Rechtsprechung
| BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
WEG: Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 16 Abs 2 S 2 Alt 1 WoEigG, § 19 Abs 2 Nr 2 WoEigG
WEG: Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme - IWW
§ 16 Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WEG, § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
WEG § 16 Abs. 2 S. 2
Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme; Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung Grundsatz der Maßstabskontinuität; Möglichkeit zur punktuellen Änderung ohne Aufstellung einer Regelung für künftige gleichgelagerte Fälle - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
Zulässigkeit von Beschlüssen zur Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 16 Abs. 2 S. 2 Alt. 1
Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme - datenbank.nwb.de
WEG: Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Änderung der Kostenverteilung muss nicht alle künftigen Fälle erfassen
Kurzfassungen/Presse (10)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen
- lto.de (Kurzinformation)
Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum: Eigentümerversammlung darf Einzelnen die gesamten Kosten auferlegen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage - und die Kostenverteilung im Einzelfall
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Beschlüsse der Wohnungseigentümer zum Austausch defekter Dachflächenfenster
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Weiter Gestaltungsspielraum für die Wohnungseigentümer bei Änderungen des Umlageschlüssels aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht - Zulässigkeit einer Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ohne Folgeregelungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kostenteilung im Wohnungseigentumsrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum
- fgvw.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumrsrecht: Beschlusskompetenz der GdWE für eine abweichende Kostenverteilung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Instandsetzungskosten für Fenster und Doppelparker trägt der einzelne Eigentümer
Besprechungen u.ä. (2)
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Wohnungseigentumsrecht: Beschlusskompetenz der GdWE für eine abweichende Kostenverteilung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ein Umlagebeschluss muss die Zukunft nicht im Auge haben! (IMR 2024, 202)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 02.12.2021 - 310 C 173/21
- AG Darmstadt, 20.01.2022 - 310 C 173/21
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 15/22
- BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 762
- MDR 2024, 562
- NZM 2024, 421
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache V ZR 81/23 entschieden hat, begründet diese Vorschrift die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt).
Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (näher Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 14, zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 18.06.2010 - V ZR 164/09
Wirksamkeitskontrolle für einen Mehrheitsbeschluss der …
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).Zwar habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18. Juni 2010 (V ZR 164/09, BGHZ 186, 51) zu § 16 Abs. 4 WEG aF diese Auffassung vertreten.
Dann werde aber durch die Änderung der Kostenverteilung für einen Einzelfall letztlich eine allgemeine Regelung getroffen und damit eine verdeckte Änderung der Teilungserklärung vorgenommen, die von § 16 Abs. 4 WEG aF, der nur die Änderung der Kostenverteilung für einen Einzelfall ermögliche, gerade nicht gedeckt sei (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).
- BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21
Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die …
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 38).
- BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19
Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch …
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Bei der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz können die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7;… Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403 Rn. 7). - BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21
Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich …
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Bei der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz können die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403 Rn. 7). - BGH, 11.03.2022 - V ZR 77/21
Wohnungseigentumssache: Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten …
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil zu entscheiden, da sich die Revision, soweit sie zulässig ist, auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 77/21, NZM 2022, 425 Rn. 5 mwN). - BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21
Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche …
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, WM 2023, 1136 Rn. 7 mwN). - LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 15/22
Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels muss Gleichbehandlungsgebot beachten
Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
Rn. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2023, 364 ff. veröffentlicht ist, entspricht der von der Beschlusskompetenz gedeckte Beschluss über die Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung.
- BGH, 14.02.2025 - V ZR 128/23
Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der …
Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der GdWE eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 87/23, NJW-RR 2024, 762 Rn. 11;… Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14). - LG München I, 09.01.2025 - 36 S 10132/23
Wohnungseigentümergemeinschaft, Rechtsmißbrauch, Streitwertfestsetzung, Grobe …
Der BGH habe im Urteil Az. V ZR 87/2023 gerade nicht zu klären gehabt, ob bei zeitgleicher, also in derselben Versammlung geschehener Verletzung der Maßstabskontinuität ein Anfechtungsgrund bestehe, weil die in einer Versammlung zu Tage getretene Ungleichbehandlung auf ganz konkrete Fälle bezogen sei; richtigerweise müsste die Kostenumverteilung einer rechtlichen Überprüfung zugeführt werden können.Die Grenzen dieser neuen Vorschrift sind trotz der Urteile des BGH vom 22.03.2024 (V ZR 81/23 und V ZR 87/23) höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Rn. 75 b. Weiterhin besteht darüber Einigkeit, dass den Wohnungseigentümern bei der Änderung eines Verteilerschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGH, Urteile vom 22.03.2024, V ZR 81/23 und V ZR 87/23;… Hügel/Elzer, WEG, § 16 Rn. 68;… Hogenschurz/Bartholome, WEG, § 16, Rn. 150 ff.;… Bärmann/Becker, WEG, § 16 Rn. 140;… LG Bremen, a.a.O.), wobei lediglich die Grenzen der Ermessensausübung richterlich überprüft werden können (…Hogenschurz/Bartholome, WEG, § 16 Rn. 154).
Rn. 80 Der BGH hat am 22.03.2024 unter den Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23 zwei Urteile erlassen, aus denen deutlich ersichtlich wird, dass nicht nur die vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Beschlusskompetenz, sondern auch der Ermessensspielraum der Eigentümer i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung weit zu verstehen sind.
In den zu entscheidenden Fällen ging es dabei um Doppelparker und Dachflächenfenster, also jeweils Gebäudeteile, die einer ausschließlichen Nutzung einzelner Sondereigentümer und damit dem ausschließlichen Gebrauch des Kostenbelasteten unterliegen, was der BGH bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung auch jeweils ausdrücklich herausgestellt hat (…BGH, Urt. v. 22.03.2024, V ZR 81/23, Rn. 12, beck-online, und Urt. v. 22.03.2024, V ZR 87/23, Rn. 10, beck-online).
Die Beklagte hat weiter eingewandt, dass auch der BGH bei seiner Entscheidung Az. V ZR 81/23 u. V ZR 87/23 den Gesichtspunkt einer Majorisierung nicht berücksichtigt habe, wobei doch auch Fenster einen gemeinschaftlichen Zweck hätten.
Ebenso verhält es sich bei Fenstern im Bereich des Sondereigentums (Az. V ZR 87/23); auch wenn diese auch einem gemeinschaftlichen Zweck dienen (Gebäudehülle), ist die beschlossene Kostenverteilung unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Gebrauchs von den Grenzen des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gedeckt und enthält auch nicht das für eine unzulässige Majorisierung erforderliche Element einer rechtsmissbräuchlichen Benachteiligung, da alle anderen Eigentümer faktisch von einer Benutzung ausgeschlossen sind.
Nach der aktuellen Rechtsprechung muss im Erstbeschluss keine Regelung für zukünftige Fälle getroffen werden (BGH, Urt. v. 22.03.2024, V ZR 87/23, 2. Leitsatz und Rn. 16, beck-online).
In der Entscheidung Az. V ZR 87/23, hat der BGH ausgeführt: Durch die Neufassung von § 16 Abs. 2 S. 2 WEG im Rahmen des WEMoG habe der Gesetzgeber bewusst auf Beschränkungen verzichtet, um den Eigentümern einen größeren Gestaltungsspielraum als bisher für eine nach den jeweiligen Umständen sinnvolle und gerechte Kostenverteilung zu ermöglichen.
- BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25
Widerspruch ordnungsgemäßer Verwaltung durch Änderung des …
Nicht zu beanstanden ist es etwa, wenn der gesetzliche Verteilungsschlüssel dahingehend geändert wird, dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsnahmen an Kfz-Doppelparkeranlagen nur deren Teileigentümer gemeinschaftlich tragen (vgl. Senat…, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 87/23, NJW-RR 2024, 762 Rn. 12 zu der Änderung der Kostenverteilung bei dem Austausch von Dachflächenfenstern).
- LG Frankfurt/Main, 11.07.2024 - 13 S 19/24
Finanzielle Mehrbelastung einzelner Eigentümer spricht nicht gegen Änderung des …
Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (BGH NZM 2024, 421 Rn. 11).Vergleichbare Probleme stellen sich jedoch bei sämtlichen Kostenverteilerschlüsseln, so werden auch bei Fenstern Dachflächenfenster oder Fenster, welche der Wetterseite zugewandt sind, einem höheren Verschleiß unterliegen, als Fenster, welche einem Innenhof zugewandt sind (vgl. auch BGH NZM 2024, 421).
- AG Hamburg-St. Georg, 06.05.2024 - 980b C 23/23
Wer nichts von der Maßnahme hat, darf auch nicht stärker belastet werden
Zudem müssen die auf dieser Grundlage gefassten Beschlüsse auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (s. etwa BGH, Urt. v. 22.3.2024 - V ZR 87/23, Rn. 11).Ob die Klägerin nicht auch nur die Erhebung der Sonderumlage mitsamt des fehlerhaften Verteilungsschlüssels hätte angreifen können, bedarf hier keiner Entscheidung (zur Anfechtung nur der Kostenverteilungsregelung BGH, Urt. v. 22.03.2024 - V ZR 87/23).
- LG München I, 14.04.2025 - 36 S 1221/24
Wohnungseigentum
Wie der BGH mit Urteil vom 22.3.2024, Az.: V ZR 87/23 und mit Urteil vom gleichen Tag, Az.: V ZR 81/23 entschieden hat, begründet diese Vorschrift die sehr weite Kompetenz der Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. - LG München I, 18.03.2026 - 1 S 11382/25
Kostenverteilung, Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum, Dachsanierung, …
Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (BGH, Urteile vom 22.03.2024, Az: V ZR 81/23 Rn. 13 und 13 NJW 2024, 1587 sowie Az: V ZR 87/23 Rn. 11, NZM 2024, 421). - AG Paderborn, 15.01.2026 - 52 C 19/25 Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 II Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (BGH, NZM 2024, 421 Rn. 11, beck-online).
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