vom 17. Dezember 1963, V ZK 186/61, WM 1964, 354, 356 = NJW 1964, 661, 663 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61] , vom 20. Februar 1964, III ZR 196/62, S. 18, und vom 18. März 1964, V ZR 20/62, S. 18 f). - BGH, 14.12.1965 - V ZR 151/64
Vorliegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch den Verkauf eines …
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Der Beweisantrag war im übrigen schon deshalb unerheblich, weil er nur in erster Instanz vorgebracht und in der zweiten nicht wiederholt worden ist (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1965, V ZR 151/64, S. 12). - BGH, 20.02.1964 - III ZR 196/62
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Bei ihren Einwendungen gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, den Klägern könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie die zahlungssäumigen Eheleute G. nicht mit aller Rücksichtslosigkeit behandelt, sondern sich im Vertrag vom 6. Januar 1961 auf mildere Zahlungsbedingungen eingelassen hätten, geht die Revision zutreffend davon aus, daß auch im Rahmen des § 287 ZPO die Darlegungspflicht der Parteien eine Rolle spielen kann; fehlt nämlich zur freien richterlichen Würdigung nach jener Vorschrift eine brauchbare tatsächliche Grundlage, dann behält es sein Bewenden bei der allgemeinen Regel, wonach die Nichterweislichkeit derjenigen Partei zum Nachteil gereicht, die darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH Urteile vom 17. Dezember 1963, V ZK 186/61, WM 1964, 354, 356 = NJW 1964, 661, 663 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61] , vom 20. Februar 1964, III ZR 196/62, S. 18, und vom 18. März 1964, V ZR 20/62, S. 18 f). - RG, 07.10.1939 - VI 149/38
Zur Beweislast nach § 7 KFG. und im Rahmen der Abwägung nach § 17 daselbst.
Auszug aus BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63
Wenn die Revision demgegenüber rügt, der Berufungsrichter habe die Darlegungspflicht der Kläger weitgehend verkannt, indem er sich mit reinen Vermutungen begnügt und seine Entscheidung, anstatt sich eine feste Überzeugung zu bilden, auf bloße Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten gestützt habe, was auch bei Anwendung des § 287 ZPO nicht statthaft sei, so verkennt sie ihrerseits, daß es hier um die Frage des mitwirkenden Verschuldens geht (Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB) und daß insoweit nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig ist (RGZ 159.257, 261; 162, 1, 4;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 254 Anm. 65;… Palandt/Danckelmann, BGB 25. Aufl. § 254 Anm. 7).
- BGH, 19.05.1967 - V ZR 182/65
Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück - Erwerb von Grundstücken - …
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1963 - V ZK 186/61, WM 1964, 354, 356 und vom 13. Juli 1966 - V ZR 181/63 S. 10; ferner Urteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 S. 9).
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