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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4249
BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23 (https://dejure.org/2024,4249)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2024 - V ZR 50/23 (https://dejure.org/2024,4249)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23 (https://dejure.org/2024,4249)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Darlegung und Glaubhaftmachung des Werts der Beschwer durch Beschwerdeführer als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Darlegung und Glaubhaftmachung des Werts der Beschwer durch Beschwerdeführer als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 294 ZPO, § 49 GKG, § 49 Satz 2 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49 Abs. 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 294 ; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung und Glaubhaftmachung des Werts der Beschwer durch Beschwerdeführer als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21

    Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen; …

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23
    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

    Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7).

  • BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22

    Anfechtungklage gegen WEG-Abrechnungsbeschluss: Bemessung der Beschwer bei …

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23
    Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers entspricht allerdings der Beschwer des Klägers (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, juris Rn. 8).
  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20

    Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigungsfähigkeit …

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23
    Rn. 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN).Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.
  • BGH, 16.05.2024 - V ZR 213/23

    Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (zu § 49a GKG aF vgl. Senat…, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4 mwN; zu § 49 GKG vgl. Senat…, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6; Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, juris Rn. 8).

    Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat…, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NZM 2018, 995 Rn. 6; Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 22.05.2025 - V ZR 186/24

    Widerspruch gegen zu niedrige Streitwertfestsetzung!

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. Senat…, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6; Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, juris Rn. 8).
  • BGH, 22.05.2025 - V ZR 163/24

    Bestimmung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Senat mangels tatsächlicher Grundlagen nicht möglich (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 23.10.2024 - V ZR 52/24

    Wert der Beschwer bei einer Anfechtungsklage gegen WEG-Beschlüsse

    Die Beschwer des Klägers, die diesen Interessen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 4), beträgt hiernach lediglich 4.053 EUR.
  • VerfGH Saarland, 21.01.2026 - Lv 8/24

    Eigentumsgarantie, Vorbelastung, Sondereigentum, Teilungsanordnung, Befugnisse …

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. vom 24.03.2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195; Beschl. v. 25.01.2024 - V ZR 50/23, juris) und entspricht hier der Höhe seines Anteils an der Gemeinschaft, mithin 182, 2741/100 (=18,23 %) von 87.978.48 EUR = 16.038,46 EUR.
  • BGH, 20.06.2024 - V ZR 199/23

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Zwar muss auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 7 mwN).
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