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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,2844
BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70 (https://dejure.org/1970,2844)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1970 - VI B 18.70 (https://dejure.org/1970,2844)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1970 - VI B 18.70 (https://dejure.org/1970,2844)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von Änderungen in den Einkommensverhältnissen neben einem Unterhaltsurteil - Unkenntnis der früheren Ehefrau vom Eintritt einer wesentlichen Änderung - Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70
    Zu diesen Darlegungen sah sich das Berufungsgericht jedoch nur deshalb veranlaßt, weil es die Frage offenlassen wollte, ob derartige Änderungen in den Einkommensverhältnissen neben einem Unterhaltsurteil berücksichtigungsfähig seien, wie dies nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 23, 231 neben einer Unterhaltsvereinbarung der Fall ist.

    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, so zuletzt in dem Beschluß des Senats vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - nach dieser Entscheidung bildet das zu Lebzeiten des Ehemannes nicht geänderte oder nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO angegriffene zivilgerichtliche Urteil, das eine frühere Unterhaltsvereinbarung konkretisiert oder modifiziert, die "alleinige" Beurteilungsgrundlage dafür, ob und inwieweit die Ehefrau einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch und somit der Ehemann zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte.

    - Immerhin sei bemerkt: Die Rüge einer Abweichung von dem Urteil BVerwGE 23, 231 vermag schwerlich zu überzeugen; denn in dieser Entscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs ausgesprochen, daß Unkenntnis von wesentlichen Änderungen allein dadurch ("weil") schon schuldlos sei oder daß schuldlose Unkenntnis ohne weiteres anzunehmen sei, wenn es an dem Nachweis eines bewußten Verzichts auf Unterhaltserhöhung fehle.

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70
    Schon in dem Urteil BVerwGE 12, 280 hat der Senat ausgeführt (S. 282): "Wenn ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, müssen für die Anwendung des § 125 Abs. 2 BBG auch wesentliche, vor dem Tode des Verpflichteten eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, außer Betracht bleiben; denn jedenfalls die Rechtskraft eines derartigen Unterhaltstitels selbst kann nur für die Zeit nach der Erhebung einer Änderungsklage durchbrochen werden (§ 323 Abs. 3 ZPO)." Für unverschuldete Unkenntnis der früheren Ehefrau vom Eintritt einer wesentlichen Änderung ist keine Ausnahme vorbehalten worden, und zwar ersichtlich angesichts der zwingenden Regelung des damals schon zitierten § 323 Abs. 3 ZPO; diese Vorschrift steht der Berücksichtigung einer solchen Änderung jedenfalls dann entgegen, wenn gegen den früheren Ehemann vor seinem Tode noch nicht einmal Änderungsklage erhoben worden war.
  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, so zuletzt in dem Beschluß des Senats vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - nach dieser Entscheidung bildet das zu Lebzeiten des Ehemannes nicht geänderte oder nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO angegriffene zivilgerichtliche Urteil, das eine frühere Unterhaltsvereinbarung konkretisiert oder modifiziert, die "alleinige" Beurteilungsgrundlage dafür, ob und inwieweit die Ehefrau einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch und somit der Ehemann zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte.
  • BVerwG, 25.10.1974 - II ER 206.74

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der …

    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Beamten durch Unterhaltsurteil festgelegt war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach Ergehen der Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, so u.a. in dem Beschluß vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.

    - Bezüglich der Rechtsfrage, ob einem auf diese Beurteilung sich berufenden Dienstherrn des verstorbenen Beamten in besonders gelagerten Einzelfällen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden könnte, kann eine Abweichung schon deswegen nicht vorliegen, weil diese Rechtsfrage vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O. nicht erörtert worden ist und auch das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage bisher ausdrücklich offengelassen hat (Beschluß vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -).

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes - wie hier - durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, und zwar zuletzt in den Beschlüssen vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -, vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.

    Ob in besonders gelagerten Einzelfällen eine andere rechtliche Beurteilung Platz greifen muß, bedarf hier ebenso wie im Beschluß vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 - keiner Entscheidung; denn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen die Berufung der Beklagten auf das Unterhaltsurteil im vorliegenden Fall nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen.

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