Rechtsprechung
| BFH, 20.02.2008 - VI B 121/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Beschwerde gegen Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nicht statthaft
- Judicialis
FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz; ; FGO § 133a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme und Festsetzung des Streitwerts nicht statthaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2007 - 2 K 186/07
- BFH, 20.02.2008 - VI B 121/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.05.2007 - V B 48/06
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 20.02.2008 - VI B 121/07
Denn eine --außerordentliche-- Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 2007 V B 48/06, BFH/NV 2007, 1682, m.w.N.).
- BFH, 30.05.2012 - IX B 54/12
Beschwerde gegen FG-Streitwert-Beschluss nicht statthaft
Rn. 3 Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(…Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2008 VI B 121/07, nicht amtlich veröffentlicht, juris;… vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61).
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