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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5428
BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23 (https://dejure.org/2024,5428)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2024 - V ZR 81/23 (https://dejure.org/2024,5428)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 (https://dejure.org/2024,5428)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Änderung der Kostenverteilung und Belastung einzelner Wohnungseigentümer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 S 2 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Änderung der Kostenverteilung und Belastung einzelner Wohnungseigentümer

  • IWW

    § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § ... 16 Abs. 3 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG, § 45 Satz 1 WEG, § 19 Abs. 1 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 16 Abs. 4 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2
    Kostenverteilung; Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Änderung des Kreises der Kostenschuldner; erstmalige Belastung einzelner Wohnungseigentümer mit Kosten; Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Änderung der Kostenverteilung und zur Begründung neuer Kostenlasten nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 16 Abs. 2 Satz 2
    Zulässigkeit von Beschlüssen zur Änderung der Kostenverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2
    Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Beschließung einer von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichenden Verteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann können die Wohnungseigentümer die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ändern?

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum: Eigentümerversammlung darf Einzelnen die gesamten Kosten auferlegen

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Sanierungskosten - WEG kann auch nur Nutznießer zahlen lassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungsmaßnahmen im Gemeinschaftseigentum - und die Kostentragung durch die nutznießenden Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungskosten am Gemeinschaftseigentum - und die Kostenverteilung durch die Wohnungseigentümer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zum Beschluss einer abweichenden Verteilung gesetzlicher Verteilungsschlüssel

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Zulässigkeit einer Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG unter Änderung des Schuldnerkreises

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenteilung im Wohnungseigentumsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschluss zu Änderung der Kostentragung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flexible Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen erlaubt

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumrsrecht: Beschlusskompetenz der GdWE für eine abweichende Kostenverteilung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Instandsetzungskosten für Fenster und Doppelparker trägt der einzelne Eigentümer

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

Besprechungen u.ä. (3)

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentumsrecht: Beschlusskompetenz der GdWE für eine abweichende Kostenverteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geklärt: Es gibt eine Kompetenz für Änderungen eines Kostenschuldnerkreises! (IMR 2024, 201)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umlagebeschluss: Wann ist er ordnungsmäßig? (IMR 2024, 200)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1587
  • MDR 2024, 561
  • DNotZ 2025, 443
  • NZM 2024, 418
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8;… Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss.

    Geht es aber um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 11).

  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat…, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss.

    Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt (vgl. zum alten Recht Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 13).

  • LG Berlin, 27.10.2023 - 56 S 52/23

    Keine Beschlusskompetenz für erstmalige Kostenlast

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Eine differenzierende Meinung verneint die Beschlusskompetenz lediglich bei der erstmaligen Begründung einer Kostentragungsverpflichtung (vgl. LG Berlin, ZMR 2024, 48, 49 f.; AG Erfurt, WuM 2022, 560, 563;… BeckOK BGB/Hügel [1.11.2023], § 16 WEG Rn. 16;… Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 16 WEG Rn. 5;… PWW/Elzer/Riecke, BGB, 18. Aufl., § 16 WEG Rn. 53).

    Daraus, dass die Gesetzesbegründung zu dieser Frage schweigt, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (…vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 66; aA LG Berlin, ZMR 2024, 48, 50).

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Geht es aber um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11;… Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 11).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 38; BT-Drucks. 19/18791 S. 56).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 152/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Vorrang einer …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Die Bestimmung begründe hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit sei, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (vgl. Senat…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 13; Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, ZWE 2016, 374 Rn. 15).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Die Bestimmung begründe hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit sei, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 13;… Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, ZWE 2016, 374 Rn. 15).
  • BGH, 22.06.2018 - V ZR 193/17

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines von den Vorgaben der Heizkostenverordnung …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Auf diese Weise wird das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen geschützt und erreicht, dass unter den Wohnungseigentümern alsbald Klarheit über die Rechtslage besteht und dass nicht Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander noch längere Zeit belasten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2018 - V ZR 193/17, NJW 2018, 3717 Rn. 18).
  • AG Potsdam, 20.10.2022 - 31 C 43/22

    Plötzlich siebenfache Kosten: Neue Kostenverteilung trotz Sanierungsstaus?

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Anders als die Revision meint, haben die Wohnungseigentümer daher vor einer Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch grundsätzlich keine Vergleichsberechnung über die sich für einzelne Wohnungseigentümer konkret ergebenden Veränderungen der Kostenbelastung vorzunehmen (so aber AG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 31 C 43/22, juris Rn. 22).
  • BayObLG, 29.07.2004 - 2Z BR 92/04

    Ermessensgebundenes Wahlrecht der Eigentümer zwischen Verwertung der …

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Verwendung für eine bestimmte Erhaltungsmaßnahme besteht aber nicht (vgl. BayObLG, NZM 2004, 745, 746;… Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 19 Rn. 231 mwN).
  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23

    Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der …

    Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache V ZR 81/23 entschieden hat, begründet diese Vorschrift die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.

    Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (näher Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 14, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23

    Änderung des Schlüssels für die Kostenverteilung und die Zuführung zu der …

    Rn. 10 a) § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - auch dann die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der GdWE eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine in der Teilungserklärung enthaltene Kostenregelung abgeändert wird (näher Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 8 ff.).

    Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14 ff. mwN).

    Rn. 20 aa) Für die entgegengesetzte Fallkonstellation, in der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die zuvor von allen Wohnungseigentümern zu tragen waren, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden, hat der Senat entschieden, dass dies dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14).

    Es verhält sich anders als in dem umgekehrten Fall, bei dem die Kosten durch Beschluss nach dem (alleinigen) Gebrauch (bzw. der alleinigen Gebrauchsmöglichkeit) statt - wie vereinbart - nach Miteigentumsanteilen verteilt werden (zu dem insoweit fehlenden Vertrauensschutz vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 17).

  • LG München I, 09.01.2025 - 36 S 10132/23

    Wohnungseigentümergemeinschaft, Rechtsmißbrauch, Streitwertfestsetzung, Grobe …

    § 16 Abs. 2 S. 2 WEG erfasst nunmehr - mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen (§ 16 Abs. 3 WEG) - sämtliche Kosten und schließt lediglich eine generelle Änderung des Kostenverteilungsschlüssels aus (BGH, Urt. v. 22.3.2024 - V ZR 81/23 ZWE 2024, 269 Rn. 8, beck-online).

    Das gilt nach der Rspr. des BGH zum neuen Recht auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Eigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit, wie hier die Wohnungseigentümer der Einheiten Nr. 1 - 63, oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden (nunmehr geklärt durch BGH, Urt. v. 22.03.2024, V ZR 81/23, 1. Leitsatz und Rn. 8 ff., beck-online).

    Die Grenzen dieser neuen Vorschrift sind trotz der Urteile des BGH vom 22.03.2024 (V ZR 81/23 und V ZR 87/23) höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

    Rn. 74 a. Einigkeit besteht dahingehend, dass die Zulässigkeit der Änderung des Umlageschlüssels im Sinne eines Anlasses für die Änderung nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grundes als eigene, von der ordnungsmäßigen Verwaltung unabhängige Voraussetzung geknüpft ist (so zum neuen Recht BGH, Urt. v. 22.03.2024 - V ZR 81/23, in ZWE 2024, 269 Rn. 13, beck-online; das entsprach bereits der Rspr. des BGH unter Geltung des alten Rechts, vgl. BGH, ZWE 2011, 323;… ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff., und gilt nach dem BGH erst Recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 WEG gefassten Beschluss, BGH a.a.O.;… so auch BeckOGK/Falkner WEG, § 16, Rn. 206;… Hogenschurz/Bartholome, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 120).

    Rn. 75 b. Weiterhin besteht darüber Einigkeit, dass den Wohnungseigentümern bei der Änderung eines Verteilerschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGH, Urteile vom 22.03.2024, V ZR 81/23 und V ZR 87/23;… Hügel/Elzer, WEG, § 16 Rn. 68;… Hogenschurz/Bartholome, WEG, § 16, Rn. 150 ff.;… Bärmann/Becker, WEG, § 16 Rn. 140;… LG Bremen, a.a.O.), wobei lediglich die Grenzen der Ermessensausübung richterlich überprüft werden können (…Hogenschurz/Bartholome, WEG, § 16 Rn. 154).

    Die Wohnungseigentümer dürfen daher im Wege des Mehrheitsbeschlusses nach billigem Ermessen frei entscheiden (…Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 126), also jeden Umlageschlüssel wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und den (objektbezogenen) Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist (BGH, Urt. v. 22.03.2024 - V ZR 81/23, 2. Leitsatz, beck-online).

    Dabei dürfen grds. an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels, bei dem als Maßstäbe insbesondere die Verteilungsgerechtigkeit sowie Anreize zur Kostensenkung in Betracht kommen, nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilerschlüssels - wie auch die Beklagte im Ausgangspunkt völlig zutreffend meint - zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder anderen Eigentümers auswirkt (BGH, Urt. v. 22.03.2024 - V ZR 81/23;… LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.07.2024 - 2-13 S 19/24, ZMR 2024, 1054, …und Urt. v. 04.07.2024, ZMR 2024, 1056 - 2-13 S 15/24;… Bärmann/Becker, WEG, § 16, Rn. 140;… Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 66).

    Rn. 80 Der BGH hat am 22.03.2024 unter den Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23 zwei Urteile erlassen, aus denen deutlich ersichtlich wird, dass nicht nur die vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Beschlusskompetenz, sondern auch der Ermessensspielraum der Eigentümer i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung weit zu verstehen sind.

    In den zu entscheidenden Fällen ging es dabei um Doppelparker und Dachflächenfenster, also jeweils Gebäudeteile, die einer ausschließlichen Nutzung einzelner Sondereigentümer und damit dem ausschließlichen Gebrauch des Kostenbelasteten unterliegen, was der BGH bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung auch jeweils ausdrücklich herausgestellt hat (BGH, Urt. v. 22.03.2024, V ZR 81/23, Rn. 12, beck-online, …und Urt. v. 22.03.2024, V ZR 87/23, Rn. 10, beck-online).

    Rn. 81 Der BGH stellt dabei klar, dass es Hintergrund dieses Verständnisses der Norm ist, dass der gesetzlich vorgegebene Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG) zwar ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, ihm aber keine besondere Verteilungsgerechtigkeit immanent ist (…vgl. Staudinger/Lehmann-Richter WEG § 16 Rn. 121), dass aber wiederum die Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit Zweck der Norm des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ist (so BGH, Urt. v. 21.03.2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 10, beck-online).

    Nach dem Urteil des BGH vom 22.03.2024, Az. V ZR 81/23, kann für die Frage, ob ein Beschluss über die Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, im Ausgangspunkt auf die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 WEG a.F. zurückgegriffen werden.

    Rn. 86 Werden Kosten, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies - wie im alten Recht gem. § 16 Abs. 4 WEG a.F. - jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung trägt (so der BGH, Urt. v. 22.3.2024 - V ZR 81/23, ZWE 2024, 269 Rn. 14, beck-online, zu Erhaltungsmaßnahmen gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG; vgl. BT-Drs. 19/18791, 56;… Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021 Kap. 7 Rn. 67 f.).

    Die Beklagte hat weiter eingewandt, dass auch der BGH bei seiner Entscheidung Az. V ZR 81/23 u. V ZR 87/23 den Gesichtspunkt einer Majorisierung nicht berücksichtigt habe, wobei doch auch Fenster einen gemeinschaftlichen Zweck hätten.

    Im vom BGH entschiedenen Fall Az. V ZR 81/23 wurde eine Kostenverteilung auf die Teileigentümer der zu sanierenden Doppelparker beschlossen.

  • BGH, 14.02.2025 - V ZR 128/23

    Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der …

    Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der GdWE eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (vgl. Senat…, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 87/23, NJW-RR 2024, 762 Rn. 11; Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14).
  • BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25

    Widerspruch ordnungsgemäßer Verwaltung durch Änderung des …

    Seither haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen über den Einzelfall hinaus abweichend von der Gemeinschaftsordnung zu verteilen, ohne dass dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung getragen werden muss (vgl. zur Erweiterung der Beschlusskompetenz allgemein auch Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 8 ff.).

    Nicht zu beanstanden ist es etwa, wenn der gesetzliche Verteilungsschlüssel dahingehend geändert wird, dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsnahmen an Kfz-Doppelparkeranlagen nur deren Teileigentümer gemeinschaftlich tragen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14 f.; vgl. auch Senat…, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 87/23, NJW-RR 2024, 762 Rn. 12 zu der Änderung der Kostenverteilung bei dem Austausch von Dachflächenfenstern).

  • BGH, 15.11.2024 - V ZR 239/23

    Anwendung der geänderten Kostenverteilungs schlüssel in nachfolgenden …

    Wie der Senat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, begründet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch dann die Kompetenz der Wohnungseigentümer, eine von einer Vereinbarung abweichende Verteilung der Kosten zu beschließen, wenn dadurch Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 8).

    Es ist gerade Ziel der gesetzlichen Öffnungsklausel, in weitaus größerem Maße als früher die mehrheitliche Änderung der vereinbarten Kostenverteilung und damit auch die Abschaffung von Kostenprivilegien zu ermöglichen; die bewusst weit gefasste Beschlusskompetenz entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit (näher dazu Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 11).

  • LG Frankfurt/Main, 04.07.2024 - 13 S 15/24

    Kostenverteilung nach dem Objektprinzip: Wohnungsgröße und -wert egal!

    Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 13).

    Die Eigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der GdWE und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14).

    Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn die Anwendung des neuen Schlüssels zu einer Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Schlüssel führt, denn wie der Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, wirkt sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers aus (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14).

  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2024 - 13 S 19/24

    Finanzielle Mehrbelastung einzelner Eigentümer spricht nicht gegen Änderung des …

    Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 13).

    Die Eigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der GdWE und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14).

  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2025 - 13 S 42/24

    Heizungsanlage erneuert: Kostenverteilung nach Objektprinzip?

    An die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt (BGH, NJW 2024, 1587).

    Die Eigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der GdWE und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH NJW 2024, 1587 Rn. 14).

  • LG München I, 18.03.2026 - 1 S 11382/25

    Kostenverteilung, Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum, Dachsanierung, …

    Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (BGH, Urteile vom 22.03.2024, Az: V ZR 81/23 Rn. 13 und 13 NJW 2024, 1587 sowie Az: V ZR 87/23 Rn. 11, NZM 2024, 421).

    Rn. 20 Grundsätzlich ist zwar die Zulässigkeit der Änderung des Umlageschlüssels nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grundes als eigene, von der ordnungsmäßigen Verwaltung unabhängige Voraussetzung geknüpft (BGH, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 -, Rn. 13, juris).

    Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies - wie schon nach § 16 Abs. 4 WEG a.F. - jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (vgl.BGH, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 -, Rn. 14, juris unter Verweis auf BT-Drucks. 19/18791 S. 56;… Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 67 f.).

  • LG München I, 08.08.2024 - 36 S 2279/24

    Wohnungseigentum

  • LG München I, 18.12.2024 - 1 S 13549/23

    Kreis der Kostenschuldner ändert sich: Neuer Verteilungsschlüssel dennoch …

  • AG Hamburg-St. Georg, 06.05.2024 - 980b C 23/23

    Wer nichts von der Maßnahme hat, darf auch nicht stärker belastet werden

  • LG Berlin II, 11.02.2025 - 56 S 15/24

    Anforderungen an Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • LG München I, 14.04.2025 - 36 S 1221/24

    Wohnungseigentum

  • LG Berlin II, 16.06.2026 - 56 S 56/25

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen

  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2026 - 13 S 70/25

    Darf nicht bewohnbares Dachgeschoss im Flächenschlüssel berücksichtigt werden?

  • AG München, 31.07.2025 - 1293 C 14710/24

    Wohnungseigentum

  • AG Bottrop, 28.06.2024 - 20 C 1/24

    Garageneigentümer müssen Garagentore selber Instand setzen / abweichende …

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