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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2012 - VI B 40/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20582
BFH, 11.05.2012 - VI B 40/12 (https://dejure.org/2012,20582)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2012 - VI B 40/12 (https://dejure.org/2012,20582)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - VI B 40/12 (https://dejure.org/2012,20582)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter

  • openjur.de

    Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Übertragungsmöglichkeit einer Streitsache auf den Einzelrichter des Finanzgerichts

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.05.2011 - VI B 152/10

    Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen - Keine doppelte …

    Auszug aus BFH, 11.05.2012 - VI B 40/12
    Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage mithin eindeutig ist und nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347).
  • BFH, 28.04.1998 - VII R 102/97

    Senatswechsel nach Übertragung auf Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 11.05.2012 - VI B 40/12
    Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständig gewordenen Senats (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544).
  • BFH, 21.11.2012 - II B 78/12

    Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 - Übertragung des …

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2012 VI B 40/12, BFH/NV 2012, 1609, …und vom 24. Mai 2012 I S 5/12, BFH/NV 2012, 1325).
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