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| BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Auszug aus BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - LM ZPO § 404 Nr. 2 und im Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 56/50 - ausgesprochen hat, erstreckt sich die Freiheit des Gerichts bei der Beweiswürdigung auch auf Sachverständigengutachtens, so daß das Gericht sogar von übereinstimmenden Gut achten mehrerer Sachverständiger abweichen kann. - BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58
Das Berufungsgericht brauchte, wenn es den erwähnten unrichtigen Angaben als Beweisanzeichen keinen Wert beimaß, sich mit ihnen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen; denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivortrags einzugehen (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. - BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58
Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - LM ZPO § 286 E Nr. 1 eine Ausnahme von dem Grundsatz anerkannt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermessen des Richters stehe und daß er sich auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfe. - BGH, 13.07.1954 - V ZR 56/50
Nichtigkeitsklage. Aufnahme nach Unterbrechung
Auszug aus BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - LM ZPO § 404 Nr. 2 und im Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 56/50 - ausgesprochen hat, erstreckt sich die Freiheit des Gerichts bei der Beweiswürdigung auch auf Sachverständigengutachtens, so daß das Gericht sogar von übereinstimmenden Gut achten mehrerer Sachverständiger abweichen kann. - BGH, 07.03.1951 - II ZR 67/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.06.1959 - V ZR 44/58
Für ärztliche Sachverständige gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1951, 566).
- BGH, 12.01.1962 - V ZR 179/60 Es handelt sich bei der Beurteilung des Geisteszustands eines Menschen auch nicht um eine besonders schwierige Frage im Sinn des Senatsurteils vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52 (insoweit wohl nur in MDR 1953, 605 abgedruckt; Leitsatz in LI.I § 286 '/E/ ZPO Nr. 4), so daß aus diesem Grunde ein Obergutachten geboten gewesen wäre; die hier allerdings typischerwcise vorhandenen Schwierigkeiten betreffen die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens der Untersuchungsperson (unten 2), nicht dessen ärztliche Beurteilung (vgldie Senatsurteile vom 2Ö. Juni 1959, V ZR 44/58, vom 3" Februar I960, V ZR 170/58, vom 22. Februar I960, V ZR 179/58 und vom 1. Juni I960, V ZR 95/58).
- BGH, 22.02.1960 - V ZR 179/58
Anordnung der Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung - …
Die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit kann nicht als eine besonders schwierige Frage in dem aufgeführten Sinne angesehen werden, da es sich insoweit um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58). - BGH, 22.03.1961 - V ZR 33/59
Rechtsmittel
Die Erhebung des Sachverständigenbeweises steht grundsätzlich im richterlichen Ermessen, und einer jener besonderen Fälle, in denen der Tatrichter nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, MDR 1953, 605 = LM ZPO § 404 Nr. 2; und vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag nicht vor: das Gutachten des Bergrats Köhling war weder mit groben Mängeln behaftet, noch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine gründliche Untersuchung alle bis dahin obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel ausgeräumt hatte, um eine besonders schwierige Frage (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f, und vom 28. September 1960, V ZR 24/59, S. 17).
- BGH, 28.09.1960 - V ZR 24/59
Rechtsmittel
Einer jener besonderen Fälle, in denen er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (MDR 1953, 605 - LM ZPO § 404 Nr. 2; Urteil vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58, S. 13 f) ausnahmsweise verpflichtet ist, bereits vorhandene Sachverständigengutachten noch durch ein Obergutachten zu überprüfen, lag hier ersichtlich nicht vor: daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. mit groben Mängeln behaftet sei, behauptet weder die Revision selbst, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte; auch handelte es sich, nachdem der Sachverständige durch seine sorgfältige Untersuchung alle bis dahin möglicherweise noch obwaltenden Schwierigkeiten und Zweifel behoben hatte, nicht mehr um eine besonders schwierige Frage (vgl. Urteil vom 1. Juni 1960, V ZR 95/58, S. 8 f). - BGH, 03.02.1960 - V ZR 170/58
Feststellung eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands …
Da weiterhin die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht als eine besonders schwierige Frage angesehen werden kann, es sich insoweit vielmehr um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 20. Juni 1959, V ZR 44/58), waren die Voraussetzungen nicht gegeben, bei deren Vorliegen eine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, LM ZPO § 404 Nr. 2). - BGH, 01.07.1959 - V ZR 117/58
Rechtsmittel
Gegen eine darinliegende Vorwegnahme des Beweisergebnisses bestehen bei einem Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten (als ein solches stellt sich die von der Klägerin beantragte Auskunft in Wirklichkeit dar) keine rechtlichen Bedenken (Urteil des Senats vom 20. Juni 1959 - V ZR 44/58; vgl. auch RGZ 118, 122, 126).
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