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| BGH, 22.05.1974 - V ZR 93/74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig durch Verzichtserklärung - Verzichtserklärung durch Prozessbevollmächtigten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.04.1958 - VIII ZR 191/57
Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 22.05.1974 - V ZR 93/74
Eine derartige Verzichtserklärung führt grundsätzlich zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (BGHZ 27, 60). - BGH, 11.02.1953 - II ZR 239/52
Auszug aus BGH, 22.05.1974 - V ZR 93/74
In diesen Sachen kann ein Rechtsanwalt, der befugterweise (§ 8 EGZPO) eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, die Zurücknahme dieses Rechtsmittels auch dann erklären, wenn das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof gelangt ist, sofern - wie hier - für die Partei noch kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt war (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, LM ZPO § 78 Nr. 3).
- BGH, 19.11.1984 - GSZ 1/84
Anträge nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch nicht beim BGH zugelassenen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 12.07.1984 - IX ZR 40/84
Anwaltszwang bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) nach …
Ebenso kann ein solcher Anwalt noch vor dem Bundesgerichtshof den Rechtsmittelverzicht erklären (BGH, Urteil vom 22. Mai 1954 - V ZR 93/74 = BB 1974, 1045 = JurBüro 1974, 990). - BGH, 24.11.1976 - V ZR 264/74
Antrag des Rechtsmittelbeklagten auf Erlass eines Verlustigkeits- und …
Ob die Verschiedenbehandlung einerseits der Rechtsmittelrücknahme und des Rechtsmittelverzichts in bayerischen Sachen (…LM a.a.O.; BGHZ 14, 210; Senatsbeschluß vom 22. Mai 1974 - V ZR 93/74), andererseits des Verlust- und Kostenantrags (§§ 515 Abs. 3, 566 ZPO) überzeugend damit begründet werden kann, daß es dort um Bewirkungs- und hier um Erwirkungshandlungen geht, ist freilich zweifelhaft.
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