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   BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16   

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https://dejure.org/2016,19911
BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16 (https://dejure.org/2016,19911)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2016 - VI ZR 152/16 (https://dejure.org/2016,19911)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 (https://dejure.org/2016,19911)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 26 Nr. 8 ZPO, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO, § 719 Abs. 2 ZPO, § 712 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 522 Abs. 2
    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZA 11/15

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16
    a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 117/11

    Erforderlichkeit einer Beschwer in Höhe von 20.000,- Euro für die

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16
    Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sie sich aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.03.2012 - V ZR 275/11

    Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - VI ZR 152/16
    Sie hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies auch in dem hier von dem Berufungsgericht gewählten Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, MDR 2012, 671 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 21.06.2017 - VII ZR 41/17

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 m.w.N.).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4).

  • BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bemessung der Beschwer

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN).

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 281/20

    Bemessung des Werts einer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2).
  • BGH, 26.06.2018 - XI ZR 738/17

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6 und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; jeweils mwN).

    Auf diese neue Angabe zur Bemessung des Streitwertes kann die Klägerin sich nach den genannten Grundsätzen nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 5 und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 18.12.2019 - VII ZR 151/19

    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2018 - VI ZR 5/18

    Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung; Unzulässigkeit einer

    Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.04.2020 - VII ZR 151/19

    Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem

    Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2018 - VI ZA 23/17

    Zurückweisung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Gehörsrüge

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN).
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