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   BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16   

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https://dejure.org/2016,54388
BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16 (https://dejure.org/2016,54388)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2016 - VI R 19/16 (https://dejure.org/2016,54388)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2016 - VI R 19/16 (https://dejure.org/2016,54388)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3, EStG VZ 2013
    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • Bundesfinanzhof

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 5 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rewis.io

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
    Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Verpflegungsmehraufwand

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Münster, 19.02.2016 - 12 K 1620/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2016  12 K 1620/15 E aufgehoben.

    Sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. November 2016  12 K 1620/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23. Juni 2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 EUR (195 Fahrten × 32 km × 0,30 EUR) und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 EUR (195 Tage × 6 EUR/Tag) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit niedriger festzusetzen.

  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Denn sie war nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Einsatz- und Streifendienst und damit schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig (Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch eine entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann, beschreibt lediglich generalisierend und typisierend den Regelfall, nach dem sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip erweist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Das ist regelmäßig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029, m.w.N.; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz 186, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, und vom 15. Mai 2013 VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 18/12

    Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

    Auszug aus BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16
    Individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, und vom 15. Mai 2013 VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 38/18

    Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst - altes

    Das ist regelmäßig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29.11.2016 - VI R 19/16, Rz 11, m.w.N.).

    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteil vom 29.11.2016 - VI R 19/16, Rz 12, m.w.N.).

    b) Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitstäglich) aufsucht, kann dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen (s. ausführlich und m.w.N. Senatsurteil vom 29.11.2016 - VI R 19/16, Rz 13).

    Denn der Kläger war nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) als Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst und damit schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig (s. Senatsbeschluss vom 09.11.2015 - VI R 8/15, und Senatsurteil vom 29.11.2016 - VI R 19/16).

  • BFH, 29.08.2018 - VI R 10/16

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers

    Dies gilt nicht nur, wenn Arbeitnehmer neben ihrer Außendiensttätigkeit arbeitstäglich weniger gewichtige Arbeiten in einem Betrieb oder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erbringen (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2018, 192 betreffend einen Klärwärter der Stadtbetriebe, und vom 29. November 2016 VI R 19/16, BFH/NV 2017, 447 betreffend einen Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst), sondern auch dann, wenn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ganztägig Außen- und Innendienst im Wechsel erfolgen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2018 - 13 K 13187/16

    Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach

    Nach dem Hinweis auf weitere neuere Entscheidungen des BFH (Urteil vom 19. Oktober 2016 - VI R 32/15 - BFH/NV 2017, 281, und vom 29. November 2016 - VI R 19/16 - BFH/NV 2017, 447) hält der Beklagte den Fahrtkostenansätzen des Klägers nunmehr entgegen, dass er (der Kläger) werde noch belegen müssen,.
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