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| BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.05.1959 - V ZR 167/57
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Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Gegen die Bejahung der Sachbefugnis bestehen daher jedenfalls im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken (Urteile des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953, V ZR 78/52, S. 13 ff, und vom 27. Mai 1959, V ZR 167/57, ZBergR 100, 313).Vertragsauslegung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lassen jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl. zur Kündigung von Kaliabbauverträgen das einen ähnlichen Fall betreffende Urteil des Senats in der Sache B. und K. gegen W. AG vom 27. Mai 1959, V ZR 167/57, ZBergR 100, 313).
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Einer jener besonderen Fälle, in denen er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (MDR 1953, 605 - LM ZPO § 404 Nr. 2; Urteil vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag hier ersichtlich nicht vor: daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. mit groben Mängeln behaftet sei, behauptet weder die Revision selbst, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte; auch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine sorgfältige Untersuchung alle bis dahin möglicherweise noch obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel behoben hatte, nicht mehr um eine besonders schwierige Frage (vgl. Urteil vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f). - BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58
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Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Inwieweit auf Kaliabbauverträge der hier vorliegenden Art die Vorschriften des Miet- oder Pachtrechts entsprechend anwendbar sind (Urteil vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203 = RdL 1959, 326, mit Nachweisen), braucht nicht erörtert zu werden.
- BGH, 16.01.1953 - V ZR 89/51
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Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Das Landgericht gab durch Teilurteil hinsichtlich des Wartegeldes für 1949, also in Höhe von 12.348 DM, der Klage statt, indem es zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Kündigung seitens der Beklagten bejahte, aber den Standpunkt vertrat, für das Jahr 1949 sei nicht rechtzeitig gekündigt worden; die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, und auch ihre Revision blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953, V ZR 89/51, LM BGB § 595 Nr. 1 = RdL 1953, 139). - BGH, 22.12.1953 - V ZR 78/52
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Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Gegen die Bejahung der Sachbefugnis bestehen daher jedenfalls im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken (Urteile des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953, V ZR 78/52, S. 13 ff, und vom 27. Mai 1959, V ZR 167/57, ZBergR 100, 313). - BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58
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Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Einer jener besonderen Fälle, in denen er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (MDR 1953, 605 - LM ZPO § 404 Nr. 2; Urteil vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag hier ersichtlich nicht vor: daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. mit groben Mängeln behaftet sei, behauptet weder die Revision selbst, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte; auch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine sorgfältige Untersuchung alle bis dahin möglicherweise noch obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel behoben hatte, nicht mehr um eine besonders schwierige Frage (vgl. Urteil vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f). - BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58
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Auszug aus BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Einer jener besonderen Fälle, in denen er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (MDR 1953, 605 - LM ZPO § 404 Nr. 2; Urteil vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag hier ersichtlich nicht vor: daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. mit groben Mängeln behaftet sei, behauptet weder die Revision selbst, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte; auch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine sorgfältige Untersuchung alle bis dahin möglicherweise noch obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel behoben hatte, nicht mehr um eine besonders schwierige Frage (vgl. Urteil vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f).
- BGH, 21.12.1960 - V ZR 56/60 In dieser Eigenschaft kann er, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, gemäß § 432 BGB den Anspruch auch aus eigenem Recht mittels Klage auf Bezahlung an alle geltend machen (vgl. Urteil vom 28. September 1960, V ZR 24/59, S. 6, mit Nachweisungen).
Wenn er auf diese Vereinbarung die Grundsätze über den Sukzessivlieferungsvertrag für unanwendbar erachtet, weil der Unternehmer zum Abbau nicht verpflichtet sei, so ist das, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953, V ZR 89/51, LM BGB § 595 Nr. 1, und vom 28. September 1960, V ZR 24/59, S. 18); etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den §§ 3, 6 und 10 des hier zur Erörterung stehenden Kaliabbauvertrages.
- BGH, 22.03.1961 - V ZR 33/59
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Die Erhebung des Sachverständigenbeweises steht grundsätzlich im richterlichen Ermessen, und einer jener besonderen Fälle, in denen der Tatrichter nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, MDR 1953, 605 = LM ZPO § 404 Nr. 2; und vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag nicht vor: das Gutachten des Bergrats Köhling war weder mit groben Mängeln behaftet, noch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine gründliche Untersuchung alle bis dahin obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel ausgeräumt hatte, um eine besonders schwierige Frage (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f, und vom 28. September 1960, V ZR 24/59, S. 17).
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