Rechtsprechung
| BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Berufssoldaten auf Versorgung bei Dienstunfähigkeit auf Grund einer erlittenen Dienstbeschädigung - Datum des 8. Mai 1945 als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit - Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.1962 - III 390/60
- BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 25.03.1963 - VI C 24.61
Versorgungsansprüche eines Beamten - Anspruch auf ein Übergangsgehalt - Anspruch …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Es kommt also nicht darauf an, ob der ehemalige Berufssoldat bei Kriegsende dauernd unfähig war, seine Dienstpflichten als Berufssoldat zu erfüllen; es ist vielmehr auch im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 allein darauf abzustellen, ob bei ihm entsprechend der Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens zwei Drittel gegeben ist (vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] und das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -).Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - ausgeführt, daß der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der 8. Mai 1945 ist.
Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Frage verneint, ob der Kläger am 8. Mai 1945 um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd beschränkt war (vgl. auch hierzu das bereits angeführte Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -).
- BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61
Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Es kommt also nicht darauf an, ob der ehemalige Berufssoldat bei Kriegsende dauernd unfähig war, seine Dienstpflichten als Berufssoldat zu erfüllen; es ist vielmehr auch im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 allein darauf abzustellen, ob bei ihm entsprechend der Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens zwei Drittel gegeben ist (vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] und das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -).Auch aus der Begründung des von der Revision angeführten Urteils des II. Senats vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 123.61 - (BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) ist eindeutig zu entnehmen, daß die Dienstunfähigkeit bereits am 8. Mai 1945 vorgelegen haben muß (vgl. insbesondere BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [293, 294]: "Unter der Voraussetzung, daß am 8. Mai 1945 die Erwerbsfähigkeit dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert war ....", vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 53 Anm. 1 und 8).
- BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die Auffassung der Revision widerspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig hätte geregelt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 11, 260 und das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -).
- BVerwG, 20.12.1960 - II C 120.59
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird schon durch den nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsanwendung (vgl. BVerwGE 11, 314 [317]) in erster Linie maßgebenden Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bestätigt. - BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Art. 3 Abs. 1 GG wäre nur dann verletzt, wenn bestimmte Gruppen von Berufssoldaten trotz gleicher Sachverhalte verschieden behandelt würden (BVerwGE 9, 345 [350]). - BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die Auffassung der Revision widerspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig hätte geregelt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 11, 260 und das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -). - BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die Auffassung der Revision widerspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig hätte geregelt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 11, 260 und das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -). - BVerwG, 23.11.1960 - VI C 198.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die Auffassung der Revision widerspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig hätte geregelt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 11, 260 und das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -). - BVerwG, 31.01.1963 - II C 5.61
Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der …
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die Auffassung der Revision widerspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig hätte geregelt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 11, 260 und das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -). - BVerwG, 13.06.1962 - VI C 53.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62
Die angeführte Regelung besagt nach alledem nicht etwa, daß die durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordenen Berufssoldaten schon allein wegen ihrer Dienstunfähigkeit und unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 zu versorgen seien (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 53.60 -).
- BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei früherem Berufssoldat - Berücksichtigung …
Durch die Rechtsprechung der mit dem Versorgungsrecht der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts des Bundes inhaltsgleich übernommen hat (BVerwG…, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 4], das vorerwähnte Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - [a.a.O.] und Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]). - BVerwG, 11.11.1965 - II C 181.62
Rechtsmittel
Dem ist beizupflichten; denn die Richtigkeit dieser Auffassung wird schon durch den Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 bestätigt, nach dem der dort vorgesehene Versorgungsanspruch den Berufssoldaten gewährt wird, die infolge einer "bis zu diesem Zeitpunkt", d.h. bis zum 8. Mai 1945, erlittenen Dienstbeschädigung "dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten" In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den genannten Vorschriften die Versorgung einem Berufssoldaten versagt, dessen Dienstbeschädigung erst nach dem 8. Mai 1945 zur Dienstunfähigkeit geführt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]), und andererseits die Versorgung einen Berufssoldaten, dessen Erwerbsfähigkeit am 8. Mai 1945 dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert war, zuerkannt, selbst wenn sich sein Gesundheitszustand in späteren Jahren - bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 - nachhaltig gebessert hatte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - vgl. auchUrteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 123.61 - [BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]] in Verbindung mit der Begründung des dort bestätigten Berufungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
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