Rechtsprechung
BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 9; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12; FGO § 118 Abs. 2
Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender Auswertung von Zeugenaussagen - datenbank.nwb.de
Unvollständige Auswertung einer Zeugenaussage bei einem Fortbildungssprachlehrgang im Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2001 - 1 K 776/00
- BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02
Wird zitiert von ... (14)
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Reisekosten sind vielmehr in der Regel schon dann vollständig abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m. w. N. - Teilnahme einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie an einer Exkursion in die USA "Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens";… vgl. auch BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730;… VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075;… VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934 - Sprachkurs in Andalusien im Mai; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, BFHE 216, 325, BStBl II 2007, 457;… vom 22. Juli 2008 VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837 - Fortbildungskongress der Bundesapothekerkammer in Meran mit ganztägigen Exkursionen zum Monte Baldo und zur Seiser Alpe). - BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01
Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt …
Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, sowie vom 16. Oktober 1986 VI R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208). - BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369;… vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42;… in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730;… VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
- BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02
Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten - …
bb) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730;… und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und in BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).
- BFH, 11.01.2007 - VI R 8/05
Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten
b) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934;… in BFH/NV 2006, 1751).Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, BFH/NV 2006, 934 und in BStBl II 2006, 782, jeweils m.w.N.).
- BFH, 15.03.2007 - VI R 61/04
WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika
b) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist auch zu entscheiden, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, Der Betrieb --DB-- 2007, 502).Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, …und vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).
- BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
Studienreise: Religionslehrerin, Fahrt nach Israel
Aufwendungen für eine Reise führen nur dann in voller Höhe zu Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730).Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; in BFH/NV 2006, 730;… vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, jeweils m.w.N.).
- BFH, 22.07.2008 - VI R 2/07
Aufwendungen für Teilnahme an Kongressen in Meran als Werbungskosten - …
b) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; in BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782).Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730;… in BFH/NV 2006, 934, und in BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782, jeweils m.w.N.; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, BFHE 216, 325, BStBl II 2007, 457;… vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132).
- FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 100/07
Werbungskostenabzug bei Sprachreise nach Südafrika
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist auch zu entscheiden, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, Der Betrieb -DB- 2007, 502).Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, …und vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).
- BFH, 09.01.2013 - VI B 133/12
Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Aufteilung der mit einem …
Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369;… vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42;… vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730;… VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934). - BFH, 19.12.2006 - VI R 63/02
Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile
- FG Hessen, 06.04.2006 - 10 K 1902/02
Aufwendungen für einen Auslands-Sprachkurs als Werbungskosten
- FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06
Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug …
- FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 25/06
Einkommensteuer: Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten