Rechtsprechung
| BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 06.12.1954 - V ZR 188/54
- BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Papierfundstellen
- BGHZ 19, 139
- NJW 1956, 178
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (19)
- BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54
Preisstop bei Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Die Entschädigung für Grundeigentum, das nach Aufhebung des Preisstops für diese Grundstücksart enteignet wird, ist ohne Berücksichtigung der früheren Preisbestimmungen festzusetzen (Ergänzung zu BGHZ 13, 378).Wegen der Vereinbarkeit dieser Bestimmung und der Beachtung des Preisstops bei der Ermittlung dieser Entschädigung mit Art. 14 Abs. 3 GrundG beruft sich das Landgericht auf das Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 10/54 - (BGHZ 13, 378), nach dem die Preisstopbestimmungen bei der Festsetzung der Entschädigung für enteignetes Grundeigentum zu beachten sind.
In der Weitergeltung dieser den Umfang der Entschädigung einschränkenden Bestimmungen sieht es eine soziale Bindung des Eigentums im Sinne des Gedankenganges des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) und des vorstehend angeführten Urteils des Senats (BGHZ 13, 378 [385]).
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Deutung, die das Landgericht dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 10/54 - (BGHZ 13, 378) gibt.
Die Revision und die Hilfserwägungen der Revisionsbeklagten wollen dies allerdings zu Unrecht bereits im Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 (BGHZ 13, 378) ausgesprochen sehen.
Da § 11 Abs. 1 HAG bestimmt, daß der Beschluß über die Entziehung des Grundeigentums auch die Höhe einer Entschädigung zu enthalten hat, kommt in der Tat die Bestimmung des Bewertungsstichtags der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (hier Entziehungsbeschlusses), wie in BGHZ 13, 378 [389] erwähnt, gleich.
Die Ablehnung einer solchen Ansicht folgt schon aus BGHZ 13, 378.
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
In der Weitergeltung dieser den Umfang der Entschädigung einschränkenden Bestimmungen sieht es eine soziale Bindung des Eigentums im Sinne des Gedankenganges des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) und des vorstehend angeführten Urteils des Senats (BGHZ 13, 378 [385]).In dieser Regelung, welche die Preisbildung für bebaute und ihnen gleichstehende Grundstücke mehr als fünfzehn Jahre lang bestimmte, hat der Senat eine soziale Bindung des Grundeigentums im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) erblickt, die notwendigerweise auch den von der Rechtsordnung gebilligten "gemeinen Wert" der Grundstücke nachhaltig beeinflußte.
Hinsichtlich der Rechtsprechung ist vor allem auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) zu verweisen, durch den Diester die Frage als "für die Rechtsprechung geklärt und praktisch entschieden" ansieht (Enteignung und Entschädigung S. 175).
Den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (…a.a.O. 4, 231) dürfte in dieser Hinsicht wohl nicht zu entnehmen sein, daß es die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den enteignungsgleichen Eingriff, insbesondere auch durch Vollziehen eines nichtigen Gesetzes (vgl. z.B. BGHZ 6, 270 [279]; 10, 255 [260]; 11, 248; 12, 52; 13, 81 und 395), schlechthin ablehnt.
- BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO wirkte indessen die demnächst erfolgte Zustellung der Klage insoweit auf ihre Einreichung am 11. April 1953 zurück, so daß die Frist des § 43 HAG gewahrt ist (wegen Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO auch auf die Klagfrist des Hessischen Aufbaugesetzes vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55).Indessen bedarf es hier keiner nach den Grundsätzen des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - auf dem vorliegenden Anwendungsgebiet des Gesetzes im Revisionsverfahren an sich zulässigen Auslegung der Begriffe unbebauter und bebauter Grundstücke im Sinne des § 41 HAG.
Soweit die Ermittlung dieses Stichtages eine Auslegung des Hessischen Aufbaugesetzes nötig macht, ist der Senat zu dieser befugt, da dieses Gesetz, wie bereits erwähnt, auf dem hier in Betracht kommenden Bereich revisibel ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55).
- BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Zur Beantwortung dieser Frage ist der Senat befugt und bedarf es nicht der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, da das Hessische Aufbaugesetz bereits im Jahre 1948 verkündet worden ist (BVerfGE 2, 124).Denn einmal ist das Hessische Aufbaugesetz vorkonstitutionelles Recht, in Ansehen dessen das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf BVerfGE 2, 124 selbst auf die eigene Entscheidungsbefugnis der Gerichte hinweist (…a.a.O. 4, 237).
- BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53
Enteignungscharakter von Bausperren
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Ihr Wiederaufbau ist daher eine Sache gesamtstädtischer Belange, wie dies der Senat hinsichtlich der Planungen und Bausperren in BGHZ 15, 268 [248 ff] ausgeführt hat. - BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Andererseits bedarf es auch keiner Prüfung, welche Bindungswirkung den die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung der in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des Art. 14 GrundG erlassenen Gesetze zukommt (vgl. hierzu BGHZ 13, 265 [271 ff] und BVerwGE 1, 213). - BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
Junktimklausel
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - (BVerfGE 4, 219) über den Unterschied der Regelung von Art. 153 WeimVerf (Enteignungsnorm mit unmittelbarer Wirkung für die Gerichte) und Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GrundG (Anweisung an den Gesetzgeber mit der Folge der Nichtigkeit des Gesetzes bei Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmungen) stehen der Feststellung der Nichtigkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 HAG durch das ordentliche Gericht nicht entgegen. - BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
Wohnungsrequisition keine Enteignung
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (…a.a.O. 4, 231) dürfte in dieser Hinsicht wohl nicht zu entnehmen sein, daß es die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den enteignungsgleichen Eingriff, insbesondere auch durch Vollziehen eines nichtigen Gesetzes (vgl. z.B. BGHZ 6, 270 [279]; 10, 255 [260]; 11, 248; 12, 52; 13, 81 und 395), schlechthin ablehnt. - BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Wenn daraus auch zu schließen ist, daß der Große Senat damals zu einer allgemeinen Bejahung der Frage neigte (vgl. hierzu auch den Gedankengang des Großen Senats im Beschluß vom 16. November 1953 - BGHZ 11, 156 [163/165, 167]), so hat er dies doch nicht in einer die Entscheidung tragenden Weise ausgesprochen. - BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
Enteignung zwecks Wohnungsbau
Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Nach dem preußischen Recht ist für die Festsetzung der Entschädigung gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, der Tag der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses, im Falle vorausgegangener Besitzüberlassung aber deren Zeitpunkt maßgebend (vgl. BGHZ 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] [374] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts, insbesondere RGZ 131, 125 [128]; 155, 61 [63]). - BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51
Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück
- BVerwG, 30.10.1954 - II C 96.54
Ein Wiener Mißverständnis - Das Österreicher-Urteil und das Bonner Grundgesetz
- BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung
- BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50
Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung
- BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
Beschränkung des Rechtsmittelantrags
- RG, 06.01.1931 - VII 172/30
Wieweit sind bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung künftig zu …
- BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52
Rechtsmittel
- RG, 04.05.1937 - VII 326/36
Darf im Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung vom Gericht …
- BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69
Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus; …
Auch der Hinweis auf die Belastung der Beklagten durch die hohen Kosten liegt neben der Sache, weil zunächst diese Kosten nur im Verhältnis zu den Kosten des Gesamtobjekts gesehen werden dürfen und die Entschädigung nicht nach der Leistungsfähigkeit des Begünstigten, sondern nach dem Wert des entzogenen Vermögensobjekts zu bemessen ist; die Herabsetzung einer Enteignungsentschädigung wegen einer Bedürftigkeit des Begünstigten würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (BGHZ 19, 139, 151; BGH Warn 1964 Nr. 21). - OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten
Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in der Zeit der Entstehung des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes und in der näheren Folgezeit offengelassen (BGHZ 19, 139, 149 - Urteil vom 25.11.1955; vgl. auch: BGHZ 24, 302; BGHZ 45, 83;… Schäfer/Bonk, StHG, Einleitung Rn. 89). - BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139; BGH, Urteil vom 10. Februar 1958 - III ZR 225/56, LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 183/56, NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, dass für die Bewertung der gemeine Wert am 01. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widersprich" (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192.55, DVBl 1957, 541/2).
- BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
Vermögensteuerveranlagung
Allgemein liegen die Einheitswerte des Grundbesitzes wesentlich unter dem gemeinen Wert (BVerfGE 9, 3 [13]; BFH, Slg. 86, 4 [13]; BGHZ 19, 139 [147 f.]). - BGH, 10.02.1958 - III ZR 225/56
Rechtsmittel
Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hess. AufbauG, wonach für die Enteignungsentschädigung hinsichtlich der unbebauten Grundstücke und des Grund und Bodens bei bebauten Grundstücken der gemeine Wert vom 1. Januar 1935 maßgebend ist, widersprochen der Entschädigungsvorschrift des Art. 14 Abs. 3 GG auch insoweit, als vom Preisstop nicht befreite Grundstücke erfaßt werden, und sind deshalb auch insoweit nichtig (Ergänzung zu BGHZ 19, 139 ).des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 13, 378 und 19, 139) und macht geltend: So lange die Preisbindung für Grundstücke bestanden habe, sei die Bestimmung des 1. Januar 1935 als Stichtag für die Bewertung nicht zu beanstanden, und erst mit der Aufhebung des Preis-Stops für unbebaute Grundstücke durch die Vorordnung Pr Nr. 75/52 sei für die nach diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Enteignungen die Bestimmung des gemeinen Wertes nach einem durch den Preis-Stop beeinflußten Stichtag unzulässig, und widersprechende gesetzliche Bestimmungen seien von da an für die Zukunft nichtig geworden.
Wenn sich jedoch - wie hier, worauf unten im Zusammenhang mit der Bewertung des Grund und Bodens noch einzugehen sein wird - im Einzelfall ausnahmsweise für den 1. Januar 1935 und den 17. Oktober 1936 ein verschiedener Wert ergibt, dann kann der für den 1. Januar 1935 sich ergebende Wert keine Berücksichtigung finden, da ein - von den Preisstopvorschriften unabhängiges - Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen den Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG widerspricht (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 19, 139, 147 ; auch BVerwG in DVBl 1957, 541/2).
- BVerwG, 15.03.1967 - IV C 118.65
Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsvorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes …
Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, daß einige Teile der in § 41 AufbG enthaltenen Entschädigungsregelung für verfassungswidrig zu halten sind (vgl. die Urteile vom 17. April 1955 - V ZR 116/52 - BGHZ 9, 242 [250], vom 25. November 1955 - V ZR 188/54 - BGHZ 19, 139 [146 f.], vom 10. Februar 1958 - III ZR 225/56 - MDR 1958, 315, vom 24. Februar 1958 - III ZR 181/56 - BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] [374 f.] und vom 22. Januar 1959 - III ZR 186/57 - NJW 1959, 771).Die Klägerin übersieht bei ihrem Vorbringen jedoch, daß sich diese Rechtsprechung gerade nicht auf die Grundregel in § 41 Abs. 1 AufbG bezieht und sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. November 1955 - a.a.O. S. 148) als auch das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. übereinstimmend angenommen haben, daß diese Grundregel von der Verfassungswidrigkeit anderer Teile des § 41 AufbG nicht berührt wird.
- BGH, 10.02.1958 - III ZR 153/56
Rechtsmittel
Dabei ist grundsätzlich für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Entschädigung festgesetzt worden ist (vgl. BGHZ 13, 378 ; 19, 139 ).Es mußte die Entschädigung unter Beachtung der Preisvorschriften, jedoch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen, den Wert beeinflussenden Umstände, festsetzen ( BGHZ 13, 378 ; 19, 139 ).
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht (RGZ 131, 125; 155, 61; BGHZ 12, 357/374; 13, 378/387; 14, 106; NJW 1956, 178/80 - insoweit in BGHZ 19, 139 nicht abgedruckt; III ZR 247/55 vom 15.4.1957); dies gilt insbesondere, wenn die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war. - BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Rechtsmittel
Die Bestimmung verstößt - wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 19, 139 = NJW 1956, 178; 30, 281, 283) - hinsichtlich des Stichtages vom 1. Januar 1935, soweit es sich um vom Preisstop befreite Grundstücke handelt, gegen Art. 14 GG.Die in BGHZ 19, 139 im einzelnen begründete Folge ist, daß für die gesamte Bewertung grundsätzlich vom Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung, die gemäß § 11 HAG in dem Entziehungsbeschluß enthalten ist, auszugehen ist.
- BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55
Zeitpunkt der Bemessung der Entschädigung für eine aufgrund vorzeitiger …
Denn diese Anfechtung soll "zur Prüfung führen, ob die Festsetzung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nach den zu dieser Zeit gegebenen Verhältnissen dem Gesetz entspricht, nicht aber die Möglichkeit schaffen, eine nachträgliche Veränderung dieser Verhältnisse zu berücksichtigen" (BGH NJW 1956, 178 [180 unter 4.]).Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz hat das Reichsgericht (vgl. die zuvor angeführten Entscheidungen) und ihm folgend der V. Zivilsenat des BGH (BGHZ 12, 357 [374]; NJW 1956, 178 [180]) für den Fall gemacht, daß bereits vor der Festsetzung einer Entschädigung eine Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung erfolgt war.
- BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56
Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen
- BGH, 19.06.1958 - III ZR 32/57
Rechtsmittel
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
Rechtsmittel
- BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54
Rechtsmittel
- BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66
Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken
- BGH, 20.12.1955 - V ZR 79/54
Rechtsmittel
- BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
Rechtsmittel
- BGH, 30.11.1959 - III ZR 134/59
Baulandsache. Versäumnisverfahren; Kosten
- BGH, 13.12.1962 - III ZR 63/62
Entschädigung nach Landbeschaffungsgesetz
- BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Rechtsmittel
- BGH, 25.09.1958 - III ZR 120/57
Rechtsmittel
- BGH, 04.12.1958 - III ZR 10/57
Feststellungsklagen trotz § 3 Abs. 2 AKG
- BGH, 28.02.1957 - III ZR 176/55
Rechtsmittel
- BGH, 24.04.1958 - III ZR 222/56
Rechtsmittel
- BGH, 13.03.1958 - III ZR 69/57
Rechtsmittel
- BGH, 10.02.1958 - III ZR 168/56
Rechtsmittel
- BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Rechtsmittel
- BGH, 08.05.1961 - III ZR 55/60
Angemessenheit einer bereits festgesetzten Entschädigung für die Enteignung eines …
- BGH, 30.04.1964 - III ZR 156/63
Rechtsmittel
- BGH, 13.10.1958 - III ZR 92/57
Rechtsmittel
- BGH, 24.04.1958 - III ZR 227/56
Rechtsmittel
- BGH, 27.06.1957 - III ZR 57/56
Rechtsmittel
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Rechtsprechung
| BGH, 06.12.1954 - V ZR 188/54 |
Verfahrensgang
- BGH, 06.12.1954 - V ZR 188/54
- BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
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Rechtsprechung
| BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BGH, 06.12.1954 - V ZR 188/54
- BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50
Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung
Auszug aus BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
Ausgangspunkt ist der im Beschluß des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1951 (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) vertretene Standpunkt, daß ein Rechtsmittel ohne Angabe des Umfanges der Anfechtung eine Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert der Beschwer des Rechtsmittelklägers unbeschadet einer teilweisen Ermäßigung der Gebühr nach § 30 GKG Abs. 2 im Falle späterer endgültiger Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens auslöst.Der Senat ist dieser Auffassung im Beschluß vom 23. April 1954 auch unter Berücksichtigung der ablehnenden Besprechung von Hornig (NJW 1951, 563) gefolgt, da dessen Bedenken nicht rechtfertigen könnten, von der festen Praxis des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes abzugehen.
§ 30 GKG gewährt dem Rechtsmittelkläger nur die Vergünstigung , daß die gemäß § 74 GKG mit Rechtsmitteleinlegung fällig gewordene (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] [207]) Prozeßgebühr sich ermäßigt, wenn die Voraussetzungen seines Satzes 2 eintreten.
Der Beschluß vom 23. April 1954 folgt zwar der Auffassung des III. Zivilsenats in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50], die beschränkte Antragstellung sei bereits in Verbindung mit dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist kostenrechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme anzusehen.
Der III. Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 [41/42] klargestellt, daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheidung des ersten Beschlusses (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) wiedergibt, sondern nur als Gegenthese zu der damals allein im Streit befindlichen Ansicht ausgesprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge, daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags zu berechnen sei.
- BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
Beschränkung des Rechtsmittelantrags
Auszug aus BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
Inzwischen hat der III. Zivilsenat seine Ansicht unter Hinweis auf die zustimmenden Auffassungen des erkennenden Senats und anderer Senate im Beschluß vom 8. Oktober 1954 (BGHZ 15, 39 [40]) mit der Begründung bestätigt, es bestehe kein Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzugehen.Insofern schloß der Vorbehalt der Klägerinnen nur von vornherein jede Erwägung aus, ob ihrerseits eine Erklärung, teilweise auf die Revision verzichten zu wollen, oder eine ihr gleichstehende Erklärung (vgl. BGHZ 15, 39) abgegeben sein könnte.
Eine Veranlassung, die Frage dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen, besteht angesichts der festem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. insbesondere BGHZ 15, 39 [40]).
Der III. Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 [41/42] klargestellt, daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheidung des ersten Beschlusses (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) wiedergibt, sondern nur als Gegenthese zu der damals allein im Streit befindlichen Ansicht ausgesprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge, daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags zu berechnen sei.
- BGH, 01.12.1953 - I ZR 113/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
Der Beschluß vom 23. April 1954 knüpft zwar an den Vorbehalt der Erweiterung der Revision an, führt dann aber eindeutig aus, daß nicht dieser Vorbehalt, sondern die gesetzliche Möglichkeit, das angefochtene Urteil in weiterem Umfange anzugreifen, der für die Bemessung der Prozeßgebühr entscheidende Gesichtspunkt ist und daß eine Ausnahme nur gilt, soweit der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils verzichtet hat (vgl. auch Urteil des I. Zivilsenats vom 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52 - in ZZP 1954, 295 und LindMöh, Nachschlagewerk, Nr. 1 zu ZPO § 566).
- BGH, 23.06.1954 - II ZR 69/54
Fälligkeit eines Versicherungsanspruches bei Ablehnung einer Leistung durch einen …
Auszug aus BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
Einen solchen Fall sieht der III. Zivilsenat nur als vorliegend an, wenn der Rechtsmittelkläger sich materiell wirklich der Möglichkeit einer Erweiterung des Rechtsmittelantrags begibt, sodaß es sich also um eine "endgültige und unabänderliche" Beschränkung der Rechtsmittelanträge handeln müsse (vgl. auch Beschluß des II. Zivilsenats vom 12. Juli 1954 - II ZR 69/54). - RG, 11.11.1930 - VII 393/30
Wann, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit kann ein Urteil des …
Auszug aus BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
Sie berücksichtigt allerdings nicht, daß der Rechtsmittelkläger noch in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag bis zum vollen Umfang seiner Beschwer erweitern kann, soweit er nicht etwa auf das Rechtsmittel verzichtet oder es inzwischen zurückgenommen hat (vgl. RGZ 130, 229 [230], auch wegen des Vorbehaltes, daß die Antragserweiterung außerhalb der Begründungsfrist den Umfang der Revisionsrügen nicht überschreiten darf). - BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54
Die Klägerinnen glauben, eine Prozeßgebühr insgesamt nur nach einem Streitwert von 16.595 DM zu schulden und bitten um Nachprüfung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 23. April 1954 - V ZR 47/52 - (LindMöh, Nachschlagewerk Nr. 2 zu GKG § 30).
- BGH, 14.02.1978 - GSZ 1/77
Streitwertberechnung bei eingeschränktem Rechtsmittelantrag
Soweit das Urteil mit den Berufungs- oder Revisionsanträgen endgültig nicht mehr angegriffen wird, ermäßigt sich die Prozeßgebühr gemäß § 30 Satz 2 GKG auf die Hälfte (vgl. u.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen Bd. 1 S. 205; Bd. 7 S. 142 [richtig: S. 143]; Bd. 15 S. 39; Beschl. v. 21. April 1955 - V ZR 188/54; Urt. v. 25. November 1955 - V ZR 188/54). - BGH, 26.04.1957 - VIII ZR 215/56
Rechtsmittel
Ein solcher Verzicht setzt eine klare und unzweideutige Erklärung voraus (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1956 - II ZR 190/56 - vgl auch BGHZ 15, 39 und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1955 - V ZR 188/54 - mit NachW.).
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