Rechtsprechung
| BFH, 22.02.2001 - VI B 290/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,12765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 105; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiswürdigung - Verfahrensmangel - Beweislast
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 06.12.1995 - I R 111/94
Finanzgerichtliche Überzeugungsbildung auf Grund eines Indizienbeweises
Auszug aus BFH, 22.02.2001 - VI B 290/00
Das vom FA erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1995 I R 111/94 (BFH/NV 1996, 554) vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
- BFH, 05.08.2011 - III B 144/10
Übergehen eines Beweisantrags - Rügeverlust - Unterlassen eines richterlichen …
Rn. 19 d) Wenn der Kläger schließlich geltend macht, die Feststellungen des FG oder gar die Vorentscheidung insgesamt seien in sich widersprüchlich, die unzureichende Sachverhaltsdarstellung und die in sich unschlüssige Vorentscheidung ermöglichten dem Revisionsgericht keine Überprüfung, die Schätzungsgrundlagen seien nicht tragfähig, das FG habe gegen die Denkgesetze verstoßen und das Beweismaß verkannt, macht er keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler geltend, mit denen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2001 VI B 290/00, BFH/NV 2001, 1033;… vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, m.w.N.).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.