Rechtsprechung
| BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.09.1955 - II A 34/55
- BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zur zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. G 131) in ständiger Rechtsprechung - vgl. BVerwGE 2, 10 ff. [18/19] - die Auffassung, daß die politischen gegen die sachlichen Beweggründe der Ernennung oder Beförderung abgewogen werden müssen und daß die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 schon dann gerechtfertigt ist, wenn diese Abwägung zu der Feststellung führt, daß die - möglicherweise auch irrige - Annahme einer engen Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus bei der streitigen Ernennung und Beförderung gegenüber den sachlichen Beweggründen das Übergewicht hatte.Dafür, daß es dabei etwa entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht (in BVerwGE 2, 10 - Leitsatz 3 -) vertretenen Auffassung der Meinung gewesen wäre, schon die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern rechtfertige die Anwendung des § 7 Abs. 1 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. G 131), fehlt es angesichts des frühen Parteibeitritts des.
- Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, das Berufungsgericht habe die im Jahre 1940 vorgenommene Ernennung des Ehemannes der Klägerin in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 - Leitsatz 6 -) nicht gesondert geprüft.
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 3, 110 [113]) die Auffassung vertritt, es wäre fehlerhaft, die Prüfung des zuletzt erfolgten Ernennungs- oder Beförderungsakts "für sich", also ohne Rückschau auf die Entwicklung des beruflichen Werdegangs des Betroffenen vorzunehmen. - BVerwG, 29.06.1955 - II B 98.54
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Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Denn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nötigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 - in NJW 1955, 1733) dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn das angefochtene Urteil zwar von einem Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
- BVerwG, 10.02.1956 - II C 4.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Die fachliche Befähigung und Bewährung des Betroffenen sowie sein aktiver Einsatz für den Nationalsozialismus können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 -) bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. a 131) lediglich insoweit Bedeutung erlangen, als sie die Motive der Ernennungsbehörde zu verdeutlichen vermögen. - BVerwG, 07.12.1956 - II C 131.54
Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen indessen weder die erfolgreiche Entnazifizierung eines betroffenen Beamten noch der Umstand, daß ein Betroffener sich einem Entnazifizierungsverfahren nicht unterworfen hat oder nicht - mehr - zu unterwerfen braucht, die Anwendung des § 7 G 131 aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1957 - BVerwG VI C 49.56 - sowie BVerwGE 4, 200). - BVerwG, 22.03.1957 - VI C 49.56
Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen indessen weder die erfolgreiche Entnazifizierung eines betroffenen Beamten noch der Umstand, daß ein Betroffener sich einem Entnazifizierungsverfahren nicht unterworfen hat oder nicht - mehr - zu unterwerfen braucht, die Anwendung des § 7 G 131 aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1957 - BVerwG VI C 49.56 - sowie BVerwGE 4, 200). - BVerwG, 09.04.1954 - II C 183.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - VI B 82.56
Zwar ist im Lande Niedersachsen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, der durch § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) - Nds. G 131 - inhaltlich unverändert in das niedersächsische Landesrecht übernommen worden ist, das Ergebnis der Entnazifizierung bedeutsam; zu vgl. § 11 Abs. 2 Nds. G 131. Dort ist für die Anwendung des § 7 Abs. 1 G 131 bzw. § 11 Abs. 1 Nds. G 131 weiter die Frage bedeutsam, ob die beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Beschränkungen, die bei der ersten rechtskräftigen Einstufung angeordnet worden sind, im Widerspruch zu §§ 7 bis 9 der Verordnung über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 3. Juli 1948 (Nds. GVBl. S. 68) stehen; zu vgl. § 14 Nds. G 131. Die Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 und 14 Nds. G 131 enthalten jedoch günstigere landesrechtliche Regelungen im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. April 1954 - BVerwG II C 183.53 - in DVBl. 1954, 536).
- BVerwG, 17.04.1958 - II C 85.57
Berücksichtigung des Landesrechts i.R.e Qualifizierung eines Dienstherrn eines …
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob mit Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht gemäß Art. 31 GG ungültig ist; denn es kann jedenfalls dadurch, daß der angefochtene Bescheid sich auf eine gleichlautende landesrechtliche Vorschrift stützt, nicht die Prüfung im Revisionsverfahren ausgeschlossen werden, ob hierdurch die entsprechende bundesrechtliche Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl. die Beschlüsse vom 28. März 1956 - BVerwG II B 208.54 - und vom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 und BVerwG VI B 144.56 -). - BVerwG, 13.12.1958 - VI C 198.57
Rechtsmittel
Eine Entscheidung nach § 7 G 131 wäre nicht rechtens - der erkennende Senat stimmt darin mit der Rechtsprechung des II. Senats (BVerwGE 4, 243; ergänztim Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - ZBR 1958 S. 176) überein -, wenn eine gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 G 131 verbindliche landesrechtliche Regelung die Anwendung der genannten Vorschrift für den Personenkreis des § 63 G 131 ausschlösse, wie dies etwa in § 11 des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) in bestimmtem Umfange geschehen ist (vgl. den Beschluß des Senatsvom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 -). - BVerwG, 11.06.1959 - II C 161.57
Versorgungsansprüche überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus …
Im übrigen war der Landesgesetzgeber zu einer solchen günstigeren Regelung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 12 G 131 ermächtigt (BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 -). - BVerwG, 14.05.1959 - II C 151.57
Rechtmäßigkeit der Rückversetzung eines Schulleiters in das Amt eines …
G 131 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 -) frei von Rechtsirrtum; sie entsprechen der Rechtsprechung der beamtenrechtlichen Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur zweiten (politischen) Alternative des § 7 G 131. Auch die Feststellung, die Beförderung des Vaters des Klägers zum Rektor sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen worden, laßt Rechtsfehler nicht erkennen.
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