Rechtsprechung
BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 BGB, § 251 BGB
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad bei gleichzeitig vorhandenem Personenkraftwagen - verkehrslexikon.de
Kein Nutzungsausfall für Krad als Zweitfahrzeug
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Nutzungsersatz eines Geschädigten im Falle der Beschädigung eines Motorrads bei Verfügen auch über einen Pkw
- rewis.io
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad bei gleichzeitig vorhandenem Personenkraftwagen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 552a S. 1
Anspruch auf Nutzungsersatz eines Geschädigten im Falle der Beschädigung eines Motorrads bei Verfügen auch über einen Pkw - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Nutzungsausfall für Motorrad bei vorhandenem Pkw
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Nutzungsersatz wegen beschädigtem Motorrad bei gleichzeitigem Besitz eines Pkw
Verfahrensgang
- AG Unna, 27.05.2011 - 15 (11) C 43/11
- AG Unna, 27.05.2011 - 15 C 43/11
- LG Dortmund, 07.12.2011 - 21 S 33/11
- BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/12
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.01.2018 - VI ZR 57/17
Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit …
Verfügt allerdings der Geschädigte neben dem Motorrad über einen Pkw und stützt er die Wertschätzung des Motorrads vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei oder im Vergleich zur Fahrt mit einem Pkw ein anderes Fahrgefühl vermittle, betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZR 92/12, Schaden-Praxis 2012, 438; vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223). - BGH, 11.10.2022 - VI ZR 35/22
Zuparken eines Pkw Porsche: Schadensersatz wegen Nutzungsausfall; Zumutbarkeit …
Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (…vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 9;… vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZR 92/12, Schaden-Praxis 2012, 438 Rn. 2;… vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 5;… vgl. auch Senatsurteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 221, juris Rn. 17;… OLG Koblenz, VersR 2018, 1275 Rn. 8;… Oetker in MüKoBGB, 9. Aufl., § 249 Rn. 76). - LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20
Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen
Im Fall der Beschädigung eines Motorrads besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Geschädigte gleichzeitig auch über einen Personenkraftwagen verfügt (BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZR 92/12 -, juris).
- AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17 Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen.
Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen.
- LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
Verkehrsunfall - Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer
Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (BGH, Beschluss vom 11.09.2012, VI ZR 92/12). - LG Aachen, 23.05.2017 - 11 O 386/16
Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei "fühlbarer" …
Die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung kann zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein, deren Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt (BGH vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07; BGH vom 11. September 2012 - VI ZR 92/12, juris).