Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1963 - VI A 130/61
- BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288) die Auflösung der Wehrmacht den Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen habe, sei der Gesetzgeber befugt gewesen, die Rechtsverhältnisse auf Grund des Art. 131 GG für seinen Bereich rechtsgestaltend zu ordnen.Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) betreffe nur Berufssoldaten, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden seien, also nur den Personenkreis des § 53 Absatz 2 Satz 1 - erste Alternative - G 131. Die Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst gestanden seien, habe der Gesetzgeber konstitutiv neuordnen können (BVerfGE 3, 288; 16, 94, 109) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60].
"Bereits im sog; Soldatenurteil (BVerfGE 3, 288 [341]) wird als Kriterium der vom Zusammenbruch im Kern nicht berührten Versorgungsansprüche bezeichnet, daß sie vor dem 8. Mai 1945 in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren rechtswirksam entstanden seien.
Die Rechtsverhältnisse dieser Personen 'konstitutiv, neuzuordnen', insbesondere durch einschränkende Voraussetzungen für eine Versorgung durch den neuen Staat, war der Gesetzgeber nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288 [323]) befugt; im Rahmen dieser Befugnis liegt die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Wenn demgegenber das Oberverwaltungsgericht in Münster das Fehlen der Entlassung als einen rechtlich nicht erheblichen, lediglich formellen Mangel - bei materiell bereits vorhandener Versorgungsberechtigung - ansehen zu können glaubt, befindet es sich nicht im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern setzt sich damit in Widerspruch.
- BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) betreffe nur Berufssoldaten, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden seien, also nur den Personenkreis des § 53 Absatz 2 Satz 1 - erste Alternative - G 131. Die Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst gestanden seien, habe der Gesetzgeber konstitutiv neuordnen können (BVerfGE 3, 288; 16, 94, 109) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60].Die Versorgungsansprüche der Letztgenannten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Grundlage vom Zusammenbruch unberührt geblieben und mit ihrem Kernbestand bei Inkrafttreten des Grundgesetzes unter den Schutz des Art. 14 GG getreten (BVerfGE 16, 94); der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG durfte daher diese Ansprüche jedenfalls seit dem 1. April 1951 nicht auch nur vorübergehend unberücksichtigt lassen, und es war daher verfassungswidrig, daß er sie bei 'Stichtagsverpassern' zunächst (bis zum Inkrafttreten der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131) ausgeschlossen hatte.
In seinem Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) hat das Bundesverfassungsgericht dann entschieden, daß dieses Erfordernis nicht erst mit der Festsetzung der Bezüge erfüllt sei, sondern schon (im Anwendungsbereich des § 28 WFVG) mit der Entlassung eines Offiziers.
Dort wird eine Rechtsposition vorausgesetzt, die zumindest so eigentumsähnlich und stark sein muß, 'daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann' (BVerfGE 16, 94 [112]).
- BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61
Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so erstmals BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) beurteilt sich auch der Begriff der Dienstunfähigkeit in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Mit der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der erkennende Senat bereits in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - auseinandergesetzt und ausgeführt:.Fehl geht auch die Berufung auf BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61], Leitsatz 1, wonach die zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht voraussetzt, daß der infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordene Berufssoldat bis zum 8. Mai 1945 einen Entlassungsantrag gestellt hatte.
- BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Sollte sich nach eventueller weiterer Sachaufklärung ergeben, daß beim Kläger am 8. Mai 1945 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenistens zwei Drittel vorlag, so genügt es entgegen der vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 1959 vertretenen Ansicht, wenn die während des Berufssoldatenverhältnisses erlittene Verletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit war (BVerwGE 14, 181; 16, 206) [BVerwG 10.07.1963 - VI C 91/60]. - BVerwG, 10.07.1963 - VI C 91.60
Vertrauenschutz des Bürgers bezüglich der Fortdauer der Zuständigkeit einer …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Sollte sich nach eventueller weiterer Sachaufklärung ergeben, daß beim Kläger am 8. Mai 1945 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenistens zwei Drittel vorlag, so genügt es entgegen der vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 1959 vertretenen Ansicht, wenn die während des Berufssoldatenverhältnisses erlittene Verletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit war (BVerwGE 14, 181; 16, 206) [BVerwG 10.07.1963 - VI C 91/60]. - BVerwG, 10.07.1963 - VI C 103.61
Bedeutung des Rechtsstandes im Unfallzeitpunkt für Versorgung der Berufssoldaten
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Sollte sich nach eventueller weiterer Sachaufklärung ergeben, daß beim Kläger am 8. Mai 1945 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenistens zwei Drittel vorlag, so genügt es entgegen der vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 1959 vertretenen Ansicht, wenn die während des Berufssoldatenverhältnisses erlittene Verletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit war (BVerwGE 14, 181; 16, 206) [BVerwG 10.07.1963 - VI C 91/60]. - BVerwG, 28.10.1965 - VI C 98.63
Bedeutung einer Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Diese Personen können auch noch nicht einmal als 'potentielle' Versorgungsempfänger gelten, wie dies in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenenUrteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VI C 98.63 - bei Hinterbliebenen eines vermißten und tatsächlich schon gefallenen Berufssoldaten im Hinblick auf die vorläufige Weiterzahlung des vollen Gehalts angenommen worden ist. - BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so erstmals BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) beurteilt sich auch der Begriff der Dienstunfähigkeit in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Mit der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der erkennende Senat bereits in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - auseinandergesetzt und ausgeführt:. - BVerwG, 25.03.1963 - VI C 24.61
Versorgungsansprüche eines Beamten - Anspruch auf ein Übergangsgehalt - Anspruch …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Der Oberbundesanwalt nimmt im wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II. C 123.61 - undvom 25. März 1963 - BVerwG VI C 24.61 -) Bezug und trägt vor, aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 könne Gegenteiliges nicht hergeleitet werden.
- BVerwG, 08.05.1968 - VI C 100.64
Antrag eines Soldaten auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) …
Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem - vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigten - Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 - (BVerwGE 16, 206) ausgesprochen; er hat auch später daran festgehalten (vgl. u.a. dasUrteil vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 -).Daß diese Konzeption des Oberverwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt unrichtig ist und auch nicht von der dafür ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getragen wird, haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich in bezug auf den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957) (Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 5) mit eingehender Begründung dargelegt (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44 sowie dieUrteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 123.63 - undvom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 -).
- BVerwG, 18.01.1967 - VI C 30.63
Rechtsmittel
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit sich auch bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 und nicht nach den am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Vorschriften bestimmt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]; Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - [BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]] und BVerwG VI C 123.63 , vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 -, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 7.64 -).
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