Rechtsprechung
| RFH, 28.02.1923 - VI A 242/22 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 08.02.1973 - IV R 157/72
Vorläufiger Steuerbescheid - Ersetzen durch Bescheid - Rückwirkung - Frühere …
Einerseits seien mehrere vorläufige Berichtigungsveranlagungen zulässig (Urteil des RFH vom 28. Februar 1923 VI A 242/22, RFHE 12, 30).Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlagen; denn ein vorläufiger Bescheid kann, wie das FG mit Recht aussprach, auch ohne diese Voraussetzungen geändert werden, und zwar nicht nur dadurch, daß der vorläufige Bescheid durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, sondern auch dadurch, daß ein neuer vorläufiger Bescheid erlassen wird, soweit die bisher bestehende Ungewißheit (§ 100 Abs. 1 AO) noch nicht in vollem Umfang beseitigt ist (RFH-Urteil VI A 242/22;… Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 100 Anm. 3 (6); Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 100 AO, Anm. 38;… Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, § 100 Rdnr. 577 und § 225 Rdnr. 1769) oder bei einem in vollem Umfang vorläufigen Bescheid (§ 100 Abs. 2 AO) die Betriebsprüfung noch nicht stattgefunden hat.
- BFH, 03.05.1963 - II 53/61 U
Vorläufiger Erlass eines zu berichtigenden Steuerbescheids
Abgesehen davon, daß die Rechtsprechung diese Möglichkeit nie ausgeschlossen hat (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 242/22 vom 28. Februar 1923, Slg. Bd. 12 S. 30, und VI A 156/35 vom 27. Mai 1936, a.a.O.), würde sie für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) schon aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen.
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