Rechtsprechung
| BGH, 21.01.2016 - V ZR 183/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung des Erstgerichts
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 5 ZPO
Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung des Erstgerichts - IWW
§ 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 139 Abs. 5 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Rückabwicklung eines Kaufvertrags durch Anfechtung wegen Annahme einer Sittenwidrigkeit im Zusammenhangmit einem notariell beurkundetem Kaufangebot über eine Wohnung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 544 Abs. 7 ; ZPO § 139 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an die Rückabwicklung eines Kaufvertrags durch Anfechtung wegen Annahme einer Sittenwidrigkeit im Zusammenhangmit einem notariell beurkundetem Kaufangebot über eine Wohnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gehörvesrtoß bei unterlassenem Hinweis durch Berufungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.11.2011 - 9 O 136/10
- KG, 08.07.2015 - 26 U 223/11
- BGH, 21.01.2016 - V ZR 183/15
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.09.2015 - V ZR 8/15
Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der …
Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZR 183/15
Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN).Rn. 9 (2) Um eine solche, von Seiten des Gerichts für erforderlich gehaltene weitere Substantiierung des Tatsachenvortrags geht es, nicht dagegen - wie das Berufungsgericht meint - um die Mitteilung der Rechtsmeinung des Gerichts zu dem zentralen Streitpunkt des Rechtsstreits, auf die sich die Hinweispflicht im Grundsatz nicht erstreckt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 10 mwN).
- BGH, 13.03.2008 - I ZB 59/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren
Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZR 183/15
Eine Partei darf nämlich darauf vertrauen, dass das Gericht sie darauf hinweist, wenn es ihren bisherigen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert erachtet, und dass sie sodann Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - IV ZR 7/98, NJW-RR 1999, 605, 606; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 f.;… MüKoZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 23 mwN). - BGH, 13.01.1999 - IV ZR 7/98
Würdigung von Parteierklärungen bei Anordnung des persönlichen Erscheinens
Auszug aus BGH, 21.01.2016 - V ZR 183/15
Eine Partei darf nämlich darauf vertrauen, dass das Gericht sie darauf hinweist, wenn es ihren bisherigen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert erachtet, und dass sie sodann Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - IV ZR 7/98, NJW-RR 1999, 605, 606;… Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 f.;… MüKoZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 23 mwN).
- BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18
Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung …
Rn. 9 bb) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (…vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19 Rn. 7, juris;… vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 5, juris;… vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8;… ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 15; jeweils mwN).Denn der Einwand der Beklagten musste den Kläger nicht zur Annahme veranlassen, das Berufungsgericht halte ihn für zutreffend, den Vortrag des Klägers zum Haushaltsführungsschaden - anders als das Landgericht - also nicht für ausreichend, weshalb er jedenfalls vorsorglich ergänzend vorzutragen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 8, juris).
- BGH, 10.10.2019 - V ZR 4/19
Streit um Gewährleistungsansprüche des Käufers eines sanierten …
Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 5;… Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, MDR 2016, 414 Rn. 6 mwN). - BGH, 22.10.2021 - V ZR 92/20
Voraussetzungen des Anspruchs auf Bestellung einer mit einer Grunddienstbarkeit …
Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 5;… Beschluss vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19, NJW-RR 2020, 121 Rn. 7 mwN).
- BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
Herausgabe des Besitzes an den Baulichkeiten; Unterlassung der Verpachtung der …
Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520;… Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN).An der Hinweispflicht ändert es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts, wenn der Gegner - wie hier - seinerseits die fehlende Substantiierung rügt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 8).
- BGH, 22.03.2023 - V ZR 128/22
Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund unrichtiger …
Eine Partei - hier der Kläger - kann in aller Regel nicht wissen, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners, der den Vortrag in tatsächlicher Hinsicht für unzureichend hält, teilt (vgl. Senat…, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 8). - OLG Düsseldorf, 27.09.2023 - U (Kart) 7/22 Rn. 111 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2022 zitierten Entscheidung des BGH vom 21. Januar 2016 (V ZR 183/15, juris Rn. 8) (GA VIII 1644).
Daran ändert es dann nichts, wenn der Gegner seinerseits die fehlende Substantiierung rügt (BGH 21.01.2016 - V ZR 183/15, juris Rn. 8).
- OLG Frankfurt, 15.02.2023 - 2 U 180/21
Zulässige Minderungsbeschränkung durch AGB in Geschäftsraummietverträgen
Zu zentralen Streitpunkten der Parteien sind vorab keine gerichtlichen Hinweise erforderlich (BGH, Beschluss vom 21.1.2016 - V ZR 183/15, zitiert nach juris Rn. 9), solange das erkennende Gericht nicht von einer gefestigten Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt, was ein gewissenhafter rechtskundiger Beobachter nicht gewärtigen musste und was hier nicht der Fall war.Zu zentralen Streitpunkten der Parteien sind vorab keine gerichtlichen Hinweise erforderlich (BGH, Beschluss vom 21.1.2016 - V ZR 183/15, zitiert nach juris Rn. 9), solange das erkennende Gericht nicht von einer gefestigten Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt, was ein gewissenhafter rechtskundiger Beobachter nicht gewärtigen musste und was hier nicht der Fall war.
- BGH, 23.10.2024 - V ZR 10/24
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche …
Eine Partei darf nämlich darauf vertrauen, dass das Gericht sie darauf hinweist, wenn es ihren bisherigen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert erachtet, und dass sie sodann Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhält (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, juris Rn. 8 mwN). - LG Dortmund, 04.02.2026 - 8 O 21/23 Der Hinweis der Beklagtenseite entbindet hiervon nicht, da die Klägerseite nicht wissen kann, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners, der den Vortrag in tatsächlicher Hinsicht für unzureichend hält, teilt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 -, Rn. 8, juris, m.w.N. und insbesondere BGH…, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22 -, Rn. 12, juris sowie jüngst OLG Stuttgart…, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 20, juris).
- LG Dortmund, 04.02.2026 - 8 O 22/23 Der Hinweis der Beklagtenseite entbindet hiervon nicht, da die Klägerseite nicht wissen kann, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners, der den Vortrag in tatsächlicher Hinsicht für unzureichend hält, teilt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 -, Rn. 8, juris, m.w.N. und insbesondere BGH…, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22 -, Rn. 12, juris sowie jüngst OLG Stuttgart…, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 20, juris).
- OLG Frankfurt, 11.11.2022 - 2 U 180/21
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