Rechtsprechung
| BGH, 30.11.1973 - V ZR 48/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 185
- MDR 1974, 298
- DNotZ 1974, 292
- DB 1974, 332
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- RG, 23.09.1921 - II 61/21
Abtretbarkeit; Einwendungen des Drittschuldners
Auszug aus BGH, 30.11.1973 - V ZR 48/72
Ebensowenig können die Kläger sich auf die Sicherungsabrede berufen, welche Eckle und der Beklagte bei der Grundschuldabtretung getroffen haben; schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Zedent und Zessionär berühren nämlich den Eigentümer des belasteten Grundstücks als Drittschuldner" nicht, und er kann daraus keine Einwendungen gegen den Zessionär herleiten (RGZ 102, 385, 386 f; Ulrich Huber, Die Sicherungsgrundschuld, § 14 a, S. 137;… BGB RGRK 11. Aufl. § 398 Anm. 37;… Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 398 Anm. 17).
- BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79
Fortbestand der persönlichen Forderung nach Ablösung einer Sicherungsgrundschuld
- BGH, 26.11.1982 - V ZR 145/81
Einreden gegen abgetretene Grundschuld
Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem alten und dem neuen Grundschuldgläubiger kann der Eigentümer der Grundschuld im Falle ihrer Abtretung grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. BGH Urt. v. 30. November 1973, V ZR 48/72, NJW 1974, 195; RGZ 95, 244, 245; 102, 385, 386; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, S. 137;… Erman/Räfle a.a.O. § 1191 Rdn. 19 m.w.N.). - OLG Hamm, 07.09.2009 - 5 U 42/09
Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung …
Dagegen vermag der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Einwendungen aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar herzuleiten (vgl. BGH NJW 1974, 185 ff.).
- OLG Köln, 10.11.2003 - 5 U 87/03
Voraussetzung der Hinterlegung bei einer Lebensversicherung
Auch bei einer Sicherungsabtretung stehen dem Schuldner aus der zu Grunde liegenden Sicherungsabrede zwischen Alt- und Neugläubiger keine Einwendungen zu (BGH, NJW 1974, 185, 186). - OLG Naumburg, 27.09.2002 - 11 U 20/02
Neue Bundesländer: Kein selbständiges Gebäudeeigentum bei Errichtung gewerblicher …
- OLG Nürnberg, 07.12.2020 - 8 U 2028/19
Einwendungen des Schuldners aus dem Abtretungsvertrag zwischen Zessionar und …
Rn. 41 aa) Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann Einwände, die dem Zedenten gegenüber dem Zessionar aus dem zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag zustehen, grundsätzlich nicht selbst gegenüber dem die Einziehung betreibenden Zessionar geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1973 - V ZR 48/72, NJW 1974, 185, 186). - LG Stuttgart, 14.11.2017 - 5 S 213/17
Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Zessionars bei abgetretener …
- AG Hohenstein-Ernstthal, 28.02.2000 - 2 C 1774/99
Erwerb der vollen Gläubigerstellung des Zessionars hinsichtlich der Forderung bei …
Grundsätzlich hat die Beklagte als Schuldnerin keine Einwendungen aus der der Abtretung zugrundeliegenden Sicherungsabrede (RGZ 102, 385; BGH NJW 1974, 185). - OLG Zweibrücken, 26.11.1998 - 4 U 43/98
Fehlende Darlegung und fehlender Beweis einer Valutierung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - AG Halle/Saale, 02.08.2017 - 106 C 4000/15 Hinsichtlich dieser schuldrechtllichen Bindung gilt aber, dass der Schuldner dem Zessionar Einreden aus dem Innenverhältnis nicht entgegenhalten kann, BGH NJW 1990, 2554; s auch BGH NJW 1974, 185 zur Abtretung einer Sicherungsgrundschuld.
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