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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,3795
BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56 (https://dejure.org/1957,3795)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1957 - V ZR 35/56 (https://dejure.org/1957,3795)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1957 - V ZR 35/56 (https://dejure.org/1957,3795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 499 (Ls.)
  • MDR 1958, 321
  • WM 1958, 175
  • DB 1958, 251
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Baß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung oder Unwirksamkeit des Vertrages zu führen braucht, sondern daß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt (vgl. außer den Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen im angefochtenen Urteil noch OGHZ 1, 62, 68; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 = LM § 779 BGB Nr. 2; MDR 1953, 282; LM § 242 BGB (Bb) Nr. 13).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Träfe nämlich letzteres zu, so wäre für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - die nur dann rechtliche Bedeutung haben, wenn dem Verpflichteten das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (RGZ 160, 257, 265 ff; BGHZ 2, 176, 188) - im vorliegenden Falle kein Raum; denn dann würde der Kläger nicht in unzumutbarer Weise belastet (für die Beklagte wäre, da sie den Kaufpreis nach wie vor in voller Höhe bekäme, ohnehin keine rechtserhebliche Veränderung eingetreten).
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50

    Wegfall der Geschäftsgrundlage, wichtiger Grund, Aufklärungs- und …

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Baß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung oder Unwirksamkeit des Vertrages zu führen braucht, sondern daß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt (vgl. außer den Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen im angefochtenen Urteil noch OGHZ 1, 62, 68; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 = LM § 779 BGB Nr. 2; MDR 1953, 282; LM § 242 BGB (Bb) Nr. 13).
  • BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei gestohlener Kaufsache

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Baß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung oder Unwirksamkeit des Vertrages zu führen braucht, sondern daß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt (vgl. außer den Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen im angefochtenen Urteil noch OGHZ 1, 62, 68; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 = LM § 779 BGB Nr. 2; MDR 1953, 282; LM § 242 BGB (Bb) Nr. 13).
  • RG, 05.04.1939 - II 155/38

    1. Kann der alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung …

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Träfe nämlich letzteres zu, so wäre für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - die nur dann rechtliche Bedeutung haben, wenn dem Verpflichteten das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (RGZ 160, 257, 265 ff; BGHZ 2, 176, 188) - im vorliegenden Falle kein Raum; denn dann würde der Kläger nicht in unzumutbarer Weise belastet (für die Beklagte wäre, da sie den Kaufpreis nach wie vor in voller Höhe bekäme, ohnehin keine rechtserhebliche Veränderung eingetreten).
  • RG, 21.06.1933 - I 54/33

    Welchen Einfluß hat der Sturz des englischen Pfundes auf Lieferungsverträge …

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Das Berufungsgericht wird alsdann unter Berücksichtigung dieser sowie aller sonstigen wesentlichen Umstände und unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden haben, in welchem Umfang der Kläger die Mehrbelastung, die durch die Hypothekengewinnabgabe entstanden ist, selbst tragen muß und inwieweit er sie auf die Beklagte abwälzen darf (RGZ 141, 212, 219; vgl. auch KG JR 1955, 141, 144 und Wolf NJW 1956, 1320).
  • BGH, 24.09.1957 - VIII ZR 81/56
    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Hierbei wäre gegebenenfalls - da anscheinend bei Vertragsabschluß beide Teile auf Grund der Belehrung durch den Notar davon ausgegangen sind, daß die Entstehung einer Abgabepflicht unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sei, und deshalb möglicherweise eine Vertragslücke vorliegt - eine Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273) in Erwägung zu ziehen; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1957, VIII ZR 81/56 (WM 1957, 1491 NJW 1957, 1880) würde dem nicht entgegenstehen, da es die Vermögensabgabe zum Lastenausgleich und die allgemeine Soforthilfeabgabe, also keine auf dem Grundstück selbst ruhenden Verbindlichkeiten betrifft, während es sich im vorliegenden Fall um die Hypothekengewinnabgabe handelt, die gemäß § 111 Abs. 1 LAG eine Grundstückslast darstellte Im Interesse einer erschöpfenden Sachaufklärung (§ 286 ZPO) wird aber auch der Gegenbehauptung der Beklagten nachzugehen sein, daß der Kläger seinerseits bei Vertragsabschluß die Verpflichtung übernommen habe, die.
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 110/51

    Landpachtvertrag. Soforthilfeabgabe

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Einer solchen Würdigung des Vertragsinhalts würde der Umstand, daß damals das Lastenausgleichsgesetz weder in Kraft getreten noch seinem genauen Inhalt nach bekannt war, nicht entgegenstehen (vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952, BGHZ 6, 240, 246 ff), zumal da in § 4 des Vertrages nicht nur von den bereits entstandenen, sondern zugleich von erst "entstehenden" Aufbaugrundschulden die Rede war.
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Der gegenwärtige Ablösungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe (§ 199 LAG) kann bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ebenfalls eine Rolle spielen; daß der Schuldner grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von der Ablösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (Urteil des Senats vom 18. April 1956, V ZR 165/54, WM 1956, 1233 = BB 1956, 870), steht dem nicht entgegen, da im vorliegenden Fall nicht bar gezahlt, sondern lediglich gegenüber einem Restkaufgeldanspruch aufgerechnet werden soll.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.07.1948 - ZS 52/48
    Auszug aus BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
    Baß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung oder Unwirksamkeit des Vertrages zu führen braucht, sondern daß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt (vgl. außer den Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen im angefochtenen Urteil noch OGHZ 1, 62, 68; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 = LM § 779 BGB Nr. 2; MDR 1953, 282; LM § 242 BGB (Bb) Nr. 13).
  • RG, 23.03.1907 - V 544/06

    Welche Wirkung hat die formlose Vereinbarung der Änderung oder Ergänzung eines …

  • RG, 23.11.1931 - VIII 252/31

    Wird die Gültigkeit der Bürgschaft für eine Kaufpreisschuld durch unrichtige …

  • BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht wird diese Überlegungen unter Berücksichtigung dessen, was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56 (WM 1958, 175, 177; in NJW 1958, 499 insoweit nichtabgedrückt) über den - trotz aller Verschiedenheiten gegenüber der Regelung in der Bundesrepublik beistehenden - inneren Zusammenhang zwischen Aufbaugrundschulden und Hypothekengewinnabgabe ausgeführt hat, nochmals überprüfen müssen.

    Falls die erneute Prüfung des Inhalts der am 19. März 1951 getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen sowie eine etwaige Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis führt, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden die Hypothekengewinnabgabe von der einen oder von der anderen Partei getragen werden sollte, so wird das Berufungsgericht den Versuch machen müssen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien, wenn sie bei Kaufabschluß mit einer Hypothekengewinnabgabe gerechnet hätten, über deren Bezahlung vereinbart haben würden (BGHZ 9, 273); bleibt auch diese Untersuchung ergebnislos, dann muß schließlich noch geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem zahlenmäßigen Umfang dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist (vgl. zu diesen Fragen die Urteile des Senats vom 4. Dezember 1957, V ZR 104/56; vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, NJW 1958, 499 = WM 1958, 175; vom.

    Bei Bemessung von Höhe und Fälligkeit eines etwaigen Ausgleichsanspruchs (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, Abschnitt 3 c der Entscheidungsgründe, WM 1958, 179) wird deshalb das Berufungsgericht, mindestens soweit der Beklagte in Betracht kommt, nicht vom Ablösungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe ausgehen dürfen.

  • BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das angefochtene Urteil zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch der erkennende Senat ständig vertreten hat, (vgl. z.B. Urteile vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, und vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, Leitsatz NJW 1958, 907, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Von diesen subjektiven Wertvorstellungen der Vertragsschließenden ist für die Frage, ob durch den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe eine Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei, auszugehen (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175).

  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Diese Ausführungen sind indessen nicht vereinbar mit der früheren Feststellung (B.U So 1+), die Vertragschließenden seien davon ausgegangen, daß das Grundstück nebst Bauruine mit dem Kaufpreis von 8 000 DM "bezahlt sein sollte", woraus das Berufungsgericht gefolgert hätte, die Parteien müßten sich, soweit es um das WertVerhältnis von Kaufpreis und Verkäuferleistung gehe, an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen; das entsprach der Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über Ausgleichsansprüche den "subjektiven Wertvorstellungen" der jeweiligen Kaufvertragspartner zukommt (Urteile vom 18. Dezember 1957? V ZR 35/56, WM 1958, 175, 178, vom 25. März 1959, V ZR lf/58, LM LAG § 199 Nr« 2 = WM 1959, 66?, 667, vom l1. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, vom h. November i960, V ZR 97/59, .WM 1961, 210 - MDR 1961, 308, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Eine solche Betrachtungsweise erscheint zum mindesten in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall möglich" Der Kläger macht geltend, daß infolge der von ihm bei Kaufab schluß nicht vorausgesebenen Senkung der Hypothekengewinn abgabe um ein Drittel (§ 146 a BAG) sich die vertragliche ieistung der Grundstückskäuferin unverhältnismäßig verringert habe" Sein Zahlungsbegehren stützt sich auf § 242 BGBj nach den in Rechtsprechung und Schrifttum zum jastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere der erkennende Senat ständig vertreten hat (vgl z"B« Urteile vom 18" Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, und vom. 8" Januar 1958, V ZR 165/56, IM 1958, 297), können, wenn bei Abschluß des Kaufvertrages die Vorstellungen der Vertragspartner über die mutmaßliche Ausgestaltung der I&stenausgleichsabgaben von einer späteren gesetzlichen 16 -.
  • BGH, 12.07.1961 - V ZR 43/60
    Allerdings ist unter Umständen auch der objektive Wert der Leistungen für die Frage des Ausgleichs mit zu berücksichtigen (Urteile des Senats vom 18. Dezember 19?7, V ZR 35/56 WM 1958, 175 und vom 4. November I960, V ZR 97/59 WM 1961, 210).
  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der …

    Daher bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Standpunkt des angefochtenen Urteils, der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von anderen höchstrichterlich entschiedenen Lastenausgleichsfällen, die durchweg nachträgliche Gesetzesänderungen beträfen (vgl. insbesondere die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, und vom 18. November 1960, V ZR 140/59, WM 1961, 212 = NJW 1961, 553), und dem Freistellungsbescheid des Finanzamts vom 27. Juli 1953 komme keine rechtsgestaltende Wirkung zu.
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Hierauf beruft sie sich ebenfalls, indem sie unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über Ausgleichsansprüche (NJW 1958, 906 f; WM 1958, 175) geltend macht, durch den Wegfall der Vermögensabgabe habe sich das Gleichgewicht der beiderseitigen Vertragsleistungen unzumutbar verschoben.
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

    Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175).
  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
    In Rechtsprechung und im Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz wird angenommen, daß ein Vertragspartner Ausgleichsansprüche geltend machen kann, wenn beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die Vorstellungen der Vertragsparteien über die mutmaßliche Ausgestaltung der Hypothekengewinnabgabe wesentlich von der späteren gesetzlichen Regelung abwichen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56 S. 13 mit Nachweisungen).
  • BGH, 04.11.1960 - V ZR 97/59
    Allein bei der Frage, ob zwischen den Leistungen der Parteien ohne einen Ausgleichsanspruch ein untragbares Mißverhältnis bestünde, wäre nicht ausschließlich auf den objektiven Wert der Leistungen abzustellen, sondern auch die subjektiven Wertvorstellungen der Parteien wären zum mindesten mitzuberücksichtigen, also hier die für diese Betrachtung als wahr zu unterstellende von der Klägerin behauptete Tatsache, daß sie das Grundstück um 91.000 DM habe abgeben wollen und die Beklagte auch die Vorstellung gehabt habe, es um diesen Preis zu erwerben (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958 175, 178 linke Spalte unten).
  • BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58

    Prüfung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Inhalt des Vertrages selbst als …

  • BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
  • BGH, 30.09.1966 - V ZR 177/65

    Erledigung durch Aufteilung des zu tragenden Hypothekengewinnabgabenanteils durch …

  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage - …

  • BGH, 13.03.1958 - II ZR 219/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.03.1960 - V ZR 6/59

    Schadensersatz bei fehlender Löschung von Hypotheken - Pflicht zur Abtretung …

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