Rechtsprechung
| BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 30.06.1958 - 45 III 57
- BVerwG, 29.04.1959 - VI CB 190.58
- BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Papierfundstellen
- BVerwGE 12, 334
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 09.12.1955 - IV C 67.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Diese Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem Begriff des "Vertretenmüssen" in §§ 3, 4 BVFG gegeben habe (BVerwGE 3, 40), treffe auch für § 20 Abs. 3 G 131 zu.Die vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 40) zum Begriff des Vertretenmüssens im Sinne der §§ 3, 4 BVFG kann wegen der Verschiedenartigkeit des rechtlichen Ausgangspunktes und der zu beurteilenden Tatbestände nicht ohne weiteres für die Auslegung einer Vorschrift des Gesetzes zu Art. 131 GG übernommen werden.
- BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks …
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Diese Entlassungsschutzvorschrift ist zwar erst seit dem 14. September 1957 in Kraft (vgl. Art. IX Nr. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 19 der 2. Novelle/G 131); sie ist jedoch auch bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Streitfalls mitheranzuziehen, weil das Staatsministerium des Innern in dem späteren Einspruchsbescheid vom 16. Dezember 1957 diese Regelung bereits hätte beachten müssen, nachdem der Kläger schon länger als ein Jahr im Probebeamtenverhältnis beschäftigt worden war (vgl. BVerwGE 1, 35; 2, 55) [BVerwG 31.03.1955 - IV C 22/54].Denn es handelt sich im vorliegenden Verfahren um eine Anfechtungsklage, die gemäß allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 1, 35 [37]; 2, 259; ferner auch Eyermann-Fröhler, VwGO, Erl. 1 zu § 113).
- BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Auch nach allgemeinen bundesbeamtenrechtlichen Grundsätzen kann ein Probebeamter ohne Rücksicht auf ein Verschulden wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, ZBR 1961 S. 20 = JR 1961 S. 194 = Buchholz BVerwG 237, § 70 LBG [Berlin] Nr. 2).
- BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Denn es handelt sich im vorliegenden Verfahren um eine Anfechtungsklage, die gemäß allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 1, 35 [37]; 2, 259; ferner auch Eyermann-Fröhler, VwGO, Erl. 1 zu § 113). - BVerwG, 06.04.1955 - V C 76.54
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes über den Bezug einer Wohnung …
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Diese Entlassungsschutzvorschrift ist zwar erst seit dem 14. September 1957 in Kraft (vgl. Art. IX Nr. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 19 der 2. Novelle/G 131); sie ist jedoch auch bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Streitfalls mitheranzuziehen, weil das Staatsministerium des Innern in dem späteren Einspruchsbescheid vom 16. Dezember 1957 diese Regelung bereits hätte beachten müssen, nachdem der Kläger schon länger als ein Jahr im Probebeamtenverhältnis beschäftigt worden war (vgl. BVerwGE 1, 35; 2, 55) [BVerwG 31.03.1955 - IV C 22/54]. - BVerwG, 22.02.1958 - VI C 40.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Die Vorschrift des § 127 BERG findet auf den vorliegenden Streitfall im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG keine Anwendung (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259 und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). - BVerwG, 17.12.1959 - VI C 278.57
Einholung eines medizinischen Obergutachtens bei sich in einer schwerwiegenden …
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, steht die Einholung eines Obergutachtens regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. das Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 -, DVBl. 1960 S. 287 = DÖV 1960 S. 506); sie ist grundsätzlich dann geboten, wenn die vorliegenden Gutachten einzelner Sachverständiger sich in der Beurteilung einer schwierigen medizinischen Frage widersprechen. - BVerwG, 09.06.1954 - II C 223.53
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Beamten z.Wv. nach § 20 Abs. 2 G 131 sich nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß auch das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (vgl. Beschluß vom 9.. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 -, NJW 1954 S. 1542, und Urteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2). - BVerwG, 07.09.1960 - VI C 351.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Auch nach allgemeinen bundesbeamtenrechtlichen Grundsätzen kann ein Probebeamter ohne Rücksicht auf ein Verschulden wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, ZBR 1961 S. 20 = JR 1961 S. 194 = Buchholz BVerwG 237, § 70 LBG [Berlin] Nr. 2). - BVerwG, 10.12.1954 - II C 69.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58
Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Beamten z.Wv. nach § 20 Abs. 2 G 131 sich nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß auch das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (vgl. Beschluß vom 9.. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 -, NJW 1954 S. 1542, und Urteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2).
- BVerwG, 28.11.1962 - VI C 183.60
Rechtsmittel
Das sei in dem Urteil BVerwGE 12, 334 verkannt worden.Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, daß das Widerrufsbeamtenverhältnis, das mit einem ehemaligen, unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Beamten begründet worden ist, sich nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeaiatenverhältnis unterscheidet und daß das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 12, 334 [336] mit Nachweisen).
Der Senat hat aber bereits entschieden (BVerwGE 12, 334 [337]), daß auch unverschuldete Bewährungsmängel - im Gegensatz zu den im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegenden Gründen - von dem Beamten zu vertreten sind.
- BVerwG, 11.06.1964 - II C 153.61 Wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits klargestellt hat (BVerwGE 12, 334 [BVerwG 12.07.1961 - VI C 190/58]), bezieht sich diese Rechtsprechung auch, auf die von § 63 G 131 erfaßten "einheimischen" früheren Beamten auf Lebenszeit.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits entschieden, daß ein an der Unterbringung teilnehmender früherer Beamter auf Lebenszeit wegen mangelnder Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden dürfe (BVerwGE 12, 334 [BVerwG 12.07.1961 - VI C 190/58] [338]).
Es liegt auf der Hand, daß eine strafbare Handlung auch dann, wenn sie nur fahrlässig begangen wurde, von dem Handelnden zu vertreten ist, zumal der Begriff des "zu vertretenden Grundes" alle im Verantwortungsbereich des Beamten liegenden Gründe erfaßt, also noch nicht einmal auf Verschulden abstellt (ebenso BVerwGE 12, 334 [BVerwG 12.07.1961 - VI C 190/58] [337]).
- BVerwG, 10.10.1961 - VI C 49.60
Rechtsmittel
Denn die zur Begründung der Klage vorgetragene Auffassung, der Widerruf des Beamtenverhältnisses sei unrechtmäßig, weil sich das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richte, steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2; und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).
- BVerwG, 06.03.1963 - VI C 182.60
Umfang der Geltung der Regelung des § 71 d Abs. 1 S. 3 G 131 - Antrag eines …
Daß sogar der in § 20 Abs. 3 G 131 (F. 1957) gebrauchte Begriff des "Vertretens" in einem weiteren Sinne als der Begriff des "Verschuldens" zu verstehen ist, der meist im Sinne eines pflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens aufgefaßt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 12. Juli 1961 (BVerwGE 12, 334) und vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 - entschieden und ausgeführt, daß zu vertreten auch vom Beamten unverschuldete Umstände wie z.B. unverschuldete mangelnde Eignung im Gegensatz zu den im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegenden Gründen (wie z.B. der Umorganisation der Behörde) sind. - BGH, 24.03.1966 - III ZR 220/64
Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Beamten - …
Denn die Frage, ob jemand als "geeignet" im Sinne von § 2 StVG anzusehen ist, ist nach einhelliger Auffassung eine Rechtsfrage und unterliegt als solche der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung (vgl. u.a. BVerwG 12, 334, 338; 17, 264, 270; auch 8, 192, 195 für den Begriff der "Befähigung"). - BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61 Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach für die Widerrufsbeamten des § 20 Abs. 2 G 131, die früher Beamte auf Lebenszeit gewesen sind, entschieden (Urteile vom 12. Juli 1961, BVerwGE 12, 334, vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 6 = ZBR 1963 S. 215, und vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 7 = ZBR 1963 S. 145); es gilt erst recht bei Probebeamten, die auch früher Widerrufsbeamte gewesen sind.
- VG Kassel, 03.01.2001 - 7 E 1973/94 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.1961 ( - VI C 190.58 - BVerwGE 12, S. 334 ff.) in welchem die auf suchtartigem Medikamentenmissbrauch beruhende Dienstunfähigkeit als ein vom Beamten zu vertretender Grund angesehen wurde.
- BGH, 03.03.1966 - III ZR 123/64
Voraussetzungen für ein Handeln von Beamten "in Ausübung eines öffentlichen …
Jedoch ist die Frage, ob ein Bewerber um öffentliche Aufträge insoweit "geeignet" ist, nicht eine Frage, die der öffentliche Auftraggeber nach seinem - pflichtgemäßen - Ermessen zu beurteilen hat, sondern es geht insoweit um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. u.a. BVerwG 12, 334, 338; 17, 267, 270/1; auch 8, 192, 195 für den Begriff der "Befähigung"). - BVerwG, 13.11.1963 - VI C 72.61
Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Beendigung eines …
Der erkennende Senat hat bereits Grundsätze für die Bestimmung, Abgrenzung und Stufenfolge der Begriffe "in der Person des Beamten liegende Gründe", vom Beamten "zu vertretende Gründe" und des "Verschuldens" in beamtenrechtlichen Vorschriften aufgestellt(Urteile vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -, BVerwGE 12, 334, vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 - undvom 6. März 1963 - BVerwG VI C 182.60 -). - BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
Ende der Teilnahme eines Assessors an der Unterbringung mit Bestehen der Großen …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits geklärt, daß die Teilnahme eines Assessors (K) an der Unterbringung gemäß § 11 G 131 spätestens mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung endet (vgl. Urteilt vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 426.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 4 = DÖV 1958 S. 828, und vom 21. September 1959 - BVerwG II C 99.57 -), daß sich ferner - abgesehen von der zur Zeit der Entlassung des Klägers noch nicht geltenden Rahmenvorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 (F. 1957) - selbst ein zur Wiederverwendung eines Beamten z.Wv. begründetes widerrufliches Beamtenverhältnis nach §§ 19, 20 nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß in diesen Fällen das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2, und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).
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