Rechtsprechung
| BFH, 08.07.1983 - VI B 69/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 15.07.2010 - VIII B 90/09
Entscheidung über Protokollberichtigung nur bei Mitwirkung an der protokollierten …
Rn. 3 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung der Regelung in § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen (…vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 10, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, juris). - BFH, 21.05.1992 - V B 232/91
Entscheidung über Ablehnung eines Richters
Eine Entscheidung über den aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluß über die Richterablehnung ohne ihre Mitwirkung wäre ein dem absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO vergleichbarer Mangel gewesen, der zur Aufhebung der Vorentscheidung hätte führen müssen (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, JURIS-Doknr. 379113). - BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89
Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit
Er weicht damit nicht von der Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Juli 1983 VI B 69/82 (nicht veröffentlicht - NV -) ab, mit der die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Richterablehnung auf die Beschwerde gegen diese Entscheidung hin wegen falscher Besetzung des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen worden ist.
- BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
Unterbrechung einer Verhandlung - Besorgnis der Befangenheit eines Richters
Selbst wenn deshalb das FG bei einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nicht ordnungsgemäß besetzt war, könnte der Senat zwar die Sache an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, nicht veröffentlicht - NV -), müßte es jedoch nicht (…BFH-Beschluß vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; vgl. § 155 FGO i.V.m. § 539 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). - BFH, 14.12.1992 - X B 70/92
Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen einer Untätigkeitsklage - Geltendmachung von …
Selbst wenn deshalb das FG bei einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nicht ordnungsgemäß besetzt war, könnte der Senat die Sache zwar an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, nicht veröffentlicht - NV -), müßte es aber nicht (…BFH-Beschluß vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; vgl. § 155 FGO i.V.m. § 539 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). - BFH, 11.10.1984 - VI B 142/83 Die erneute Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung nur in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ergehen (vgl. BFH-Beschluß vom 8.7.1983 VI B 69/82).2.
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