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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.2003 - VI B 97/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15023
BFH, 26.05.2003 - VI B 97/02 (https://dejure.org/2003,15023)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2003 - VI B 97/02 (https://dejure.org/2003,15023)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - VI B 97/02 (https://dejure.org/2003,15023)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.07.1989 - IX R 192/85

    Sofortiger Abzug von Erhaltungsaufwand im Rahmen der Pauschalierung des …

    Auszug aus BFH, 26.05.2003 - VI B 97/02
    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 26.05.2003 - VI B 97/02
    Bezieht sich der (vermeintliche) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie hier nur auf einzelne Feststellungen, muss der Beschwerdeführer schlüssig ausführen, inwiefern das angefochtene Urteil (auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG) auf dem Verfahrensmangel beruht, also ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, § 119 Rz. 14).
  • BFH, 22.08.2006 - X B 30/06

    Sachaufklärungspflicht; Rückstellungen für schwebende Geschäfte

    a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) sowie eine Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO können gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) in den Akten enthaltenes Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 2003 VI B 97/02, BFH/NV 2003, 1208;… Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 02.03.2005 - VI B 161/04

    Im Ausland ansässiger Zeuge

    Bezieht sich der (vermeintliche) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wie hier, nur auf einzelne Feststellungen, muss der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil (auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG) auf dem Verfahrensmangel beruht, also ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre (Senatsentscheidung vom 26. Mai 2003 VI B 97/02, BFH/NV 2003, 1208, m.w.N.).
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