Rechtsprechung
| BGH, 13.02.2003 - V ZR 38/02 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ersitzung bei Eigentum des Volkes - Eintragung im Grundbuch als Volkseigentum - Ablauf der Ausschlussfrist - Gutgläubiger Eigentumserwerb von Grundstücken der DDR
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Gutgläubiger Erwerb von zu Zeiten der ehemaligen DDR in Volkseigentum stehenden Grundstücken - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Veräußerung vor Ersitzung: Herausgabe des Erlöses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …
- RG, 06.10.1930 - IV 583/29
Menzel-Bilder - § 937 BGB, Ersitzung ist nicht kondiktionsfest (Anspruch nach § …
Auszug aus BGH, 13.02.2003 - V ZR 38/02
Soweit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabeanspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130, 69;… Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff;… Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, in denen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertragliche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskondiktion bestehen bleiben. - BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95
Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke
Auszug aus BGH, 13.02.2003 - V ZR 38/02
Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daß der Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor dem 31. Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). - LG Rostock, 11.04.2002 - 4 O 345/01
Auszug aus BGH, 13.02.2003 - V ZR 38/02
Er wollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, also eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591; Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697) oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel, ZOV 1997, 384, 389).
- BGH, 27.09.2013 - V ZR 43/12
Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten …
Durch Buchersitzung konnte Volkseigentum entgegen der Annahme der Beklagten nicht entstehen (Senat, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 255 f. und vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 234 f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris). - BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11
Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht …
Der Senat hat, wenngleich in einem anderen Zusammenhang, ausgeführt, dass die richtige Eintragung des wahren Eigentümers einem gesetzlichen Eigentumserwerb aus der unrichtigen Buchposition mit dem Ablauf der Ausschlussfrist entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris und vom 14. März 2003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345). - BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Eigentumserwerbs durch die Erben des früheren Eigentümers bei wirksamem …
Wird dieser vor Ablauf der Ausschlußfrist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet ein Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberechtigten aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 38/02, nicht veröffentl.). - OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 143/08
Grundstücks-DDR-Folgenrecht: Heilung von Entstehungsmängeln an im Grundbuch …
Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2003 (V ZR 38/02 - zitiert nach Juris) nicht entgegen, wonach der einmal entstandene Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nicht in entsprechender Anwendung von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB erlischt, wenn zu Unrecht eingetragenes Volkseigentum vor dem 30. September 1998, also bevor es ersessen wurde, veräußert worden war.
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