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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.11.1962

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.1963 - VI C 124.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,3952
BVerwG, 05.02.1963 - VI C 124.60 (https://dejure.org/1963,3952)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1963 - VI C 124.60 (https://dejure.org/1963,3952)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1963 - VI C 124.60 (https://dejure.org/1963,3952)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstand der Witwe eines Beamten - Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.1962 - VI C 124.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1225
BVerwG, 09.11.1962 - VI C 124.60 (https://dejure.org/1962,1225)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1962 - VI C 124.60 (https://dejure.org/1962,1225)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1962 - VI C 124.60 (https://dejure.org/1962,1225)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Wohnsitzes - Anforderungen an die Begründung eines zweiten Wohnsitzes - Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.03.1957 - VI B 181.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1962 - VI C 124.60
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Begriff des Wohnsitzes in § 4 Abs. 1 G 131 dem in § 7 BGB entspricht (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. März 1957 - BVerwG VI B 181.56 - und vom 7. Juli 1959 - BVerwG VI B 34.59 -, ferner Beschluß des II. Senats vom 26. September 1959 - BVerwG II G 372.57 -) und daß es genügt, wenn derjenige, der Rechte aus Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG herleitet, bis zu dem genannten Stichtag einen zweiten Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat (…so auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 4 Anm. 3).
  • BVerwG, 07.07.1959 - VI B 34.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1962 - VI C 124.60
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Begriff des Wohnsitzes in § 4 Abs. 1 G 131 dem in § 7 BGB entspricht (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. März 1957 - BVerwG VI B 181.56 - und vom 7. Juli 1959 - BVerwG VI B 34.59 -, ferner Beschluß des II. Senats vom 26. September 1959 - BVerwG II G 372.57 -) und daß es genügt, wenn derjenige, der Rechte aus Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG herleitet, bis zu dem genannten Stichtag einen zweiten Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat (…so auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 4 Anm. 3).
  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 47.60

    Begriff des Wohnsitzes - Aufgabe eines Wohnsitzes - Versäumung des …

    Bei der Prüfung der entscheidenden Frage, ob die Klägerin ihren zunächst im Jahre 1946 in Simmershofen (Bayern) begründeten Wohnsitz auch während der Zeit ihres Aufenthaltes in Bötzow (sowjetisch besetzte Zone) beibehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Wohnsitzbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 sich nach § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bestimmt (ebenso BVerwG, Urteile vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 - nebst Verweisungen undvom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 -, DÖV 1962 S. 870).

    Einen zweiten Wohnsitz hat eine Person nur an dem Ort, an dem sie sich mit dem Willen ständig niederläßt, dort nicht nur vorübergehend zu bleiben und auch diesen Ort zum Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen (ebenso BVerwG, Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 -).

  • BVerwG, 24.04.1963 - VI C 92.60

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff des Wohnsitzes in § 4 Abs. 1 G 131 dem des § 7 BGB entspricht (Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 - mit weiteren Nachweisen) und daß gemäß § 7 BGB zur Begründung eines Wohnsitzes außer dem Willen, einen Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, also außer dem Domizilwillen, auch die tatsächliche Niederlassung gehört, nämlich der tatsächliche Aufenthalt in eigener Person an diesem Ort.

    Anders als in dem durch Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 - entschiedenen Fall hat hier das Berufungsgericht wie in dem durch Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 27 = DÖV 1962 S. 870 = RiA 1962 S. 384) entschiedenen Fall tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin vor dem 1. Januar 1953 den Willen hatte, Berlin-West zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen, daß also den Erfordernissen des Domizilwillens nach § 7 BGB jedenfalls genügt ist.

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 92.63

    Rechtsmittel

    Zwar kann, wie das angefochtene Urteil zutreffend berücksichtigt, die Stichtagsvoraussetzung des § 4 G 131 auch im Falle eines doppelten Wohnsitzes durch einen von beiden erfüllt sein(Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 -).
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