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   OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi)   

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https://dejure.org/2011,7273
OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,7273)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,7273)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,7273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Zinspflicht von Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 81 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Zinspflicht von Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verzinsung einer Geldbuße

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Vorlage: Verzinsung von Kartell-Geldbußen verfassungswidrig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Vorlage: Verzinsung von Kartell-Geldbußen verfassungswidrig?

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    BVerfG soll über Verzinsung einer Kartell-Geldbuße entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorlage an das BVerfG: Verzinsung von Kartell-Geldbußen verfassungswidrig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Düsseldorf hält Verzinsung von Kartell-Geldbußen für verfassungswidrig

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 194).

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 194).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 195).

    Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 196).

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 16.3.2011, Tz. 30 f. - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung bedarf und der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Regelungen treffen darf, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfGE 10, 264, 268).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, BVerfGE 101, 54 ff. Tz. 181).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung bedarf und der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Regelungen treffen darf, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfGE 10, 264, 268).
  • OLG Hamburg, 17.11.2011 - 2-14/11

    Strafurteil: Fehlen eines Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs; Feststellungen zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Unter den Aktenzeichen V - 1 Kart 2 - 14/11 (OWi) sind beim Senat parallel gelagerte Verfahren anhängig, in denen das Bundeskartellamt gegen weitere Industrieversicherer in Anwendung des § 81 Abs. 6 GWB Zinsbeträge festgesetzt hat.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - 27 U 1/18

    EEG -Umlage

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 - V-1 Kart 1/11 (OWi)).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - 27 U 12/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 - V-1 Kart 1/11 (OWi)).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - 27 U 13/17
    Die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 führt schließlich zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 - V-1 Kart 1/11 (OWi)).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - 27 U 11/17

    Anspruch auf Zahlung einer EEG -Umlage

    Die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 führt zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 - V-1 Kart 1/11 (OWi)).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2011 - 1 Kart 12/11

    Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über

    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht in dem - parallel gelagerten - Verfahren V - 1 Kart 1/11 (OWi) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tage über die Verfassungsmäßigkeit von § 81 Abs. 6 GWB entschieden hat.
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OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,14114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,14114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - V-1 Kart 1/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,14114)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 194).

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 194).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 195).

    Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 196).

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 16.3.2011, Tz. 30 f. - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung bedarf und der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Regelungen treffen darf, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfGE 10, 264, 268).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, BVerfGE 101, 54 ff. Tz. 181).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung bedarf und der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Regelungen treffen darf, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfGE 10, 264, 268).
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