Rechtsprechung
| BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.1963 - VI A 1232/62
- BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten bestünden über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 und 16, 94).Da er bis zum Zusammenbruch noch nicht entlassen worden sei, könne er aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 94) nichts für sich herleiten.
Die Versorgungsansprüche der Letztgenannten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Grundlage vom Zusammenbruch unberührt geblieben und mit ihrem Kernbestand bei Inkrafttreten des Grundgesetzes unter den Schutz des Art. 14 GG getreten (BVerfGE 16, 94); der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG durfte daher diese Ansprüche jedenfalls seit dem 1. April 1951 nicht auch nur vorübergehend unberücksichtigt lassen, und es war daher verfassungswidrig, daß er sie bei 'Stichtagsverpassern' zunächst (bis zum Inkrafttreten der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131) ausgeschlossen hatte.
Das Oberverwaltungsgericht unterstellt hierbei, eine verfassungswidrige Entziehung 'ohne Kompensation' liege nicht nur vor, wenn Versorgungsansprüche der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Berufssoldaten in ihrem Kern beeinträchtigt würden (Fall der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 [BVerfGE 16, 94]), sondern auch dann, wenn in den Fällen der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131, also bei zur Zeit des Zusammenbruchs noch im aktiven Dienst gewesenen Berufssoldaten, die Gewährung von Versorgung in Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zusätzlich von einer am 8. Mai 1945 für die Bejahung der Dienstunfähigkeit nach altem Wehrrecht noch nicht geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel abhängig gemacht werde; da diese Argumentation sich in ihrer Gedankenführung nicht auf die Fälle der 'Stichtagsverpasser' beschränken läßt, hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (…a.a.O.) konsequenterweise sogar seine Neigung zu erkennen gegeben, auch auf 'Stichtagserfüller', die trotz Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 noch Dienst gemacht haben, § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 bei der Entscheidung über die Versorgung nach diesem Gesetz für nicht anwendbar zu erachten.
In seinem Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) hat das Bundesverfassungsgericht dann entschieden, daß dieses Erfordernis nicht erst mit der Festsetzung der Bezüge erfüllt sei, sondern schon (im Anwendungsbereich des § 28 WFVG) mit der Entlassung eines Offiziers.
Dort wird eine Rechtsposition vorausgesetzt, die zumindest so eigentumsähnlich und stark sein muß, 'daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann' (BVerfGE 16, 94 [112]).
Andererseits greift auch die Ansicht des Klägers nicht durch, daß er unabhängig von allen bisher, erörterten Gesichtspunkten mit seinem Klagebegehren Erfolg haben müsse, weil eine "kompensationslose Entziehung" im Sinne von BVerfGE 16, 94 jedenfalls in der nachträglichen Streichung der Unterhaltsbeträge zu erblicken sei, die ihm nach niedersächsischem Landesrecht ursprünglich, und zwar bis März 1951, unter Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bewilligt gewesen seien.
- BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61
Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so erstmals BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) hat das Berufungsgericht ferner zu Recht angenommen, daß die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Dienstunfähigkeit des Berufssoldaten sich nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 bestimmt, also bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel, gemessen an den Anforderungen des allgemeinen Erwerbslebens, anzunehmen ist.In dem Urteil BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] ist dargetan, welche rechtspolitischen und praktischen Erwägungen hinter der Normierung des in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 definierten Begriffs der Dienstunfähigkeit stehen.
Fehl geht auch die Berufung auf BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61], Leitsatz 1, wonach die zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht voraussetzt, daß der infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordene Berufssoldat bis zum 8. Mai 1945 einen Entlassungsantrag gestellt hatte.
Diese Rechtsauffassung liegt schon dem Urteil BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] zugrunde und ist dann in späteren Entscheidungen in seiner Tragweite naher dargelegt und erläutert worden(so in den Urteilen vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -, vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -).
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten bestünden über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 und 16, 94).Bereits im sog. Soldatenurteil (BVerfGE 3, 288 [341]) wird als Kriterium der vom Zusammenbruch im Kern nicht berührten Versorgungsansprüche bezeichnet, daß sie vor dem 8. Mai 1945 in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren rechtswirksam entstanden seien.
Die Rechtsverhältnisse dieser Personen 'konstitutiv neuzuordnen', insbesondere durch einschränkende Voraussetzungen für eine Versorgung durch den neuen Staat, war der Gesetzgeber nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288 [323]) befugt; im Rahmen dieser Befugnis liegt die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Wenn demgegenüber das Oberverwaltungsgericht in Münster das Fehlen der Entlassung als einen rechtlich hier nicht erheblichen, lediglich formellen Mangel - bei materiell bereits vorhandener Versorgungsberechtigung - ansehen zu können glaubt, befindet es sich nicht im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern setzt sich damit in Widerspruch.
- BVerwG, 20.02.1963 - VI C 33.61
Anwendung der Lehre von der wesentlichen Ursache im Rahmen des § 181a …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Diese Rechtsauffassung liegt schon dem Urteil BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] zugrunde und ist dann in späteren Entscheidungen in seiner Tragweite naher dargelegt und erläutert worden(so in den Urteilen vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -, vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -).(Vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -).
- BVerwG, 25.03.1963 - VI C 24.61
Versorgungsansprüche eines Beamten - Anspruch auf ein Übergangsgehalt - Anspruch …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Im Gegensatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - sei diese Frage nicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten.Diese Rechtsauffassung liegt schon dem Urteil BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] zugrunde und ist dann in späteren Entscheidungen in seiner Tragweite naher dargelegt und erläutert worden(so in den Urteilen vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -, vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -).
- BVerwG, 30.08.1963 - VI C 178.61
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
- Es ist ferner zwar richtig, daß eine prognostische Beurteilung immer ein Notbehelf ist; bei der Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist sie regelmäßig aus Praktikabilitäusgründen und im Interesse der Funktionstüchtigkeit des Behördenapparats zwar unentbehrlich, aber auch nur insoweit gerechtfertigt (vgl.. BVerwGE 16, 285). - BVerwG, 11.11.1965 - II C 181.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Diese Rechtsauffassung liegt schon dem Urteil BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] zugrunde und ist dann in späteren Entscheidungen in seiner Tragweite naher dargelegt und erläutert worden(so in den Urteilen vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -, vom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 - und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -). - BVerwG, 26.10.1967 - VI C 52.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Entgegen der Auffassung des Klägers wird das gewonnene Ergebnis auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach der Stellungnahme des Oberbundesanwalts in zwei beim erkennenden Senat anhängigen Sachen (BVerwG VI C 31.64 und BVerwG VI C 52.64) der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 nicht im Rahmen des § 54 Abs. 4 G 131 gelten soll. - BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
In solchen Fällen beurteilt sich nach dem gleichfalls am 23. Februar 1966 verkündeten Urteil des erkennenden Senats - BVerwG VI C 18.63 - die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten, und zwar bei "Stichtagserfüllern" und "Stichtagsverpassern" insoweit gleichermaßen, danach, ob sie am 8. Mai 1945 dienstunfähig im Sinne der Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 waren, wobei die in dieser Vorschrift geforderte tatsächliche Voraussetzung - dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel - aus der Sicht des genannten Zeitpunktes zu beurteilen ist. - BVerwG, 28.10.1965 - VI C 98.63
Bedeutung einer Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Diese Personen können auch noch nicht einmal als 'potentielle' Versorgungsempfänger gelten, wie dies in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VI C 98.63 - bei Hinterbliebenen eines vermißten und tatsächlich schon gefallenen Berufssoldaten im Hinblick auf die vorläufige Weiterzahlung des vollen Gehalts angenommen worden ist.
- BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
Rechtsmittel
Die dargelegte verfassungsrechtliche Auffassung steht auch im Einklang mit der Ansicht des Oberbundesanwalts und mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - und - BVerwG VI C 123.63 -). - BVerwG, 04.08.1969 - II B 3.69
Pflicht des Berufungsgerichts zur Einholung eines Obergutachtens wegen grober …
Die Beschwerde meint weiter, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 123.61 - (BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] ), vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 und BVerwG VI C 123.63 - und vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 30.63 - (ZBR 1967, 263) insoweit ab, als es die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Gutachter Dr. Sch. aus der Rückschau der gutachtlichen Feststellungen aus den Jahren 1949 und 1950 billige. - BVerwG, 08.05.1968 - VI C 100.64
Antrag eines Soldaten auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) …
Daß diese Konzeption des Oberverwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt unrichtig ist und auch nicht von der dafür ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getragen wird, haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich in bezug auf den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957) (Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 5) mit eingehender Begründung dargelegt (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44 sowie dieUrteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 123.63 - undvom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 -). - BVerwG, 25.11.1968 - VI B 68.68
Minderung einer Erwerbstätigkeit - Nichtzulassung der Revision mangels …
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze nicht beachtet, die das Revisionsgericht in seinem in dieser Sache ergangenen zurückverweisenden Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 123.63 - aufgestellt habe. - BVerwG, 18.01.1967 - VI C 30.63
Rechtsmittel
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit sich auch bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 und nicht nach den am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Vorschriften bestimmt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]; Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - [BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]] und BVerwG VI C 123.63 , vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 -, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 7.64 -).
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