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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,588
BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79 (https://dejure.org/1980,588)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1980 - V ZR 47/79 (https://dejure.org/1980,588)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1980 - V ZR 47/79 (https://dejure.org/1980,588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilungserklärung bezüglich einer im Keller gelegenen Schwimmhalle - Sonderrechtsfähigkeit einer Schwimmhalle - Schwimmhalle als wesentlicher Bestandteile des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft befindlichen Gebäudes - Anlagen, die dem gemeinschaftlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 225
  • NJW 1981, 455
  • MDR 1981, 216
  • DNotZ 1981, 565 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 120/73

    Wirksamkeit eines Vorbehalts einer Heizungsanlage als Sondereigentum - …

    Auszug aus BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79
    Dabei kann revisionsrechtlich unterstellt werden, daß nicht nur das im Kellergeschoß des Hauses C eingebaute Schwimmbad, sondern auch die zugehörige Saunaeinrichtung wesentliche Bestandteile des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft befindlichen Gebäudes sind, und daß folglich auch diese Einrichtung von der nur auf wesentliche Bestandteile bezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG überhaupt erfaßt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1974, V ZR 120/73, NJW 1975, 688 - dort mit falschem Datum bezeichnet); denn soweit es sich nicht um wesentliche Bestandteile handeln sollte, wäre die Klägerin als Eigentümerin der abtrennbaren Sachen darüber von vornherein ohne Rücksicht auf § 5 Abs. 2 WEG verfügungsberechtigt gewesen.

    Insoweit läßt sich auch den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom 8. Oktober 1974 (NJW 1975, 688) und vom 2. Februar 1979 (BGHZ 73, 302) nichts anderes entnehmen.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79
    Das Wohnungseigentumsgesetz läßt die Aufteilung von Teil- oder Wohnungseigentum in beliebig viele Bruchteile und deren Veräußerung zu (BGHZ 49, 250, 252; 73, 150).
  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79
    Insoweit läßt sich auch den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom 8. Oktober 1974 (NJW 1975, 688) und vom 2. Februar 1979 (BGHZ 73, 302) nichts anderes entnehmen.
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79
    Das Wohnungseigentumsgesetz läßt die Aufteilung von Teil- oder Wohnungseigentum in beliebig viele Bruchteile und deren Veräußerung zu (BGHZ 49, 250, 252; 73, 150).
  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen …

    Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 47/79, BGHZ 78, 225, 227 aE).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen, Wasser-Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGHZ 78, 225, 227 f) [BGH 10.10.1980 - V ZR 47/79].
  • OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01

    Wohnungseigentumsrecht: Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der …

    So muss eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlage oder Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinschaftlichen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, dass ihre Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum den schutzwürdigen Belangen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zuwiderlaufen würde (BGHZ 78, 225 = NJW 1981, 455).
  • OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 92/18

    Zugang zu Gemeinschaftsräumen - Einrichten eines Sondernutzungsrechts

    Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2909; BGHZ 78, 225, 227 f).
  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 15 W 320/00

    Wohnungseigentum - Heizungs- und Thermostatventile - Gemeinschaftseigentum - …

    So muß eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlage oder Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinschaftlichen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, daß ihre Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum den schutzwürdigen Belangen und Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zuwiderlaufen würde (vgl. BGHZ 78, 225).

    Eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum würde den schutzwürdigen Belangen der Wohnungseigentümern zuwiderlaufen (vgl. BGH NJW 1981, 455, 456).

  • BGH, 20.02.2026 - V ZR 34/25

    Heizungskeller kann auch im Sondereigentum stehen

    Erforderlich ist jedoch, dass die eingefügten Sachen wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne der §§ 93, 94 BGB sind (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 47/79, BGHZ 78, 225, 227 [juris Rn. 18];… Urteil vom 8. November 1974 - V ZR 120/73, NJW 1975, 688, 689 [juris Rn. 12]).
  • AG Bremen-Blumenthal, 20.12.2017 - 44 C 2004/17
    Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage i.S. von § 5 II WEG (vgl. Senat, BGHZ 78, 225 [227] = NJW 1981, 455 a.E.).
  • OLG München, 09.02.2017 - 34 Wx 333/16

    Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und Sondereigentum an bestimmten Räumen und …

    Zwingendes Gemeinschaftseigentum können neben den konstruktiven und sicherheitsrelevanten Teilen auch Räume sein, wenn sie nach der Zweckbestimmung darauf gerichtet sind, der Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer einen ungestörten Gebrauch ihres Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen und zu erhalten (BGH NJW 1981, 455/456).

    Der Raum bzw. die Einrichtung muss nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, dass eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum ihren schutzwürdigen Belangen zuwiderlaufen würde (BGH NJW 1981, 455;… Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn. 28;… Timme/Gerono WEG 2. Aufl. § 5 Rn. 30).

  • OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18

    Kostenrechtliche Behandlung der Erweiterung des Sondereigeentums

    Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2909; BGHZ 78, 225, 227 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1994 - 20 W 313/93

    Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein; …

    Danach kann vorliegend für die Sammelgarage, an der Teileigentum grundsätzlich möglich ist (Deckert ETW 3, 69, 129; OLG Hamm NJW 76, 1752 = DNotZ 77 308; BayObLGZ 87, 66; OLG Düsseldorf Rpfleger 86, 131), nicht angenommen werden, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sei, dass Sondereigentum nicht gebildet werden dürfe, zumal dafür nicht genügen würde, dass sie sich auch zur gemeinsamen Nutzung eignet und anbietet (BGH DNotZ 81, 565 = Rpfleger 81, 96).
  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 107/04

    Beschlußanfechtungsfrist, Kostenvorschuß

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 264/84

    Erweiterung von Sondereigentum

  • OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01

    Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und …

  • LG München I, 14.12.2022 - 36 S 6500/22

    Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 15 W 256/04

    Vorratsteilung; Stimmrecht für nicht errichtetes Sondereigentum

  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 145/97

    Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen

  • OLG Zweibrücken, 05.01.1993 - 3 W 222/92

    Keine Umgehung von §§ 3 Abs. 2, 5 WEG durch Bestellung von Grunddienstbarkeiten …

  • LG Düsseldorf, 14.10.2024 - 25 S 9/24
  • LG Aurich, 15.09.1988 - 3 T 204/88

    Ablehnung des Antrags auf einer Eintragung der erklärten Teilung seines …

  • OLG Naumburg, 27.10.1998 - 11 U 148/98

    Wohnungseigentumskauf: Unmöglichkeit der Vertragserfüllung - Rückabwicklung

  • LG Düsseldorf, 01.04.1986 - 25 T 172/86

    Maschinenschriftlicher Vermerk "gez. Notar" auf beglaubigter Abschrift

  • LG Konstanz, 20.02.2001 - 6 T 17/99

    Gemeinsame Nutzung eines Gartens; Verteilung von Miteigentumsanteilen an einer …

  • LG Berlin, 22.02.2023 - 44 O 103/22

    Bauliche Herstellung der Abgeschlossenheit des Treppenraumes

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