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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11403
BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00 (https://dejure.org/2001,11403)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2001 - VI B 317/00 (https://dejure.org/2001,11403)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2001 - VI B 317/00 (https://dejure.org/2001,11403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 70 Abs. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldfestsetzung - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Verzicht auf Rückforderung - Billigkeitsentscheidung - Unterhaltsvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel; …

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00
    Auf den Wegfall der Bereicherung i.S. des § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, da diese Vorschrift und auch deren Rechtsgedanke im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).
  • BFH, 19.05.1999 - VI B 364/98

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00
    Der Verzicht auf Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592).
  • BFH, 30.06.2000 - VI B 93/99

    Rückforderung von Kindergeld bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00
    Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00

    Kindergeld; Rückforderung - Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00
    Die Familienkasse handelt regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine entsprechende Erklärung des vorrangig Berechtigten verlangt (BFH-Beschluss vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).
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